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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2374 der Kommission vom 15. Dezember 2017 zur Festlegung der Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung bestimmter Früchte und ihrer Hybriden mit Ursprung in Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung bestimmter Schadorganismen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8395)

CELEX
32017D2374
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-12-15
In force since
2017-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Im vorliegenden Beschluss werden die Bedingungen für die Verbringung, Lagerung und Verarbeitung von Früchten von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr. sowie ihren Hybriden mit Ursprung in Drittländern im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel I Nummer 16.2 Buchstabe e und Nummer 16.4 Buchstabe e der Richtlinie 2000/29/EG festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck a) „spezifizierte Organismen“ Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii., b) „spezifizierte Früchte“ Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., Microcitrus Swingle, Naringi Adans. und Swinglea Merr. sowie deren Hybriden mit Ursprung in Drittländern.

Article 3 Verbringung der spezifizierten Früchte innerhalb der Union

1 Die spezifizierten Früchte dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Eingangsort befindet, und, sofern zutreffend, der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die industrielle Verarbeitung stattfindet, genaue Informationen zu jedem Behälter gemeldet hat. Diese Meldung enthält die folgenden Informationen: a) die Menge der spezifizierten Früchte; b) die Identifikationsnummern der Behälter; c) den voraussichtlichen Zeitpunkt der Einfuhr und den voraussichtlichen Eingangsort in die Union; d) die Namen, Adressen und Standorte der Betriebe gemäß Artikel 4.

2 Die Einführer informieren die zuständigen amtlichen Stellen gemäß Absatz 1 über alle Änderungen der in der Meldung enthaltenen Informationen, sobald sie bekannt sind.

3 Die spezifizierten Früchte dürfen nur dann in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen verbracht werden, durch den sie in die Union eingeführt worden sind, wenn die zuständigen amtlichen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten eine solche Verbringung bewilligen.

4 Die spezifizierten Früchte werden direkt und unverzüglich in die Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 4 oder in eine Lagereinrichtung gemäß Artikel 5 gebracht. Eine Verbringung der spezifizierten Früchte erfolgt unter Aufsicht der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem diese Verbringung stattfindet.

5 Die von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass dieser Artikel eingehalten wird.

Article 4 Anforderungen an die industrielle Verarbeitung der spezifizierten Früchte

1 Die spezifizierten Früchte werden in Betrieben verarbeitet, die sich in einem Gebiet befinden, in dem keine spezifizierten Früchte erzeugt werden. Die Betriebe sind amtlich registriert und für diesen Zweck von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem sie sich befinden, zugelassen.

2 Abfälle und Nebenprodukte der spezifizierten Früchte werden in einem Gebiet verwendet oder vernichtet, in dem keine spezifizierten Früchte erzeugt werden, und zwar innerhalb des Mitgliedstaats, in dem diese Früchte verarbeitet wurden.

3 Die Abfälle und Nebenprodukte werden durch eine technisch begründete Methode, die von der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die spezifizierten Früchte verarbeitet wurden, zugelassen ist, und unter der Aufsicht jener amtlichen Stelle vernichtet, um jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung von Schadorganismen zu vermeiden.

4 Die Verarbeiter führen Aufzeichnungen über die verarbeiteten spezifizierten Früchte, die sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren und der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem die Verarbeitung stattfindet. Diese Aufzeichnungen umfassen die Nummern und besonderen Kennzeichen der Behälter, die Mengen der empfangenen spezifizierten Früchte, die Mengen der verwendeten oder vernichteten Abfälle und Nebenprodukte sowie detaillierte Informationen über ihre Verwendung oder Vernichtung.

Article 5 Anforderungen an die Lagerung der spezifizierten Früchte

1 Wenn die spezifizierten Früchte nicht sofort verarbeitet werden, sind sie in einer Einrichtung zu lagern, die für diesen Zweck durch die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Einrichtung befindet, registriert und zugelassen ist.

2 Die Partien der spezifizierten Früchte bleiben weiterhin einzeln identifizierbar.

3 Die spezifizierten Früchte sind derart zu lagern, dass jegliches potenzielle Risiko einer Ausbreitung der spezifizierten Organismen verhindert wird.

Article 6 Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2018.

Article 7 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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