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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission vom 23. September 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0072
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-09-23
In force since
2017-02-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die zwingenden Bedingungen fest, unter denen zuständige Behörden Instituten gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e sowie Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 182 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Genehmigungen erteilen dürfen, für Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD), eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD) und eigene Umrechnungsfaktorschätzungen Daten aus einem Zweijahreszeitraum statt aus einem Fünfjahreszeitraum zu verwenden („Genehmigungen zum Datenverzicht“).

Article 2 Bedingungen für die Zulässigkeit von Risikopositionen

1 Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sind alle Arten von Risikopositionen mit Ausnahme von Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken und Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Genehmigungen zum Datenverzicht zulässig.

2 Risikopositionen gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind für Genehmigungen zum Datenverzicht zulässig, wenn sie nicht strukturell durch wenige oder keine verzeichneten Ausfälle gekennzeichnet sind.

3 Risikopositionsarten, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des IRB-Ansatzes durch das Institut nicht Bestandteil seines Portfolios sind, sind für eine Genehmigung zum Datenverzicht nicht zulässig.

Article 3 Quantitative Bedingungen

1 Die zuständigen Behörden dürfen Genehmigungen zum Datenverzicht nur dann erteilen, wenn die folgenden quantitativen Bedingungen bei einem Institut erfüllt sind: a) der gesamte Risikopositionswert der beantragten Genehmigung zum Datenverzicht und aller der ihm erteilten, aber nicht widerrufenen oder abgelaufenen Genehmigungen zum Datenverzicht (im Folgenden „geltende Genehmigungen zum Datenverzicht“) beläuft sich auf höchstens 5 % des gesamten Risikopositionswerts des Instituts; b) der gesamte risikogewichtete Positionsbetrag der beantragten Genehmigung zum Datenverzicht und aller seiner geltenden Genehmigungen zum Datenverzicht beläuft sich auf höchstens 5 % des gesamten risikogewichteten Positionsbetrags des Instituts.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist der gesamte Risikopositionswert der aggregierte Risikopositionswert aller auf Kredit- und Verwässerungsrisiko gemessenen Arten von Risikopositionen vor Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen, zusätzlicher Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und weiterer Verringerungen der Eigenmittel.

3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b ist der gesamte risikogewichtete Positionsbetrag der aggregierte Risikopositionsbetrag aller Arten von Risikopositionen, gewichtet für das Kredit- und Verwässerungsrisiko gemäß dem vom Institut verwendeten Ansatz.

Article 4 Qualitative Bedingungen

Die zuständigen Behörden dürfen die Genehmigung zum Datenverzicht nur einem Institut erteilen, das den ausreichenden Nachweis erbringt, dass alle folgenden Bedingungen für jede Art von Risikoposition erfüllt sind: a) Daten längerer Zeitreihen liegen nicht vor oder sind aufgrund mangelnder Genauigkeit, Vollständigkeit oder Zweckdienlichkeit nicht geeignet; b) es wird eine angemessene Sicherheitsspanne gemäß Artikel 179 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen, um den bei Verwendung kürzerer historischer Datenreihen erwarteten Schätzfehlerbereich hinlänglich auszugleichen; c) das in Artikel 174 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Verfahren zur Überprüfung der Daten wird für die kürzere Zeitreihe erweitert.

Article 5 Zeitraum

Die zuständigen Behörden dürfen Genehmigungen zum Datenverzicht nur für die ersten fünf Jahre nach dem Tag erteilen, an dem einem Institut gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstmals gestattet wurde, seine risikogewichteten Positionsbeträge anhand des IRB-Ansatzes zu berechnen.

Article 6 Übergangsbestimmung

Genehmigungen zum Datenverzicht, die von den zuständigen Behörden vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, fallen nicht unter diese Verordnung.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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