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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/2284 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Unterstützung von Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper

CELEX
32017D2284
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-11
In force since
2017-12-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Einklang mit ihrer Strategie, mit der sie sich zum Ziel gesetzt hat, die multilateralen Verträge und Übereinkünfte zur Abrüstung und Nichtverbreitung einzuhalten, umzusetzen und zu stärken, wird die Union Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik unterstützen, damit sie an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines Vertrags über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper teilnehmen können.

2 Die Projekte zur Unterstützung von Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik im Hinblick auf ihre Teilnahme an den Konsultationen der hochrangigen Sachverständigengruppe zur Vorbereitung eines FMCT umfassen — entsprechend den in der EU-Strategie vorgesehenen Maßnahmen — subregionale Workshops, Sachverständigentreffen, substanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen sowie die Einrichtung eines Registers der relevanten Informationen und Veröffentlichungen.

3 Die Projekte haben zum Ziel, den Dialog auf regionaler Ebene zwischen den Staaten in Afrika, im asiatisch-pazifischen Raum sowie in Lateinamerika und in der Karibik zu erleichtern; die Identifizierung der Staaten in diesen Regionen mit dem Thema zu fördern; die nationalen Bedürfnisse und politischen Prioritäten der Staaten in diesen Regionen zu ermitteln; die einschlägigen regionalen Organisationen in die Beratungen über einen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper, der im Rahmen der Abrüstungskonferenz ausgehandelt werden soll, einzubeziehen; die Auswirkungen des Prozesses auf regionaler Ebene und die mögliche Rolle der einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen zu bewerten; eine vergleichende Analyse der Auswirkungen des Prozesses auf die einzelnen Regionen vorzunehmen; die Weitergabe von Wissen zwischen Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Mitgliedstaaten zum Thema spaltbare Stoffe zu erleichtern.

4 Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist als Anhang beigefügt.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte übernimmt das Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA), und zwar über seine Genfer Unterabteilung und seine für regionale Abrüstung zuständige Abteilung, die drei Regionalzentren für Frieden und Abrüstung in Afrika (UNREC), im asiatisch-pazifischen Raum (UNRCPD) sowie in Lateinamerika und in der Karibik (UNLIREC). Das UNODA nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 1220880,51 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Zu diesem Zweck schließt sie nach Annahme dieses Beschlusses des Rates eine Finanzierungsvereinbarung mit dem UNODA über den als Bezugsrahmen dienenden Betrag. Die Vereinbarung enthält die Bestimmung, dass das UNODA sicherzustellen hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Finanzierungsvereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission gibt Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsvereinbarung. Sie endet jedoch sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses, falls bis dahin keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen worden ist.

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