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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/2171 des Rates vom 20. November 2017 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2019, des jährlichen Betrags für 2018, der ersten Tranche 2018 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2020 und 2021

CELEX
32017D2171
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-11-20
In force since
2017-11-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Obergrenze für die Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2019 liegt bei 4900000000 EUR. Davon gehen 4600000000 EUR an die Kommission und 300000000 EUR an die Europäische Investitionsbank.

Article 2

Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2018 liegt bei 4800000000 EUR. Davon gehen 4550000000 EUR an die Kommission und 250000000 EUR an die Europäische Investitionsbank.

Article 3

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als erste Tranche 2018 an die Europäische Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor. Die Zahlung dieser Beiträge kann mit Anpassungen im Rahmen der Verringerung der Beiträge um 200000000 EUR aus freigegebenen Mitteln des 8. und des 9. EEF gemäß einem von jedem Mitgliedstaat mitgeteilten Anpassungsplans kombiniert werden.

Article 4

Die vorläufig ermittelte unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2020 wird auf 4600000000 EUR für die Kommission und auf 300000000 EUR für die EIB festgesetzt; für das Jahr 2021 beträgt sie 4700000000 EUR für die Kommission und 300000000 EUR für die EIB.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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