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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/1842 des Rates vom 9. Oktober 2017 über die Politik des offenen Datenzugangs des Rates und die Weiterverwendung von Ratsdokumenten

CELEX
32017D1842
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-10-09
In force since
2017-10-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Ziel

1 Mit diesem Beschluss wird eine Politik des offenen Datenzugangs des Rates (im Folgenden „Politik des offenen Datenzugangs“) eingeführt, indem die Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen für die Weiterverwendung und die praktischen Mittel zur Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten nach Artikel 2 Absatz 1, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, festgelegt werden.

2 Mit der Politik des offenen Datenzugangs werden folgende Ziele verfolgt: a) Verbesserung des Informationsflusses zwischen dem Rat und der breiten Öffentlichkeit und b) Erleichterung der umfassenden Weiterverwendung von Informationen.

Article 2 Geltungsbereich

1 Dieser Beschluss gilt für Dokumente, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, sofern diese vom Rat veröffentlicht wurden.

2 Dieser Beschluss gilt nicht für Dokumente, die sich im Besitz des Rates befinden und von ihm erstellt wurden, deren Weiterverwendung der Rat nicht gestatten kann, weil sie a) geistiges Eigentum Dritter sind oder b) Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten unterliegen.

3 Dieser Beschluss wird unbeschadet und unter Beachtung folgender Vorschriften umgesetzt und angewandt: a) der Vorschriften für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , b) der Vorschriften für den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und c) der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen und insbesondere des Beschlusses 2013/488/EU des Rates .

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Dokument“ a) jeden Inhalt, unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), der einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen und Entscheidungen aus dem institutionellen Zuständigkeitsbereich des Rates betrifft; b) einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts; 2. „Weiterverwendung“ die Nutzung von Dokumenten durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von den ursprünglichen Zwecken, für die das Dokument erstellt wurde, unterscheiden; 3. „personenbezogene Daten“ Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; 4. „offenes Format“ ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird; 5. „maschinenlesbares Format“ ein Format, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen einzelne Tatsachendarstellungen und deren interne Struktur zuverlässig identifizieren können.

Article 4 Allgemeine Grundsätze

Das Generalsekretariat des Rates (im Folgenden „Generalsekretariat“) sorgt dafür, dass Dokumente wie folgt zur Weiterverwendung bereitgestellt werden: a) für alle, b) ohne dass dies jeweils beantragt werden muss, c) unentgeltlich und d) zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken.

Article 5 Nichtdiskriminierung und ausschließliche Rechte

1 Die Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten müssen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nichtdiskriminierend sein.

2 Die Weiterverwendung von Dokumenten steht allen potenziellen Marktteilnehmern offen. Ausschließliche Rechte werden nicht gewährt.

Article 6 Bedingungen für die Weiterverwendung

1 Dokumente werden unter den folgenden Bedingungen zur Weiterverwendung bereitgestellt: a) Verpflichtung des Nutzers, die Quelle des Dokuments anzugeben, b) Verpflichtung, die ursprüngliche Bedeutung oder Botschaft des Dokuments nicht verzerrt darzustellen, c) Haftungsausschluss des Rates für jegliche Folgen der Weiterverwendung.

2 Erforderlichenfalls kann das Generalsekretariat andere Bedingungen für eine bestimmte Art von Dokumenten anwenden.

3 Das Generalsekretariat trifft angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte, der Interessen und des öffentlichen Ansehens des Rates in allen geeigneten Foren.

Article 7 Verfügbare Formate

1 Das Generalsekretariat stellt die Dokumente wie folgt zur Verfügung: a) in allen vorhandenen Formaten oder Sprachfassungen, die sich im Besitz des Rates befinden, b) im Internet und c) — soweit möglich und sinnvoll — in einem offenen und maschinenlesbaren Format.

2 Das Generalsekretariat ist nicht dazu verpflichtet, a) Dokumente neu zu erstellen, anzupassen oder zu aktualisieren, b) Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht, c) Dokumente in andere als die bereits verfügbaren amtlichen Sprachfassungen zu übersetzen oder d) weiterhin bestimmte Arten von Dokumenten zu erstellen oder die Dokumente im Hinblick auf deren Weiterverwendung in einem bestimmten Format aufzubewahren.

Article 8 Bericht

Bis zum 10. Oktober 2022 legt das Generalsekretariat dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor, einschließlich der Durchführungsmaßnahmen, die das Generalsekretariat erlassen hat, um Dokumente in offenen und maschinenlesbaren Formaten zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.

Article 9 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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