Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates vom 19. Dezember 2016 zur Durchführung der Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation, die am 21. Mai 2012 zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) geschlossen wurde (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Mit dieser Richtlinie wird die Vereinbarung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation durchgeführt, die am 21. Mai 2012 zwischen den Sozialpartnern der Union im Seefischereisektor, insbesondere zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche), geschlossen wurde. Der Anhang dieser Richtlinie enthält den Wortlaut der Vereinbarung.
Article 2
1 Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder einführen, die für die Arbeitnehmer im Seefischereisektor günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie.
2 Die Durchführung dieser Richtlinie stellt unter keinen Umständen eine ausreichende Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen dar. Das Recht der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Umstände andere Rechtsvorschriften zu erlassen oder andere vertragliche Regelungen zu vereinbaren als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, bleibt hiervon unberührt, sofern die Mindestanforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
3 Etwaige Unionsvorschriften oder einzelstaatliche Vorschriften, Gewohnheitsrechte und jede entsprechende Praxis, durch die den betroffenen Arbeitnehmern günstigere Bedingungen gewährt werden, bleiben von der Anwendung und Auslegung dieser Richtlinie unberührt.
Article 3
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Article 4
1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 15. November 2019 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 5
Die Kommission legt dem Rat nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Sozialpartner auf Unionsebene spätestens am 15. November 2022 einen Bericht über die Durchführung, Anwendung und Bewertung dieser Richtlinie vor.
Article 6
Diese Richtlinie tritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 in Kraft. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union den Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens.
Article 7
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Article 1
Im Sinne dieser Vereinbarung a) bedeutet der Begriff Fischereitätigkeit den Fang oder den Fang und die Verarbeitung von Fisch und anderen lebenden Meeresressourcen; b) bedeutet der Begriff gewerbliche Fischerei alle Fischereitätigkeiten mit Ausnahme der Subsistenzfischerei und der Freizeitfischerei; c) bedeutet der Begriff zuständige Stelle den Minister, die Regierungsstelle oder eine andere von einem Mitgliedstaat benannte Stelle mit der Befugnis, Vorschriften, Anordnungen oder sonstige Weisungen mit bindender Wirkung bezüglich des Gegenstands der betreffenden Bestimmung zu erlassen und durchzusetzen; d) bedeutet der Begriff Beratung die Beratung der zuständigen Stelle mit den betroffenen repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und insbesondere den repräsentativen Verbänden der Fischereifahrzeugeigner und der Fischer, soweit solche bestehen; e) bedeutet der Begriff Fischereifahrzeugeigner oder Eigner den Eigner des Fischereifahrzeugs oder jede andere Organisation oder Person wie den Leiter, Agenten oder Bareboat-Charterer, die vom Eigner die Verantwortung für den Betrieb des Fahrzeugs übernommen hat und die sich mit der Übernahme dieser Verantwortung bereiterklärt hat, die Aufgaben und Pflichten zu erfüllen, die den Fischereifahrzeugeignern gemäß der Vereinbarung auferlegt werden, ungeachtet dessen, ob andere Organisationen oder Personen bestimmte dieser Aufgaben oder Pflichten im Auftrag des Fischereifahrzeugeigners erfüllen; f) bedeutet der Begriff Fischer alle Personen, die unter den Bedingungen gemäß Artikel 2 an Bord eines Fischereifahrzeugs in irgendeiner Eigenschaft beschäftigt oder angeheuert sind oder eine berufliche Tätigkeit ausführen, ausgenommen Lotsen und an Land tätige Personen, die Arbeiten an Bord eines am Kai liegenden Fischereifahrzeugs durchführen; g) bedeutet der Begriff Arbeitsvertrag für Fischer einen Arbeitsvertrag, einen Heuervertrag oder eine ähnliche Vereinbarung oder jeden anderen Vertrag, der die Lebens- und Arbeitsbedingungen eines Fischers an Bord eines Fischereifahrzeugs regelt; h) bedeutet der Begriff Fischereifahrzeug oder Fahrzeug alle Schiffe oder Boote jeglicher Art, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren oder unter der unbeschränkten Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats registriert sind, ungeachtet der Eigentumsform, und die zur gewerblichen Fischerei verwendet werden oder verwendet werden sollen; i) ist der Begriff Länge (L) zu verstehen als 96 Prozent der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 Prozent der geringsten Seitenhöhe oberhalb der Oberkante des Kiels, oder als die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie, falls dieser Wert größer ist; bei Schiffen mit Kielfall hat die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie zu verlaufen; j) ist der Begriff Länge zwischen den Loten (LPP) zu verstehen als der Abstand zwischen dem vorderem und dem hinteren Lot; dabei fällt das vordere Lot mit der Vorkante des Vorstevens in der Wasserlinie, in der die Länge (L) gemessen wird, zusammen; das hintere Lot fällt mit der Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie zusammen; k) bedeutet der Begriff Schiffsführer den Fischer, dem die Befehlsgewalt über ein Fischereifahrzeug übertragen ist; l) bedeutet der Begriff Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsdienst alle Personen, Unternehmen, Institutionen, Agenturen oder sonstigen Organisationen im öffentlichen oder privaten Sektor, die die Anwerbung von Fischern im Auftrag von Fischereifahrzeugeignern oder ihre Vermittlung an Fischereifahrzeugeigner betreiben; m) bedeutet der Begriff private Arbeitsvermittler alle Personen, Unternehmen, Institutionen, Agenturen oder sonstigen Organisationen im privaten Sektor, die Fischer beschäftigen oder anheuern, um sie Fischereifahrzeugeignern zur Verfügung zu stellen, die diesen Fischern Aufgaben zuweisen und die Ausführung dieser Aufgaben überwachen.
Article 2
1 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Vereinbarung für a) alle Fischer, die in irgendeiner Eigenschaft im Rahmen eines Arbeits- oder Heuervertrags oder eines Beschäftigungsverhältnisses auf einem Fischereifahrzeug arbeiten, das in der gewerblichen Fischerei eingesetzt wird, und b) zur Gewährleistung des Schutzes der allgemeinen Sicherheit und Gesundheit — alle anderen Fischer, die sich auf demselben Fischereifahrzeug wie die unter Buchstabe a aufgeführten Fischer befinden.
2 Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Stelle nach Beratung, ob ein Fahrzeug in der gewerblichen Fischerei eingesetzt wird.
3 Jeder Mitgliedstaat kann nach Beratung den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Schutz für Fischer, die auf Fahrzeugen mit einer Länge von 24 Metern oder mehr arbeiten, ganz oder teilweise auf diejenigen ausdehnen, die auf Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern arbeiten.
Article 3
1 Wo die Anwendung dieser Vereinbarung in Anbetracht der besonderen Dienstbedingungen der Fischer oder der Einsatzbedingungen der Fischereifahrzeuge besondere Probleme von erheblicher Bedeutung aufwirft, kann ein Mitgliedstaat nach Beratung bestimmte begrenzte Gruppen von Fischern oder Fischereifahrzeugen aus objektiven Gründen von den Anforderungen dieser Vereinbarung oder von einzelnen ihrer Bestimmungen ausnehmen.
2 Im Fall von Ausnahmen gemäß dem vorstehenden Absatz trifft die zuständige Stelle soweit erforderlich Maßnahmen, um die Anforderungen dieser Vereinbarung schrittweise spätestens binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf die betreffenden Gruppen von Fischern oder Fischereifahrzeugen auszudehnen.
3 Die Anwendung dieses Artikels kann unter keinen Umständen eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den Bereichen rechtfertigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung vom EU-Recht geregelt werden.
Article 4
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung lassen Gesetze, Schiedssprüche oder Gewohnheitsrecht oder Vereinbarungen zwischen Fischereifahrzeugeignern und Fischern unberührt, die den Fischern günstigere Bedingungen als diese Vereinbarung gewähren.
Article 5
1 Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 93/103/EG.
2 Der Fischereifahrzeugeigner hat die Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass der Schiffsführer die erforderlichen Mittel und Möglichkeiten erhält, um die Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung erfüllen zu können.
3 Um die Sicherheit der Fischer an Bord und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, ist der Schiffsführer insbesondere, aber nicht ausschließlich, verantwortlich dafür, a) die Aufsicht zu führen und zu gewährleisten, dass die Fischer soweit wie möglich ihre Arbeit unter optimalen Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen verrichten; b) die Fischer in einer Weise zu führen, die auf Sicherheit und Gesundheit Rücksicht nimmt, einschließlich der Verhütung von Übermüdung; c) die Ausbildung zur Sensibilisierung für den Arbeitsschutz an Bord zu fördern und d) für die Einhaltung der Normen für die Sicherheit der Schifffahrt, den Wachdienst und die damit verbundene gute Seemannschaft zu sorgen.
4 Der Schiffsführer darf vom Fischereifahrzeugeigner nicht daran gehindert werden, alle Entscheidungen zu treffen, die nach dem fachlichen Ermessen des Schiffsführers für die Sicherheit der Fischer an Bord, die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine sichere Fahrt und seinen sicheren Betrieb erforderlich sind.
5 Die Fischer befolgen die rechtmäßigen Anordnungen des Schiffsführers und die anwendbaren Maßnahmen des Arbeitsschutzes.
Article 6
1 Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 94/33/EG.
2 Das Mindestalter für die Arbeit an Bord eines Fischereifahrzeugs beträgt 16 Jahre, sofern der Jugendliche nicht länger der durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgegebenen Schulpflicht unterliegt. Die zuständige Stelle kann jedoch ein Mindestalter von 15 Jahren für Personen zulassen, die nicht mehr der durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Schulpflicht unterliegen und eine Berufsausbildung in der Fischerei absolvieren.
3 Die zuständige Stelle kann in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis Personen im Alter von 15 Jahren gestatten, leichte Arbeiten während der Schulferien zu verrichten. In solchen Fällen legt sie nach Beratung die Art der Arbeiten fest, die erlaubt sind, und schreibt die Bedingungen, unter denen solche Arbeiten durchzuführen sind, und die erforderlichen Ruhezeiten vor.
4 Das Mindestalter für die Zuweisung von Tätigkeiten an Bord von Fischereifahrzeugen, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Sicherheit, die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung, die Ausbildung oder die Sittlichkeit von Jugendlichen gefährden könnten, darf 18 Jahre nicht unterschreiten.
5 Die Arten von Tätigkeiten, für die Absatz 4 dieses Artikels gilt, werden durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder durch die zuständige Stelle nach Beratung festgelegt, wobei die betreffenden Risiken und die anwendbaren internationalen Normen berücksichtigt werden.
6 Sofern die Jugendlichen nicht mehr der durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgegebenen Schulpflicht unterliegen, kann die Ausführung der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Tätigkeiten ab dem Alter von 16 Jahren durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder durch eine Entscheidung der zuständigen Stelle nach Beratung unter der Voraussetzung gestattet werden, dass die Gesundheit, die Sicherheit, die körperliche, geistige oder soziale Entwicklung, die Ausbildung und die Sittlichkeit der betreffenden Jugendlichen in vollem Umfang geschützt werden und dass die betreffenden Jugendlichen eine angemessene spezifische Unterweisung oder Berufsausbildung erhalten und vor Aufnahme der Tätigkeit auf See eine grundlegende Sicherheitsausbildung abgeschlossen haben. Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 94/33/EG ist einzuhalten.
7 Das Anheuern von Fischern unter 18 Jahren für Nachtarbeit ist verboten. Für die Zwecke dieses Artikels wird der Begriff „Nacht“ in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis definiert. Die Nacht umfasst einen Zeitraum von mindestens neun Stunden, der die Zeit zwischen Mitternacht und fünf Uhr morgens einschließt. Unter der Voraussetzung, dass Artikel 9 der Richtlinie 94/33/EG eingehalten wird, kann die zuständige Stelle von der strengen Einhaltung der Nachtarbeitsbeschränkung Ausnahmen zulassen, a) wenn die wirksame Ausbildung der betreffenden Fischer nach festgelegten Programmen und Zeitplänen beeinträchtigt würde oder b) wenn die Besonderheit der Aufgabe oder ein anerkanntes Ausbildungsprogramm es erforderlich macht, dass die von der Ausnahme erfassten Fischer Aufgaben in der Nacht verrichten und die zuständige Stelle nach Beratung festgestellt hat, dass diese Arbeit auf ihre Gesundheit oder ihr Wohlbefinden keinen schädlichen Einfluss haben wird.
8 Verpflichtungen, die der Mitgliedstaat aufgrund der Ratifizierung anderer internationaler Arbeitsübereinkommen eingegangen ist, welche den in diesem Artikel genannten jungen Fischern ein höheres Schutzniveau gewährleisten, bleiben von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
Article 7
1 Fischer dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs nur mit einem gültigen ärztlichen Zeugnis arbeiten, das ihre Tauglichkeit für die zu leistende Arbeit bescheinigt.
2 Die zuständige Stelle kann nach Beratung Ausnahmen von der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zulassen, wobei die Sicherheit und Gesundheit der Fischer, die Größe des Fahrzeugs, die Verfügbarkeit von ärztlicher Hilfe und von Evakuierungsmitteln, die Dauer der Fahrt, das Einsatzgebiet und die Art der Fischereitätigkeit zu berücksichtigen sind.
3 Die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen gelten nicht für einen Fischer, der auf einem Fischereifahrzeug arbeitet, dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder das normalerweise länger als drei Tage auf See bleibt. In dringenden Fällen kann die zuständige Stelle einem Fischer gestatten, auf einem solchen Fahrzeug während eines Zeitraums von begrenzter und vorgeschriebener Dauer zu arbeiten, bis ein ärztliches Zeugnis erlangt werden kann, vorausgesetzt, dass der Fischer im Besitz eines abgelaufenen ärztlichen Zeugnisses jüngeren Datums ist.
Article 8
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, die Folgendes vorsehen: a) die Art der ärztlichen Untersuchungen; b) die Form und den Inhalt der ärztlichen Zeugnisse; c) dass das ärztliche Zeugnis von einer ordnungsgemäß qualifizierten ärztlichen Fachkraft oder, im Fall eines nur das Sehvermögen betreffenden Zeugnisses, von einer Person auszustellen ist, die von der zuständigen Stelle zur Ausstellung eines solchen Zeugnisses als qualifiziert anerkannt worden ist; diese Personen genießen bei ihrer fachlichen Beurteilung völlige Unabhängigkeit; d) die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen und die Gültigkeitsdauer der ärztlichen Zeugnisse; e) das Recht auf eine weitere, verbindliche Untersuchung durch eine unabhängige medizinische Fachkraft, die vom Mitgliedstaat als Gutachter benannt worden ist, i) wenn einer Person ein Zeugnis verweigert worden ist oder Einschränkungen der Arbeit verfügt worden sind, die sie verrichten darf; ii) wenn eine Person bei der Untersuchung angegeben hat, dass sie sich außerstande sieht, ihre Aufgaben an Bord des Fischereifahrzeugs zu verrichten, der Arzt jedoch trotzdem ein Zeugnis ausstellt, das die Tauglichkeit der Person für die Verrichtung ihrer Aufgaben an Bord bescheinigt; iii) wenn einer Person ein Zeugnis verweigert worden ist oder Einschränkungen der Arbeit verfügt worden sind, die sie verrichten darf, die medizinischen Gründe für diese Verweigerung oder Einschränkung jedoch nicht länger vorliegen; f) sonstige in Frage kommende Anforderungen.
Article 9
Zusätzlich zu den in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen gilt auf einem Fischereifahrzeug, dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt, oder auf einem Fahrzeug, das normalerweise länger als drei Tage auf See bleibt, Folgendes: a) Das ärztliche Zeugnis eines Fischers enthält mindestens Angaben darüber, dass i) das Hör- und Sehvermögen des betreffenden Fischers im Hinblick auf seine Aufgaben auf dem Fahrzeug zufriedenstellend ist; ii) der Fischer sich nicht in einem Krankheitszustand befindet, der sich durch die Tätigkeit auf See verschlimmern oder den Fischer für eine solche Tätigkeit untauglich machen oder die Sicherheit oder Gesundheit anderer Personen an Bord gefährden könnte. b) Die Geltungsdauer des ärztlichen Zeugnisses beträgt höchstens zwei Jahre, es sei denn, der Fischer ist jünger als 18 Jahre; in diesem Fall beträgt die Geltungsdauer höchstens ein Jahr. c) Läuft die Geltungsdauer eines Zeugnisses während einer Fahrt ab, so bleibt das Zeugnis bis zum Ende der Fahrt gültig.
Article 10
1 Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, die die Eigner von Fischereifahrzeugen, welche seine Flagge führen oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert sind, dazu verpflichten sicherzustellen, dass ihre Fahrzeuge für die sichere Fahrt und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs ausreichend und sicher bemannt sind und einem fähigen Schiffsführer unterstehen.
2 Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels legt die zuständige Stelle für Fischereifahrzeuge, deren Länge 24 Meter oder mehr beträgt, eine Mindestbesatzungsstärke für die sichere Fahrt des Fahrzeugs unter Angabe der erforderlichen Zahl und der Qualifikationen der Fischer fest.
3 Die zuständige Stelle kann nach Beratung Alternativen zu den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen festlegen. Der Mitgliedstaat vergewissert sich jedoch, dass diese Alternative a) der vollständigen Erreichung des allgemeinen Ziels und Zwecks dieses Artikels und des Artikels 11 dient, b) Absatz 2 dieses Artikels umsetzt und c) die Sicherheit und Gesundheit der Fischer nicht gefährdet.
Article 11
1 a) Artikel 3 bis einschließlich 6, Artikel 8 und Artikel 21 der Richtlinie 2003/88/EG gelten nicht für die von dieser Vereinbarung erfassten Fischer. b) Jeder Mitgliedstaat erlässt jedoch Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, um Eigner von Fahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren, zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass Fischer Anspruch auf eine ausreichende Ruhezeit haben und dass die Wochenarbeitszeit von Fischern auf 48 Stunden im Durchschnitt über einen Bezugszeitraum von höchstens zwölf Monaten begrenzt wird.
2 a) Innerhalb der unter Absatz 1 Buchstabe b sowie in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels angegebenen Grenzen treffen die Mitgliedstaaten nach Beratung die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Fischer und zur Begrenzung von Übermüdung i) die Arbeitsstunden auf eine Höchstarbeitszeit beschränkt werden, die in einem gegebenen Zeitraum nicht überschritten werden darf, oder ii) eine Mindestruhezeit in einem gegebenen Zeitraum gewährleistet ist. b) Die Höchstarbeitszeit oder die Mindestruhezeit wird durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch Tarifverträge oder durch Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt.
3 Für die Arbeits- oder Ruhezeiten geltende folgende Beschränkungen: a) Die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten: i) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und ii) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen; oder b) die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten: i) 10 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und ii) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
4 Die Ruhezeit kann in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden haben muss; der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.
5 In Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer und aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen können die Mitgliedstaaten, auch bei der Festlegung von Bezugszeiträumen, Ausnahmen von den in Absatz 1 Buchstabe b sowie den Absätzen 3 und 4 festgelegten Beschränkungen gestatten. Diese Ausnahmen folgen so weit wie möglich den festgelegten Normen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Fischer Rechnung tragen. Diese Ausnahmen können festgelegt werden a) durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, vorausgesetzt, dass eine Beratung stattfindet und Anstrengungen zur Förderung aller einschlägigen Formen des sozialen Dialogs unternommen werden, oder b) durch Tarifverträge oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern.
6 Werden gemäß Absatz 5 dieses Artikels Ausnahmen von den in Absatz 3 aufgeführten Beschränkungen gestattet, so werden den betroffenen Fischern so bald wie praktisch möglich Ausgleichsruhezeiten gewährt.
7 Keine der Bestimmungen dieses Artikels ist so auszulegen, als würde dadurch das Recht des Schiffsführers beeinträchtigt, von Fischern die Leistung der Arbeitszeiten zu verlangen, die für die unmittelbare Sicherheit des Fahrzeugs, der Personen an Bord oder des Fangs oder zur Hilfeleistung für andere Boote oder Schiffe oder Personen, die sich in Seenot befinden, erforderlich sind. Demgemäß kann der Schiffsführer den Arbeits- oder Ruhezeitplan außer Kraft setzen und von den Fischern die Leistung der Arbeitszeiten verlangen, die erforderlich sind, bis die normale Situation wiederhergestellt worden ist. Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation praktisch möglich ist, stellt der Schiffsführer sicher, dass alle Fischer, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.
8 Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass Fischer an Bord von Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert sind und denen der Betrieb gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der einzelstaatlichen Praxis in einem bestimmten Zeitraum des Kalenderjahres nicht erlaubt ist, ihren Jahresurlaub nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG innerhalb dieses Zeitraums nehmen müssen.
Article 12
Jedes Fischereifahrzeug führt eine Besatzungsliste mit, von der eine Kopie vor dem Auslaufen den befugten Personen an Land übergeben oder unmittelbar nach dem Auslaufen des Fahrzeugs an Land übermittelt wird. Die zuständige Stelle legt fest, an wen, wann und für welchen Zweck oder welche Zwecke solche Informationen übermittelt werden.
Article 13
Artikel 14 bis 18 gelten unbeschadet der Richtlinie 91/533/EWG.
Article 14
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, a) um vorzuschreiben, dass Fischer, die auf Fahrzeugen arbeiten, welche unter seiner Flagge fahren oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert sind, den Schutz eines Arbeitsvertrags für Fischer genießen, der ihnen verständlich ist und mit den Bestimmungen dieser Vereinbarung im Einklang steht, und b) durch die die Mindestangaben vorgeschrieben werden, die in Arbeitsverträge für Fischer gemäß den Bestimmungen in Anhang I dieser Vereinbarung aufzunehmen sind.
Article 15
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen betreffend a) Verfahren, die sicherstellen, dass ein Fischer Gelegenheit hat, die Bedingungen des Arbeitsvertrags für Fischer zu überprüfen und Rat hierzu einzuholen, bevor der Vertrag abgeschlossen wird; b) gegebenenfalls die Führung von Nachweisen über die Arbeit des Fischers gemäß einem solchen Vertrag und c) die Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag für Fischer.
Article 16
Der Arbeitsvertrag für Fischer, von dem ein Exemplar dem Fischer ausgehändigt wird, wird an Bord mitgeführt und ist dem Fischer und — in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis — anderen Beteiligten auf Verlangen zugänglich.
Article 17
Artikel 14 bis 16 und Anhang I dieser Vereinbarung gelten nicht für einen Fischereifahrzeugeigner, der das Fahrzeug allein betreibt.
Article 18
Es obliegt dem Fischereifahrzeugeigner sicherzustellen, dass jeder Fischer über einen von allen Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrag für Fischer verfügt, der angemessene Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord des Fahrzeugs vorsieht, wie sie gemäß dieser Vereinbarung vorgeschrieben sind.
Article 19
1 Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass Fischer auf einem Fischereifahrzeug, das unter seiner Flagge fährt oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert ist und in einen ausländischen Hafen einläuft, Anspruch auf Heimschaffung haben, wenn der Arbeitsvertrag für Fischer ausgelaufen ist oder aus berechtigten Gründen von einer oder mehreren Vertragsparteien beendet worden ist oder der Fischer nicht mehr in der Lage ist, die im Arbeitsvertrag vorgesehenen Aufgaben auszuführen, oder von ihm nicht erwartet werden kann, dass er sie unter den gegebenen Umständen ausführt. Dies gilt auch für Fischer eines solchen Fahrzeugs, die aus denselben Gründen vom Fahrzeug in den ausländischen Hafen überführt werden.
2 Die Kosten der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Heimschaffung trägt der Fischereifahrzeugeigner, es sei denn, der Fischer hat sich gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen einer schweren Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldig gemacht.
3 Die Mitgliedstaaten schreiben durch Rechtsvorschriften oder andere Maßnahmen die genauen Umstände vor, unter denen ein Fischer, für den Absatz 1 dieses Artikels gilt, Anspruch auf Heimschaffung hat, sowie die Höchstdauer der Dienstzeiten an Bord, nach denen ein Fischer Anspruch auf Heimschaffung hat, und die Orte, nach denen der Fischer heimgeschafft werden kann.
4 Unterlässt es ein Fischereifahrzeugeigner, für die in diesem Artikel vorgesehene Heimschaffung zu sorgen, veranlasst der Mitgliedstaat, dessen Flagge das Fahrzeug führt, die Heimschaffung des betreffenden Fischers und hat das Recht, sich die Kosten von dem Fischereifahrzeugeigner erstatten zu lassen.
5 Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dürfen in keiner Weise das Recht des Fischereifahrzeugeigners beeinträchtigen, sich die Kosten für die Heimschaffung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten erstatten zu lassen.
Article 20
1 Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 2008/104/EG.
2 Zum Zwecke dieses Artikels umfassen private Arbeitsvermittlungsdienste die Anwerbung und Vermittlung im Privatsektor sowie die Dienstleistungen privater Arbeitsvermittler.
3 Die Mitgliedstaaten a) verbieten, dass private Arbeitsvermittlungsdienste Mittel, Verfahren oder Listen umfassen, die dazu bestimmt sind, Fischer an der Anheuerung zu hindern, und b) schreiben vor, dass von den Fischern weder unmittelbar noch mittelbar Gebühren oder sonstige Kosten für private Arbeitsvermittlungsdienste ganz oder teilweise zu tragen sind.
4 Keine der Bestimmungen dieses Artikels hält einen Mitgliedstaat, der C188 ratifiziert hat, davon ab, sein mögliches Recht auszuüben, in den von dem Übereinkommen gesetzten Grenzen bestimmte Zuständigkeiten gemäß C188 an private Arbeitsvermittlungen zu übertragen.
Article 21
1 Artikel 22 bis 25 gelten unbeschadet der Richtlinie 93/103/EG.
2 Die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 22 bis 25 werden unter Berücksichtigung angemessener Bedingungen im Hinblick auf Hygiene, allgemeine Sicherheit, Gesundheit und Bequemlichkeit geachtet.
Article 22
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen in Bezug auf Unterkunft, Nahrungsmittel und Trinkwasser an Bord von Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert sind.
Article 23
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die Unterkünfte an Bord von Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert sind, im Hinblick auf die Verwendung des Fahrzeugs und die Aufenthaltsdauer der Fischer an Bord von ausreichender Größe und Qualität und angemessen ausgestattet sind. Diese Maßnahmen regeln soweit erforderlich insbesondere die folgenden Fragen: a) die Genehmigung von Plänen für den Bau oder Umbau von Fischereifahrzeugen in Bezug auf die Unterkünfte; b) die Unterhaltung der Unterkünfte und der Schiffsküche; c) die Belüftung, Heizung, Kühlung und Beleuchtung; d) die Verminderung von übermäßigem Lärm und übermäßigen Vibrationen; e) Lage, Größe, Baumaterialien, Einrichtung und Ausstattung der Schlafräume, Messräume und sonstigen Unterkunftsräume; f) die sanitären Einrichtungen, einschließlich Toiletten und Waschgelegenheiten, und die Versorgung mit ausreichendem Warm- und Kaltwasser, und g) Verfahren für die Behandlung von Beschwerden über Unterkünfte, die nicht den Anforderungen dieser Vereinbarung genügen.
Article 24
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass a) die an Bord von Fischereifahrzeugen mitgeführten und ausgegebenen Nahrungsmittel von ausreichendem Nährwert und ausreichender Qualität und Quantität sind; b) das Trinkwasser von ausreichender Qualität und Quantität ist und c) Nahrungsmittel und Trinkwasser vom Fischereifahrzeugeigner zur Verfügung gestellt werden, ohne dass dem Fischer Kosten entstehen. Im Einklang mit einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können die Kosten jedoch als Betriebskosten zurückerstattet werden, wenn ein Tarifvertrag über ein Beteiligungssystem oder ein Arbeitsvertrag für Fischer dies vorsieht.
Article 25
Die Rechtsvorschriften oder sonstigen Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Artikel 22 bis 24 erlässt bzw. trifft, setzen den Anhang II dieser Vereinbarung in vollem Umfang um.
Article 26
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass ein Fischer an Bord eines Fischereifahrzeugs, das unter seiner Flagge fährt oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert ist, a) Anspruch auf ärztliche Behandlung an Land und auf rechtzeitigen Transport an Land hat, damit er bei einer schweren Verletzung oder Erkrankung behandelt werden kann; b) vom Fischereifahrzeugeigner Gesundheitsschutz und medizinische Versorgung erhält, während er i) sich an Bord befindet oder ii) sich an Land in einem Hafen außerhalb des für den Schutz der sozialen Sicherheit des Fischers verantwortlichen Mitgliedstaats aufhält; und c) im Falle einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls weiter Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der einzelstaatlichen Praxis hat.
Article 27
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft andere Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass der Gesundheitsschutz und die medizinische Versorgung aus Artikel 26 Buchstabe b a) den geltenden Bestimmungen der Richtlinie 92/29/EWG und Artikel 28 dieser Vereinbarung unterliegen, wenn sich der Fischer an Bord befindet, und b) medizinische Versorgung und die dazugehörige materielle Hilfe und Unterstützung während einer medizinischen Behandlung umfassen, wenn der Fischer sich in einem Hafen außerhalb des für den Schutz seiner sozialen Sicherheit zuständigen Staates befindet.
Article 28
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass a) sich das medizinische Material und die Arzneimittel, die an Bord eines Fischereifahrzeugs mitzuführen sind, zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/29/EWG auch nach dem Einsatzgebiet richten; b) sich die besondere Ausbildung für die Fischer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 92/29/EWG auch nach der Zahl der Fischer an Bord, dem Einsatzgebiet und der Länge der Fahrt richtet; c) die Benutzerhandbücher gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/29/EWG in einer Sprache und einem Format vorliegen, die von den in Buchstabe b dieses Artikels genannten Fischern verstanden werden; d) die in Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/29/EWG genannte funkärztliche Beratung auch über Satellitenfunk in Anspruch genommen werden kann und dass Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge des Mitgliedstaats fahren oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert sind, mit einer Funk- oder Satellitenfunkanlage ausgestattet sind, damit eine solche Beratung möglich ist; und e) die Fischereifahrzeuge, die unter der Flagge des Mitgliedstaats fahren oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert sind, einen von der zuständigen Stelle angenommenen oder genehmigten ärztlichen Leitfaden oder die neueste Ausgabe des Internationalen ärztlichen Leitfadens für Schiffe mitführen.
Article 29
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass a) die medizinische Versorgung des Fischers gemäß Artikel 26 Buchstabe b und Artikel 28 für ihn kostenfrei ist, soweit dies mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis des Mitgliedstaats vereinbar ist; und b) der Fischereifahrzeugeigner für die Kosten der medizinischen Versorgung des Fischers, von denen dieser gemäß Buchstabe a dieses Artikels befreit ist, bis zu dessen Heimschaffung aufkommt, soweit diese Kosten nicht von dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, der für den Schutz der sozialen Sicherheit des Fischers verantwortlich ist, abgedeckt werden; und c) der Fischereifahrzeugeigner für die Übernahme der Kosten der medizinischen Versorgung des Fischers gemäß Artikel 26 Buchstabe c haftbar ist, soweit diese Kosten nicht von dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, der für den Schutz der sozialen Sicherheit des Fischers verantwortlich ist, abgedeckt werden.
Article 30
Einzelstaatliche Rechtsvorschriften können den Ausschluss der Verpflichtung des Fischereifahrzeugeigners zur Übernahme der Kosten der medizinischen Versorgung gemäß Artikel 29 Buchstaben b und c gestatten, wenn die Verletzung außerhalb des Dienstes auf dem Fischereifahrzeug eingetreten ist, die Krankheit oder das Gebrechen beim Anheuern verschwiegen wurde oder der Fischereifahrzeugeigner nachweist, dass die Verletzung oder Krankheit auf vorsätzliches Fehlverhalten des Fischers zurückzuführen ist.
Article 31
1 Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen, um Fischern im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder der einzelstaatlichen Praxis Schutz bei Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder Tod im Zusammenhang mit der Arbeit zu gewähren.
2 Bei einer Verletzung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhält der Fischer die entsprechende Entschädigung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.
3 Sieht das System der sozialen Sicherheit des Staates, der für den Schutz der sozialen Sicherheit des Fischers zuständig ist, keinen Schutz gemäß Absatz 1 und somit gemäß Absatz 2 dieses Artikels vor, so ist der Fischereifahrzeugeigner dafür verantwortlich.
Article 32
Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Fischereisektors kann die in den Artikeln 29 und 31 genannte finanzielle Verantwortung des Fischereifahrzeugeigners gewährleistet werden durch a) ein System der Verpflichtung der Fischereifahrzeugeigner oder b) ein Pflichtversicherungssystem, ein Entschädigungssystem für Arbeitnehmer oder sonstige Systeme.
Article 33
Artikel 34 bis 36 gelten unbeschadet der Richtlinie 89/391/EG, der Richtlinie 92/29/EWG und der Richtlinie 93/103/EG.
Article 34
Jeder Mitgliedstaat erlässt Rechtsvorschriften oder trifft sonstige Maßnahmen betreffend a) die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbezogenen Risiken an Bord von Fischereifahrzeugen, einschließlich der Risikobewertung und des Risikomanagements, der Ausbildung und der Unterweisung der Fischer an Bord; b) die Ausbildung von Fischern in der Handhabung der Art von Fanggerät, das sie verwenden werden, und die Vermittlung von Kenntnissen der Fischereitätigkeiten, mit denen sie befasst sein werden; c) die Pflichten der Fischereifahrzeugeigner, der Fischer und sonstiger Beteiligter, wobei die Sicherheit und Gesundheit von Fischern unter 18 Jahren gebührend zu berücksichtigen sind; d) die Meldung und Untersuchung von Unfällen an Bord von Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren oder unter seiner unbeschränkten Hoheitsgewalt registriert sind, und e) die Einrichtung gemeinsamer Arbeitsschutzausschüsse oder, nach Beratung, anderer geeigneter Gremien.
Article 35
1 Die Anforderungen dieses Artikels gelten für alle Fischereifahrzeuge, unter Berücksichtigung der Zahl der Fischer an Bord, des Einsatzgebietes und der Dauer der Fahrt.
2 Die zuständige Stelle a) schreibt nach Beratung vor, dass der Fischereifahrzeugeigner in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, den einzelstaatlichen Tarifverträgen und der einzelstaatlichen Praxis Verfahren an Bord für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten festlegt, wobei die spezifischen Gefahren und Risiken auf dem betreffenden Fischereifahrzeug zu berücksichtigen sind; und b) schreibt außerdem vor, dass Fischereifahrzeugeigner, Schiffsführer, Fischer und andere in Frage kommende Personen ausreichende und geeignete Anleitungen, Ausbildungsmaterialien oder sonstige zweckdienliche Informationen darüber erhalten, wie Gefahren für Sicherheit und Gesundheit an Bord von Fischereifahrzeugen zu bewerten und zu bewältigen sind.
3 Die Fischereifahrzeugeigner stellen sicher, dass a) jeder Fischer an Bord geeignete persönliche Schutzkleidung und Schutzausrüstung erhält; b) jeder Fischer an Bord eine grundlegende, von der zuständigen Stelle genehmigte Sicherheitsausbildung erhalten hat; und c) die Fischer mit der Ausrüstung und ihrem Gebrauch ausreichend und angemessen vertraut sind, einschließlich der jeweiligen Sicherheitsmaßnahmen, bevor sie die Ausrüstung verwenden oder an den betreffenden Tätigkeiten teilnehmen.
Article 36
Es wird eine Risikobewertung in Bezug auf die Fischerei, gegebenenfalls unter Beteiligung der Fischer oder ihrer Vertreter, durchgeführt.
Article 37
1 Nach Änderungen von Bestimmungen des Übereinkommens und auf Wunsch einer der Parteien dieser Vereinbarung wird eine Überprüfung dieser Vereinbarung und ihrer Anhänge durchgeführt.
2 Nach Änderungen des EU-Rechts, die die vorliegende Vereinbarung berühren, und auf Wunsch einer der Parteien dieser Vereinbarung wird jederzeit eine Überprüfung und Überarbeitung dieser Vereinbarung durchgeführt.
Article 38
Die Parteien schließen diese Vereinbarung unter der Bedingung, dass sie nicht vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft tritt. Das Übereinkommen tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen von zehn Mitgliedern der IAO, von denen acht Küstenstaaten sind, durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind. ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten diese Vereinbarung unterzeichnet.
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