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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/79 der Kommission vom 12. September 2016 zur Festlegung detaillierter technischer Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme, von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten und Bauteilen und zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausnahmen und die anzuwendenden Normen (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0079
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-09-12
In force since
2017-02-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die detaillierten technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung der in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/758 aufgeführten Fahrzeuge in Bezug auf ihre auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systeme sowie auf dem 112-Notruf basierende selbstständige technische eCall-Einheiten und Bauteile festgelegt.

Article 2 Fahrzeugklassen, die nicht mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet werden müssen

Die Fahrzeugklassen, die aus technischen Gründen nicht mit einem geeigneten eCall-Auslösemechanismus ausgerüstet werden können und die deshalb nicht mit einem auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-System ausgerüstet werden müssen, sind in Anhang IX aufgeführt.

Article 3 Mehrstufen-Genehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung der in Anhang II Teil A Abschnitt 5.1 und 5.5 der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung behalten die auf einer früheren Stufe hinsichtlich des Einbaus eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems in das (Grund-)Fahrzeug erteilten Typgenehmigungen ihre Gültigkeit, vorausgesetzt, dass das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System und die einschlägigen Sensoren nicht verändert werden.

Article 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „Fahrzeugtyp in Bezug auf den Einbau eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems“ Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Punkten wie den Merkmalen des Einbaus im Fahrzeug sowie der Funktionsweise und Leistung der wesentlichen Ausrüstungsteile für das Auslösen eines bordeigenen Notrufs nicht voneinander unterscheiden; (2) „Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit“ eine Kombination spezifischer Ausrüstungsteile, die sich in wesentlichen Punkten wie Merkmale, Funktionsweise und Eignung für das Auslösen eines bordeigenen Notrufs, wenn sie in ein Kraftfahrzeug eingebaut sind, nicht voneinander unterscheiden; (3) „Typ eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System“ spezifische Ausrüstungsteile, die sich in wesentlichen Punkten wie Merkmale, Funktionsweise und Eignung zur Erleichterung der Auslösung eines bordeigenen Notrufs bei Einbau in eine auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit oder ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System nicht voneinander unterscheiden; (4) „repräsentative Anordnung der Teile“ alle Teile eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems, die erforderlich sind, um einen bordeigenen Notruf mit Erfolg zu dem minimalen Datensatz (MSD) zu ergänzen und zu übermitteln, der in der Norm EN 15722:2015 „Intelligente Transportsysteme — Elektronische Sicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall“ genannt wird; dazu gehören das Steuergerät, die Stromversorgung, das Mobilfunknetz-Kommunikationsmodul, der Empfänger für das globale Satellitennavigationssystem und die externe Antenne für das globale Satellitennavigationssystem sowie deren Verbindungen und Leitungen; (5) „Steuergerät“ ein Bauteil des bordeigenen eCall-Systems, das die kombinierte Funktionsweise aller Module, Bauteile und Merkmale des Systems gewährleisten soll; (6) „Stromversorgung“ das Bauteil, das das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System mit Strom versorgt, ggf. auch eine Reserveversorgung, die das System nach der in Anhang I Abschnitt 2.3 aufgeführten Prüfung mit Strom versorgt; (7) „eCall-Protokolldatei“ jede Aufzeichnung, die zum Zeitpunkt einer automatischen oder manuellen Auslösung eines eCalls entsteht, die im internen Speicher des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems gespeichert wird und nur aus dem MSD besteht; (8) „globales Satellitennavigationssystem (GNSS)“ eine Infrastruktur, die aus einer Satellitenkonstellation und einem Netz von Bodenstationen besteht, die Nutzer, die über einen geeigneten Empfänger verfügen, mit genauen zeitlichen und Geolokalisierungsdaten versorgt; (9) „satellitengestütztes Erweiterungssystem (SBAS)“ ein regionales Satellitennavigationssystem zur Überwachung und Korrektur von Signalen, die von bestehenden globalen Satellitennavigationssystemen gesendet werden und den Nutzern eine bessere Leistung in Bezug auf Genauigkeit und Integrität bieten; (10) „Kaltstartmodus“ den Zustand eines GNSS-Empfängers, wenn Positions-, Geschwindigkeits-, Zeit-, Almanach- und Ephemeridendaten nicht im Empfänger gespeichert werden und die Navigationslösung deshalb mithilfe einer Full-Sky-Suche berechnet werden; (11) „aktueller Standort“ die letzte bekannte Fahrzeugposition zum letztmöglichen Zeitpunkt vor der Erstellung des MSD.

Article 5 Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen

1 Die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Einbaus eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems setzt voraus, dass das Fahrzeug und sein System die in den Anhängen I bis VIII festgelegten Prüfungen besteht und den einschlägigen Anforderungen in diesen Anhängen entspricht.

2 Wenn das Kraftfahrzeug mit einem Typ einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit ausgerüstet ist, die gemäß Artikel 7 typgenehmigt wurde, müssen das Fahrzeug und sein System die Prüfungen nach den Anhängen II, III und V durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen in diesen Anhängen entsprechen.

3 Wenn das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System des Kraftfahrzeugs ein oder mehrere Bauteil(e) umfasst, die gemäß Artikel 6 typgenehmigt wurden, müssen das Kraftfahrzeug und sein System die Prüfungen nach den Anhängen I bis VIII durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen nach diesen Anhängen entsprechen. Die Beurteilung, ob das System diesen Anforderungen entspricht, kann jedoch zum Teil auf den Ergebnissen der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Prüfungen beruhen.

Article 6 Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen für auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme

1 Die EG-Typgenehmigung eines Bauteils für ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System setzt voraus, dass das Bauteil die in Anhang I festgelegten Prüfungen durchläuft und den einschlägigen Anforderungen in diesem Anhang entspricht.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 gilt nur das Prüfverfahren in Anhang I Abschnitt 2.8., nachdem die einzelnen Teile der Prüfung gemäß Abschnitt 2.3 dieses Anhangs unterzogen wurden.

3 Auf Antrag des Herstellers kann ein Bauteil zusätzlich von dem technischen Dienst auf Einhaltung der Anforderungen in den Anhängen IV, VI und VII geprüft werden, die für die Funktionsweise des Bauteils relevant sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird auf der Typgenehmigungsbescheinigung angegeben, die nach Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/78 der Kommission ausgestellt wird.

Article 7 Anforderungen und Prüfverfahren für die EG-Typgenehmigung von auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheiten

1 Die EG-Typgenehmigung einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit setzt voraus, dass die selbstständige technische Einheit die in den Anhängen I, IV, VI, VII und VIII festgelegten Prüfungen durchläuft und den in diesen Anhängen enthaltenen einschlägigen Anforderungen entspricht.

2 Wenn die auf dem 112-Notruf basierende bordeigene selbstständige technische eCall-Einheit ein oder mehrere Bauteile umfasst, das (die) gemäß Artikel 6 typgenehmigt wurde(n), so muss die selbstständige technische Einheit die Prüfungen gemäß der Anhänge I, IV, VI, VII und VIII durchlaufen und allen einschlägigen Anforderungen nach diesen Anhängen entsprechen. Die Beurteilung, ob die selbstständige technische Einheit diesen Anforderungen entspricht, kann jedoch zum Teil auf den Ergebnissen der Prüfung nach Artikel 6 Absatz 3 beruhen.

Article 8 Pflichten der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten verweigern die Erteilung von EG-Typgenehmigungen für neue Kraftfahrzeugtypen, die nicht allen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen

Article 9 Änderungen der Verordnung (EU) 2015/758

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2015/758 erhält folgende Fassung: „Die in Unterabsatz 1 genannten technischen Anforderungen und Prüfungen müssen sich auf die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Anforderungen sowie gegebenenfalls auf die verfügbaren Normen für eCalls stützen, einschließlich: a) EN 16072:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Paneuropäische Notruf-Betriebsanforderungen‘; b) EN 16062:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Anforderungen an High-Level-Anwendungsprotokolle für eCall (HLAP)‘; c) EN 16454:2015 ‚Intelligente Verkehrssysteme — ESicherheit — Vollständige Konformitätsprüfungen für eCall‘; d) EN 15722:2015 ‚Intelligente Transportsysteme — ESicherheit — Minimaler Datensatz für den elektronischen Notruf eCall‘; e) EN 16102:2011 ‚Intelligente Verkehrssysteme — Notruf — Betriebsanforderungen für die Notruf-Unterstützung durch Dritte‘; f) etwaige zusätzliche europäische Normen in Bezug auf das eCall-System, die in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates oder Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-Regelungen) über eCall-Systeme, denen die Union beigetreten ist, angenommen wurden.

Article 10 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 31. März 2018.

Relations

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