Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Leitlinie (EU) 2017/697 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2017 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume durch die nationalen zuständigen Behörden bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2017/9)

CELEX
32017O0009
Document type
GUIDELINE
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-04
In force since
2017-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Leitlinie sind einige der allgemeingültigen Optionen und Ermessensspielräume aufgeführt, die den zuständigen Behörden in Bezug auf Aufsichtsanforderungen durch das Unionsrecht eröffnet sind, und deren Nutzung durch die NCAs bei weniger bedeutenden Instituten vollständig an die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) anzugleichen ist.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) und Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Article 3 Artikel 89 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Risikogewichtung und Verbot qualifizierter Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors

Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 90 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zum Zweck der Berechnung der Kapitalanforderungen gemäß Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung einer Risikogewichtung von 1250 % auf den jeweils höheren der nachfolgenden Beträge: a) den Betrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 15 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet, und b) den Gesamtbetrag der qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen im Sinne des Artikels 89 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der 60 % der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstituts überschreitet.

Article 4 Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Schuldnerausfall

Für die in Artikel 178 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung der Regel der Überfälligkeit seit mehr als 90 Tagen.

Article 5 Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Hedging-Sätze

Für die in Artikel 282 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäfte verlangen NCAs von den weniger bedeutenden Instituten den Einsatz der in Artikel 274 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Marktbewertungsmethode.

Article 6 Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen

Die Nutzung der in Artikel 400 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Option hinsichtlich Ausnahmen durch die NCAs erfolgt bei weniger bedeutenden Instituten in Übereinstimmung mit diesem Artikel und dem Anhang. a) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 jener Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % des Nennwerts der gedeckten Anleihen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. b) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen für 80 % ihres Risikopositionswerts von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. c) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten und im Anhang dieser Leitlinie näher spezifizierten Bedingungen in vollem Umfang von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 jener Verordnung ausgenommen. d) Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind in vollem Umfang oder im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i bis zum zulässigen Höchstbetrag von der Anwendung der Regelungen in Artikel 395 Absatz 1 der Verordnung ausgenommen, unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind. e) Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten eine Bewertung, ob die in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und im Anhang zur vorliegenden Leitlinie festgelegten Bedingungen für die spezifische Risikoposition erfüllt sind. Die NCA kann diese Bewertung jederzeit überprüfen und die weniger bedeutenden Institute zu diesem Zweck zur Vorlage der im jeweiligen Anhang bezeichneten Unterlagen auffordern. f) Dieser Artikel findet nur dann Anwendung, wenn der jeweilige Mitgliedstaat die in Artikel 493 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Option, die spezifische Risikoposition vollständig oder teilweise auszunehmen, nicht genutzt hat.

Article 7 Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

Die NCAs verlangen von weniger bedeutenden Instituten, dass sie den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die im Sinne des Artikels 24 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, mit 3 % multiplizieren, vorausgesetzt, die Kommission hat gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung ihre vorherige Genehmigung erteilt und bestätigt, dass alle in Artikel 24 Absatz 4 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

Article 8 Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals

1 Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 können NCAs den weniger bedeutenden Instituten erlauben, dass sie Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften gemäß Artikel 471 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht von Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

2 Ab dem 1. Januar 2019 müssen die NCAs von weniger bedeutenden Instituten verlangen, dass sie Beteiligungen an Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsholdinggesellschaften von den Posten des harten Kernkapitals in Abzug bringen.

3 Dieser Artikel gilt unbeschadet von Entscheidungen der NCAs gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Article 9 Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Anwendbare Prozentsätze auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind

NCAs nutzen die in Artikel 478 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltene Option hinsichtlich der auf Abzüge von Posten des harten Kernkapitals von wesentlichen Beteiligungen an Unternehmen des Finanzsektors und latenten Steueransprüchen, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind, anwendbaren Prozentsätze wie folgt: a) Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz für die Zwecke des Artikels 469 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung 100 % ab dem 1. Januar 2018. b) Für die Zwecke des Artikels 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beträgt der anwendbare Prozentsatz 100 % ab dem 1. Januar 2018. c) Abweichend von Buchstabe b beträgt der anwendbare Prozentsatz nach Artikel 478 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn nach nationalem Recht eine zehnjährige Auslauffrist vorgesehen ist, i) 80 % ab dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 und ii) 100 % ab dem 1. Januar 2019. d) Für weniger bedeutende Institute, die am Tag des Wirksamwerdens dieser Leitlinie einem von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplan unterliegen, bringen die NCAs Buchstaben b und c nicht zur Anwendung. e) Wird ein Kreditinstitut, das unter den Geltungsumfang von Buchstabe d fällt, noch während der Umsetzung des Restrukturierungsplans ohne Anpassungen hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Behandlung latenter Steueransprüche von einem anderen Kreditinstitut erworben oder mit diesem fusioniert, so wenden die NCAs die in Buchstabe d vorgesehene Ausnahme für das erwerbende Kreditinstitut, das aus der Fusion hervorgegangene neue Kreditinstitut bzw. das Kreditinstitut, welches das ursprüngliche Kreditinstitut aufnimmt, in demselben Umfang an, in dem sie sie für das erworbene, fusionierte bzw. aufgenommene Kreditinstitut angewendet haben. f) Im Fall einer unvorhergesehenen Verstärkung des Effekts der in den Buchstaben b und c vorgesehenen Abzüge, die die NCA als wesentlich einstuft, wird den weniger bedeutenden Instituten gestattet, die Buchstaben b und c nicht anzuwenden. g) In Fällen, in denen die Buchstaben b und c keine Anwendung finden, verlangen NCAs von weniger bedeutenden Instituten die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften. Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die vor dem Wirksamwerden dieser Leitlinie in Kraft waren, sofern in den betreffenden Vorschriften höhere als die in den Buchstaben a bis c genannten Prozentsätze festgelegt sind.

Article 10 Wirksamwerden und Umsetzung

1 Diese Leitlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

2 Die NCAs müssen diese Leitlinie ab dem 1. Januar 2018 befolgen, mit Ausnahme des Artikels 7, den sie ab dem 1. Januar 2019 befolgen müssen.

Article 11 Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions