Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung wird der Zeitplan für die Einführung des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) in den in Anhang I aufgeführten Kernnetzkorridoren festgelegt.
2 Die fahrzeugseitige ERTMS-Ausrüstung gemäß Anhang III Nummer 7.3.3 des Beschlusses 2012/88/EU fällt nicht unter diese Verordnung.
Article 2 ETCS-spezifische Umsetzungsregeln für streckenseitige Einrichtungen
1 Die Infrastrukturbetreiber rüsten die Kernnetzkorridore mit ERTMS aus und nehmen ERTMS in diesen Korridoren spätestens zu den in Anhang I genannten Terminen in Betrieb, einschließlich in Bahnhöfen und Knotenpunkten. Die Eisenbahnverbindungen zu den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 genannten Orten und Einrichtungen sowie zu den Infrastrukturkomponenten, die in Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 aufgeführt sind und sich in den Kernnetzkorridoren befinden, werden zu dem für den betreffenden Kernnetzkorridorabschnitt geltenden Termin ausgerüstet und in Betrieb genommen. Die Einführung erfolgt im Einklang mit Artikel 1 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013.
2 Ein Kernnetzkorridor gilt als mit ERTMS ausgerüstet, wenn das ERTMS gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder Artikel 18 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Inbetriebnahme zugelassen wurde und Personen- und Güterverkehr in beiden Richtungen möglich ist, insbesondere im Fall von Bauarbeiten oder Störungen und — soweit für den Betrieb von Fahrzeugen, die nur mit ERTMS ausgerüstet sind, erforderlich — auch auf Gleisanschlüssen.
3 Die Infrastrukturbetreiber bemühen sich gemeinsam, auf grenzüberschreitenden Abschnitten ERTMS gleichzeitig und auf technisch kohärente Weise zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Die Infrastrukturbetreiber unterzeichnen für jeden grenzüberschreitenden Abschnitt nach Konsultation der betroffenen Eisenbahnunternehmen eine Vereinbarung über die technischen und betrieblichen Aspekte der Einführung. Die Infrastrukturbetreiber schließen solche Vereinbarungen spätestens ein Jahr vor dem für den betreffenden grenzüberschreitenden Abschnitt geltenden ersten Einführungstermin. Diese Vereinbarungen enthalten Übergangsbestimmungen, um den Erfordernissen des grenzüberschreitenden Betriebs der Eisenbahnunternehmen Rechnung zu tragen. Bei Uneinigkeit treten die betreffenden Mitgliedstaaten in einen aktiven Dialog, um eine gemeinsame konvergente Lösung zu finden. Sie können die Kommission dabei um Unterstützung ersuchen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über solche Vereinbarungen spätestens einen Monat nach deren Abschluss.
4 Falls die in Vereinbarungen festgelegten Termine für die Fertigstellung von Projekten, die von der Union kofinanziert werden, vor den in Anhang I genannten Zeitpunkten liegen, so haben diese Termine Vorrang.
5 Die Mitgliedstaaten können beschließen, die bestehenden Klasse-B-Systeme gemäß Nummer 2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 beizubehalten. Die Infrastrukturbetreiber gewähren jedoch ab den in Anhang I genannten Terminen den in Nummer 1.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 genannten Fahrzeugen, die mit einer mit der streckenseitigen Ausrüstung kompatiblen ERTMS-Version ausgerüstet sind, Zugang zu diesen Strecken sowie zu den Infrastrukturkomponenten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, ohne dass diese Fahrzeuge mit Klasse-B-Systemen ausgerüstet sein müssen.
Article 3 Notifizierung
1 Sobald das ERTMS auf dem Abschnitt eines Kernnetzkorridors in Betrieb genommen wurde, teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission dies binnen eines Monats unter Verwendung der nach Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 und Artikel 5 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission eingerichteten Systeme mit.
2 Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jede Verzögerung der ERTMS-Inbetriebnahme auf auszurüstenden Korridorabschnitten des Kernnetzes in Kenntnis. Die Infrastrukturbetreiber unterrichten die Mitgliedstaaten über solche Verzögerungen entsprechend.
3 Bei der Mitteilung von Verzögerungen nach Absatz 2 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ein Dossier, das eine technische Beschreibung des Projekts enthält und in dem ein neuer Termin für die ERTMS-Inbetriebnahme angegeben ist. Das Dossier enthält die Gründe für die Verzögerung sowie Angaben zu den vom Infrastrukturbetreiber ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
4 Sofern die Verzögerung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann die Kommission einen Aufschub des jeweiligen Termins um bis zu drei Jahre akzeptieren. Wird der Terminaufschub genehmigt, so nimmt der Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach der Genehmigung die erforderlichen Änderungen an seinem nationalen Umsetzungsplan gemäß Nummer 7.4.4 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 vor. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des ersten Unterabsatzes sind Umstände, die sich im Rahmen der Planungsphase ergeben und mit spezifischen geologischen Gegebenheiten, dem Umwelt- oder Artenschutz, archäologischen Funden, Genehmigungsverfahren oder der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Zusammenhang stehen, oder Umstände, die sich im Rahmen der Bau- und Genehmigungsphase ergeben und sich dem Einfluss des Projektträgers entziehen und nicht in die Kategorie der üblichen Risiken fallen, die bei dieser Art von Projekten auf der Ebene des Projektmanagements berücksichtigt werden müssen.
5 Werden die ERTMS-Spezifikationen in der Verordnung (EU) 2016/919 durch einen Rechtsakt in einer Weise geändert, die der Kompatibilität zuwiderläuft, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ohne unverhältnismäßige Verzögerung, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der förmlichen Stellungnahme des in Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses, eine Analyse der sich aus der Anwendung der geänderten Rechtsgrundlage ergebenden Auswirkungen auf ihr Netz und die ERTMS-Planung. Falls nachgewiesen werden kann, dass die Änderungen sich unmittelbar auf die Kosten oder den Zeitplan bestimmter Umsetzungen auswirken, so wird Anhang I entsprechend angepasst.
Article 4 Überprüfung
Die Kommission führt spätestens zum 31. Dezember 2023 im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und mit Unterstützung des Europäischen ERTMS-Koordinators gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 eine Überprüfung der Termine durch, die nach dem 1. Januar 2024 liegen und in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt sind.
Article 5 Bezugnahmen
Bezugnahmen auf Anhang III des Beschlusses 2012/88/EU gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang II.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 26. Januar 2017 in Kraft.
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