Beschluss (EU) 2017/2307 des Rates vom 9. Oktober 2017 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen
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Article 1
1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen wird im Namen der Union genehmigt.
2 Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die inArtikel 15 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Union vor .
Article 3
Die Kommission vertritt die Union in dem Gemischten Ausschuss.
Article 4
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens vorgenommene Änderungen der Listen von Erzeugnissen in den Anhängen I und II des Abkommens werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt. Bevor die Kommission Änderungen von Anhang I oder II des Abkommens genehmigt, unterrichtet sie die Vertreter der Mitgliedstaaten über den vorgesehenen Standpunkt der Union durch eine Informationsunterlage, in der die Ergebnisse der Bewertung der Gleichwertigkeit, die für die neue bzw. aktualisierte Liste von Erzeugnissen in Anhang I oder II vorgenommen wurde, dargestellt sind; diese Informationsunterlage enthält u. a. a) die Liste der betreffenden Erzeugnisse mit Angabe der Mengen, die voraussichtlich in die Union ausgeführt werden; b) die in der Republik Chile für die betreffenden Erzeugnisse angewendeten Produktionsvorschriften unter Angabe, wie etwaige wesentliche Unterschiede gegenüber den einschlägigen Unionsbestimmungen bereinigt wurden; c) gegebenenfalls das neue bzw. aktualisierte für die betreffenden Erzeugnisse angewendete Kontrollsystem unter Angabe, wie etwaige wesentliche Unterschiede gegenüber den einschlägigen Unionsbestimmungen bereinigt wurden; d) sonstige von der Kommission als relevant erachtete Informationen. Wenn mehrere Vertreter von Mitgliedstaaten, die eine Sperrminorität gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Vertrags darstellen, Einwände erheben, so unterbreitet die Kommission einen Vorschlag im Einklang mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags.
Article 5
Der Beschluss der Union, die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang IV des Abkommens, einschließlich der aktualisierten und konsolidierten Fassungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Anhang V des Abkommens, im Einklang mit Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens einseitig auszusetzen, wird von der Kommission gefasst. Bevor die Kommission einen solchen Beschluss fasst, unterrichtet sie die Vertreter der Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegten Verfahren.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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