Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1769 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Polen, ein Abkommen mit der Ukraine in Bezug auf die Instandhaltung von Straßenbrücken an der polnisch-ukrainischen Grenze abzuschließen, das von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Bestimmungen enthält
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Article 1
Polen wird ermächtigt, ein Abkommen mit der Ukraine zu schließen, das Bestimmungen enthält, die von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung von Umsätzen und den räumlichen Geltungsbereich des Mehrwertsteuersystems im Zusammenhang mit der Instandhaltung der drei im Anhang dieses Beschlusses genannten Straßenbrücken an der polnisch-ukrainischen Grenze abweichen.
Article 2
Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken, für deren Instandhaltung Polen zuständig ist, zwecks Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der Brücken bestimmt sind, auch hinsichtlich des sich bis auf ukrainisches Hoheitsgebiet erstreckenden Teils als Teil des polnischen Hoheitsgebiets angesehen.
Article 3
Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG werden die im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken, für deren Instandhaltung die Ukraine zuständig ist, zwecks Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen, die für die Instandhaltung der Brücken bestimmt sind, auch hinsichtlich des sich bis auf polnisches Hoheitsgebiet erstreckenden Teils als Teil des ukrainischen Hoheitsgebiets angesehen.
Article 4
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG unterliegen Gegenstände, die von zum vollen Steuerabzug berechtigten Steuerpflichtigen aus der Ukraine nach Polen eingeführt wurden, nicht der Mehrwertsteuer, sofern die Gegenstände für die Instandhaltung der im Anhang dieses Beschlusses genannten Brücken verwendet werden.
Article 5
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.
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