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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie (EU) 2017/164 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017L0164
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2017-01-31
In force since
2017-02-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Es wird eine vierte Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für die Union für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe festgelegt.

Article 2

Die Mitgliedstaaten legen für die im Anhang aufgeführten chemischen Arbeitsstoffe unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte fest.

Article 3

Im Anhang der Richtlinie 91/322/EWG werden die Einträge für Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid und Stickstoffmonoxid mit Wirkung vom 21. August 2018 unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe a gestrichen.

Article 4

Im Anhang der Richtlinie 2000/39/EG wird der Eintrag für 1,4-Dichlorbenzol mit Wirkung vom 21. August 2018 gestrichen.

Article 5

Im Anhang der Richtlinie 2009/161/EU wird der Eintrag für Bisphenol A mit Wirkung vom 21. August 2018 gestrichen.

Article 6

1 Für den Untertagebau und den Tunnelbau können die Mitgliedstaaten für die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid eine Übergangsfrist in Anspruch nehmen, die spätestens am 21. August 2023 endet.

2 Während der Übergangsfrist gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten statt der Grenzwerte im Anhang dieser Richtlinie weiter folgende Grenzwerte anwenden: a) für Stickstoffmonoxid: die geltenden, gemäß dem Anhang der Richtlinie 91/322/EWG festgelegten Richtwerte; b) für Stickstoffdioxid und Kohlenmonoxid: die am 1. Februar 2017 geltenden nationalen Grenzwerte.

Article 7

1 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 21. August 2018 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen ihrer Mitteilung ein oder mehrere erläuternde Dokumente in Tabellenform bei, aus denen die Entsprechungen zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Bestimmungen hervorgehen. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 8

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 9

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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