Leitlinie (EU) 2017/469 der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 2017 zur Änderung der Leitlinie EZB/2008/8 über die Datenerhebung bezüglich des Euro und den Betrieb des Bargeldinformationssystems 2 (CIS 2)(EZB/2017/7)
Text
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Article 1 Änderungen
„(1 Die NZBen melden der EZB die die Euro-Banknoten betreffenden CIS-2-Daten, d. h. Datenpositionen, die in Teil 1 von Anhang I aufgeführt sind, unter Beachtung der darin aufgeführten Meldeintervalle und der in Teil 3 von Anhang I aufgeführten Buchungsregeln.“
„(1 Die NZBen melden die die Bargeldinfrastruktur betreffenden Daten und die Betriebsdaten der EZB halbjährlich, wie in Anhang III niedergelegt. Die der EZB gemeldeten Daten basieren auf den Daten, die die NZBen gemäß Anhang IV des Beschlusses EZB/2010/14 von den Bargeldakteuren bezogen haben.“
„(3 Nach dem Datum der Euro-Bargeldumstellung und innerhalb eines Zeitraums, auf den sich die NZB und die EZB geeinigt haben, meldet die NZB der EZB täglich die in Anhang II aufgeführten Datenpositionen.“
„(1 Die NZBen treffen geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Leitlinie zu meldenden Daten vollständig und richtig sind, bevor sie der EZB übermittelt werden. Zumindest sind von ihnen durchzuführen: a) Vollständigkeitsüberprüfungen, d. h., sie haben sicherzustellen, dass die Datenpositionen der Kategorie 1 und die ereignisbezogenen Datenpositionen gemäß den in dieser Leitlinie und in den Anhängen I bis III niedergelegten Grundsätzen gemeldet werden; b) die in Anhang V niedergelegten Richtigkeitsüberprüfungen. Die CIS-2-Anwendung weist Datenmitteilungen zurück, die nicht die Datenpositionen der Kategorie 1 im Sinne von Anhängen I bis III enthalten, und meldet diese für den entsprechenden Berichtszeitraum.“
„(3 Die EZB stellt sicher, dass das CIS 2 a) die Überprüfungen der Vollständigkeit und Richtigkeit der monatlich und halbjährlich zu meldenden Datenpositionen gemäß den Anhängen I bis III, und b) die Überprüfungen der Vollständigkeit der täglich zu meldenden Datenpositionen gemäß den Anhängen I und II vornimmt, bevor die Daten auf der zentralen Datenbank des CIS 2 gespeichert werden.“
Article 2 Wirksamwerden
Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntmachung gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
Article 3 Adressaten
Diese Leitlinie gilt für alle Zentralbanken des Eurosystems.
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