Beschluss (EU) 2017/1967 des Rates vom 23. Oktober 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertretenden Standpunkt (Die Vorbereitende Maßnahme der Union im Bereich Verteidigungsforschung)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 1
„(13 a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 11. April 2017 an Tätigkeiten der Union in Verbindung mit der folgenden Haushaltslinie des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017: Haushaltslinie 02 04 77 03: „Vorbereitende Maßnahme im Bereich Verteidigungsforschung“. b) Die EFTA-Staaten leisten nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten. c) Die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten durch ihre Beteiligung an den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten, die nach dem 11. April 2017 angelaufen sind, entstehen, werden ab Beginn der Maßnahme im Rahmen der betreffenden Finanzhilfevereinbarung oder des betreffenden Finanzhilfebeschlusses unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft wie die Kosten, die Institutionen, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten entstehen, sofern der Beschluss Nr.…/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom … [dieser Beschluss] vor Ablauf der Vorbereitenden Maßnahme in Kraft getreten ist. d) Island und Liechtenstein nehmen an dieser Vorbereitenden Maßnahme nicht teil und leisten keinen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft . Er gilt mit Wirkung vom 11. April 2017.
Article 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions