Beschluss (EU) 2017/2105 des Rates vom 10. November 2017 über den im Namen der Europäischen Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhangs XII des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits, der die Liste der kolumbianischen Beschaffungsstellen enthält, im Einklang mit den Bestimmungen des Titels VI („Öffentliches Beschaffungswesen“)
Text
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Article 1
Die Bemerkungen zu Anhang XII („Öffentliches Beschaffungswesen“) Anlage 1 Abschnitt A Unterabschnitt 2 erhalten folgende Fassung: „Bemerkungen zu diesem Unterabschnitt 1. Für die Zwecke dieses Unterabschnitts fallen unter „Beschaffungsstellen“ alle nachgeordneten öffentlichen Beschaffungsstellen, die keinen gewerblichen Charakter haben. 2. Titel VI dieses Übereinkommens gilt nicht in folgenden Fällen: a) Beschaffung von Lebensmitteln, landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen/Betriebsmitteln und lebenden Tieren im Zusammenhang mit Programmen für Agrarstützung sowie für Nahrungsmittelhilfe und b) Beschaffung von Waren, die unter Abschnitt 2 der CPC, Version 1.0 für Sozialhilfeprogramme fallen (Nahrungs- und Genussmittel; Textilien, Bekleidung und Lederwaren).“
Article 2
Die in Artikel 1 festgelegte Änderung hat keine Ausgleichsmaßnahme zur Folge, da sie zu keiner Verringerung des Geltungsbereichs führt.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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