Beschluss (GASP) 2017/1562 des Rates vom 14. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Text
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Article 7
1 Die Beschaffung von Kohle, Eisen und Eisenerz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.
2 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Absatz erfasst werden.
3 Absatz 1 gilt nicht für Kohle, für die der beschaffende Mitgliedstaat auf der Grundlage glaubwürdiger Informationen bestätigt, dass sie ihren Ursprung außerhalb der DVRK hat und ausschließlich zur Ausfuhr vom Hafen von Rajin (Rason) durch die DVRK befördert wurde, sofern dieser Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Voraus benachrichtigt und diese Transaktionen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2356 (2017) des VN-Sicherheitsrats oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotene Aktivitäten verbunden sind.
4 Die Beschaffung von Blei und Bleierz durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.
5 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von Absatz 4 erfasst werden.“
Article 9a
1 Die Beschaffung von Fisch und Meeresfrüchten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, aus der DVRK ist untersagt.
2 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Artikel, die von Absatz 1 erfasst werden und die Fisch, Schalen- und Weichtiere und andere wirbellose Meerestiere in allen Formen einschließen.“
Article 13a
Die Mitgliedstaaten betrachten Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen, die denen von Banken gleichkommen, für die Durchführung der Artikel 13, 14 und 24a als Finanzinstitutionen.“
Article 26a
1 Die Mitgliedstaaten dürfen an keinem Tag nach dem 5. August 2017 die Gesamtzahl der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet am 5. August 2017 bestehenden und gültigen Arbeitsgenehmigungen für Staatsangehörige der DVRK überschreiten.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus bestätigt hat, dass die Beschäftigung zusätzlicher Staatsangehöriger der DVRK über die Zahl der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats am 5. August 2017 bestehenden Arbeitsgenehmigungen hinaus für die Erbringung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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