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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2017/2301 des Rates vom 4. Dezember 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist

CELEX
32017D2301
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-04
In force since
2017-12-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im AKP-EU-Botschafterausschuss zur Anwendung von Artikel 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des AKP-EU-Botschafterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

2 Geringfügige Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Union im AKP-EU-Botschafterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Article 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des AKP-EU-Botschafterausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Article 1

Die finanzielle Unterstützung für AKP-Länder im Falle durch exogene Schocks verursachter gesamtwirtschaftlicher Instabilität im Sinne des Artikels 68 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens AKP-EU unterliegt den Bestimmungen dieses Beschlusses.

Article 2

1 Zusätzliche finanzielle Unterstützung kann aus der Reserve des 11. Europäischen Entwicklungsfonds für unvorhergesehenen Bedarf bereitgestellt werden, um die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, abzufedern und die sozioökonomischen Reformen und Politiken zu sichern, die durch den Rückgang der Einnahmen gefährdet sind.

2 Zu diesem Zweck richten die von exogenen Schocks betroffenen AKP-Länder einen Antrag auf finanzielle Unterstützung an die Europäische Kommission, der im Einzelfall und nach einem bedarfsorientierten Konzept im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit gemäß dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen geprüft wird.

3 Die Unterstützung wird mit Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. Die Europäische Kommission wird in regelmäßigen Abständen dem AKP-EU-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung Bericht erstatten.

Article 3

Die Vertragsparteien des Abkommens, die Europäische Kommission und das AKP-Sekretariat werden über die praktischen Modalitäten für die Anwendung des Artikels 68 unterrichtet.

Article 4

Anhang II Kapitel 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Beschluss angewandt.

Article 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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