Beschluss (GASP) 2017/1838 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
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Article 6c
1 Die Beschaffung von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt) aus der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von die Flagge der Mitgliedstaaten führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben oder nicht, ist untersagt.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung erteilt hat.
3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von Textilien (darunter Stoffe und halbfertige oder fertige Bekleidungsartikel, jedoch nicht darauf beschränkt), für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden, bis zum 10. Dezember 2017 gestatten, sofern der Sanktionsausschuss bis spätestens 24. Januar 2018 über diese Einfuhren detailliert benachrichtigt wird.“
Article 9
1 Die Einfuhr, der Erwerb oder die Weitergabe von Erdölerzeugnissen aus der DVRK ist verboten.
2 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Erdölfertigprodukte an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
3 Absatz 2 gilt nicht für die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Erdölfertigprodukten an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen und unabhängig davon, ob diese Produkte ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, in einem Umfang von bis zu 500000 Fässern während eines am 1. Oktober 2017 beginnenden und am 31. Dezember 2017 endenden Anfangszeitraums von drei Monaten und von Erdölfertigprodukten in einem Umfang von bis zu 2000000 Fässern pro Jahr während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem 1. Januar 2018 und danach jeweils jährlich, vorausgesetzt dass a) der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss alle 30 Tage über den Umfang solcher Lieferungen, Verkäufe oder Weitergaben von Erdölfertigprodukten an die DVRK benachrichtigt und dabei Angaben zu allen Transaktionspartnern macht und b) an der Lieferung, dem Verkauf oder der Weitergabe der Erdölfertigprodukte keine Personen oder Einrichtungen beteiligt sind, die mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder mit anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich benannter Personen oder Einrichtungen, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnder Personen oder Einrichtungen, in ihrem Eigentum oder unter ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle stehender Einrichtungen oder Personen oder Einrichtungen, die bei der Umgehung der Sanktionen behilflich sind, und c) die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der Erdölfertigprodukte ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dient und nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder die Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotene Aktivitäten in Verbindung steht.
4 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“
Article 9b
1 Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe einer Menge Rohöl an die DVRK durch einen Mitgliedstaat während eines Zeitraums von jeweils 12 Monaten nach dem 11. September 2017, die größer ist als die Menge, die der Mitgliedstaat in den 12 Monaten vor diesem Termin geliefert, verkauft oder weitergegeben hat, ist untersagt.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus eine Genehmigung für eine Rohöllieferung erteilt hat, die ausschließlich der Existenzsicherung von Staatsangehörigen der DVRK dient und nicht mit den Nuklearprogrammen oder den Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verbotenen Aktivitäten in Verbindung steht.
3 Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden.“
Article 9c
Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe aller Kondensate und Erdgaskondensate an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder durch das oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von diesem Artikel erfasst werden.“
Article 18a
1 Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, entzieht diesem das Recht, seine Flagge zu führen, wenn der Ausschuss das bestimmt hat.
2 Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, weist dieses in Abstimmung mit dem Hafenstaat an, einen vom Sanktionsausschuss bezeichneten Hafen anzulaufen, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.
3 Ein Mitgliedstaat, der Flaggenstaat eines durch den Sanktionsausschuss benannten Schiffes ist, löscht das Schiff unverzüglich aus seinem Register, wenn der Sanktionsausschuss das bestimmt hat.
4 Die Mitgliedstaaten verbieten einem Schiff, ihre Häfen anzulaufen, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder das Schiff kehrt in seinen Ausgangshafen zurück, oder der Sanktionsausschuss bestimmt im Voraus, dass das Einlaufen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrates vereinbare Zwecke erforderlich ist.
5 Die Mitgliedstaaten belegen das Schiff mit dem Einfrieren der Vermögenswerte, wenn das in der Benennung durch den Sanktionsausschuss festgelegt ist.
6 In Anhang IV sind die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Schiffe aufgeführt, die durch den Sanktionsausschuss gemäß Ziffer 12 der Resolution 2321 (2016), gemäß Ziffer 6 der Resolution 2371 (2017) oder gemäß den Ziffern 6 und 8 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates benannt wurden.“
Article 26a
1 Die Mitgliedstaaten dürfen Staatsangehörigen der DVRK in ihrem Hoheitsbereich in Verbindung mit der Einreise in ihr Hoheitsgebiet keine Arbeitsgenehmigungen erteilen.
2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus festgestellt hat, dass die Beschäftigung von Staatsangehörigen der DVRK im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaats für die Erbringung humanitärer Hilfe, für die Entnuklearisierung oder für sonstige mit den Zielen der Resolutionen des VN-Sicherheitsrats 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) vereinbare Zwecke erforderlich ist.
3 Absatz 1 gilt nicht für Arbeitsgenehmigungen, für die vor dem 11. September 2017 schriftliche Verträge abgeschlossen wurden.“
Article 32
Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von Maßnahmen betroffen ist, die gemäß den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrates verhängt wurden, einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den jeweiligen Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen einschließlich Entschädigungsansprüchen und sonstigen derartigen Ansprüchen, wie etwa Schadensersatz- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeder Form, werden nicht erfüllt, sofern sie von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden: a) den bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen I, II oder III aufgeführt sind, b) allen sonstigen Personen oder Einrichtungen in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, c) Personen oder Einrichtungen, die durch eine der unter Buchstaben a und b genannten Personen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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