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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission vom 15. Juli 2016 zur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme und einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Privatsphäre und des Datenschutzes für die Benutzer solcher Systeme (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0078
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-07-15
In force since
2017-02-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen bezüglich der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie von für solche Fahrzeuge ausgelegten und gebauten auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme festgelegt. Ferner werden einheitliche Bedingungen für die Umsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/758 hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre und der Daten der Benutzer von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen festgelegt.

Article 2 EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen bezüglich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme

1 Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 29 der Richtlinie 2007/46/EG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs bezüglich seines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems vor.

2 Der Antrag nach Absatz 1 wird anhand eines in Anhang I Teil 1 enthaltenen Musters erstellt.

3 Sind die einschlägigen Anforderungen in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und stellt eine Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung aus, die nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Schema nummeriert ist. Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4 Die EG-Typgenehmigung wird nach dem in Anhang I Teil 2 enthaltenen Muster erstellt.

5 Der Hersteller stellt in der Betriebsanleitung Informationen über die Datenverarbeitung im Rahmen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems zur Verfügung und hält sich dabei an das in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung enthaltene Muster.

Article 3 EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten oder von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

1 Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde gemäß Artikel 3 Absatz 29 der Richtlinie 2007/46/EG einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs für einen Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit oder einen Typ eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System vor.

2 Der Antrag nach Absatz 1 wird nach dem in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung enthaltenen Muster erstellt.

3 Sind die einschlägigen technischen Anforderungen in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 hinsichtlich Bauteilen und Artikel 7 hinsichtlich selbstständiger technischer Einheiten erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine EG–Typgenehmigung und stellt eine Bescheinigung über die EG-Typgenehmigung aus, die nach dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG dargelegten Schema nummeriert ist. Ein Mitgliedstaat darf die so zugeteilte Nummer keinem anderen Typ einer selbstständigen technischen Einheit oder eines Bauteils zuteilen.

4 Die EG-Typgenehmigung wird nach dem in Anhang II Teil 2 enthaltenen Muster erstellt.

Article 4 EG-Typgenehmigungszeichen

Jedes Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das/die einem Typ entspricht, für den die jeweilige EG-Typgenehmigung gemäß dieser Verordnung erteilt worden ist, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen gemäß dem Muster in Anhang II Teil 3 tragen.

Article 5 Privatsphäre und Datenschutz

1 Der Hersteller ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System oder die auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit nicht verfolgbar ist und im Normalbetrieb keine dauerhafte Verfolgung erfolgt. Darüber hinaus stellt der Hersteller sicher, dass die Daten im internen Speicher dieses Systems oder dieser selbstständigen technischen Einheit automatisch und kontinuierlich entfernt werden und außerhalb des bordeigenen Systems oder der bordeigenen selbstständigen technischen Einheit für keine Einrichtung zugänglich sind, bevor der eCall ausgelöst wird.

2 Der Hersteller unterrichtet den Fahrzeughalter von den gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/758 ergriffenen Maßnahmen und verwendet dazu das Muster in Anhang I Teil 3 dieser Verordnung.

3 Der Hersteller ergreift angemessene Sicherungsmaßnahmen (etwa die Verwendung von Verschlüsselungstechniken) zum Schutz der Sicherheit persönlicher Daten im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems oder der auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit und zur Verhinderung von Überwachung und Missbrauch. Derartige Maßnahmen müssen dem vorgesehenen Zweck entsprechend angemessen, absolut verhältnismäßig und notwendig sein.

Article 6 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. März 2018.

Relations

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