Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1857 der Kommission vom 13. Oktober 2017 über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika für der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (Aufsichtsbehörde für den Warenterminhandel) unterliegende Derivatgeschäfte mit bestimmten Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für Verfahren zur Minderung der operationellen Risiken bei Geschäften, die gemäß Abschnitt 721(a)(21) des Dodd-Frank-Gesetzes als sogenannte „Swaps“ der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in den USA niedergelassen und bei der CFTC als Swap-Händler oder wichtiger Swap-Akteur registriert ist.
Article 2
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die Rechts-, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der USA für den Austausch von Sicherheiten bei Geschäften, die gemäß Abschnitt 721(a)(21) des Dodd-Frank-Gesetzes als sogenannte „Swaps“ der Aufsicht der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) unterliegen und nicht durch eine CCP gecleart werden, als den Anforderungen von Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gleichwertig angesehen, wenn mindestens eine der Gegenparteien dieser Geschäfte in den USA niedergelassen und bei der CFTC als Swap-Händler oder wichtiger Swap-Akteur registriert ist und den Einschussanforderungen der „Margin Requirements for Uncleared Swaps for Swap Dealers and Major Swap Participants“ sowie der „Margin Requirements for Uncleared Swaps for Swap Dealers and Major Swap Participants — Cross Border Application of the Margin Requirements“ unterliegt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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