Beschluss (EU) 2017/2337 der Kommission vom 29. Mai 2017 über die für die Bereitstellung fachlicher Hilfe im Agrarsektor sowie für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse nach dem Milch- und Fettgesetz aufgewendeten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 (2012/NN)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 3487)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 28. November 2001 und dem 31. Dezember 2006 (Maßnahmen BY 3, BY 10, BW 4, BB 1, BB 3, HE 2, HE 3, HE 9, NI 5, NI 6, NI 7, NW 4, NW 5, NW 6, RP 1, RP 5, SL 2, SL 5, TH 3, TH 4, TH 9, TH 10, BW 10, BW 11, NI 1 und TH 5) bzw. zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 (Maßnahme RP 2) unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat, sind, mit Ausnahme der in Artikel 2 genannten Beihilfefälle, mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 2
Die Beihilfen, die Deutschland in den Jahren 2002 und 2003 im Rahmen der Maßnahme NI 6 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten der Nordmilch eG gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 im Rahmen der Maßnahme RP 2 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Unternehmen, die nicht unter die Definition eines KMU fallen, und insbesondere der MUH Arla eG und der Hochwald Foods GmbH, gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Die Beihilfen, die Deutschland zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 17. Juli 2013 im Rahmen der Maßnahme RP 2 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV in Zusammenhang mit der wiederholten Teilnahme an einer bestimmten Messe oder Ausstellung gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Article 3
Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates erlassenen und zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen geltenden Verordnung vorgesehen sind.
Article 4
Einzelbeihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelung gewährt wurden und zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllten, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Article 5
1 Deutschland fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von den Begünstigten zurück.
2 Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen den Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
3 Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.
4 Deutschland stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle aufgrund der in Artikel 2 genannten Beihilferegelungen ausstehenden Zahlungen ein.
Article 6
1 Die Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort und tatsächlich zurückgefordert.
2 Deutschland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Article 7
1 Deutschland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Liste der Begünstigten, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen aufgrund dieser Regelungen erhalten hat; b) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist; c) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an die Begünstigten Rückzahlungsanordnungen ergangen sind.
2 Deutschland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 2 genannten Regelungen gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Deutschland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Deutschland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Article 8
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Deutschland wird aufgefordert, den Begünstigten unverzüglich eine Kopie dieses Beschlusses zuzuleiten.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions