Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung werden zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderliche Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen.
2 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in der Ostsee.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „grundberührendes Fanggerät“ jedes der nachstehenden Fanggeräte: Grundschleppnetz, Baumkurre, Grundscherbrettnetz, Scherbrett-Hosennetz, Zweischiffgrundschleppnetz, Kaisergranat-Schleppnetz, Garnelenschleppnetz, Wade, Snurrewade, Schottisches Wadennetz, Bootswade und Dredge; b) „Gebiete mit Fangbeschränkungen“ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den im Anhang dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; c) „betroffene Mitgliedstaaten“ Dänemark, Deutschland und Schweden.
Article 3 Fangverbote
1 In den Gebieten mit Fangbeschränkungen ist jegliche Fangtätigkeit mit grundberührendem Fanggerät untersagt.
2 Schiffe, die grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen, dürfen in den Gebieten mit Fangbeschränkungen Fangtätigkeiten mit anderem Fanggerät durchführen, sofern das grundberührende Fanggerät entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.
Article 4 Durchqueren von Gebieten
Schiffe, die grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen, dürfen Gebiete mit Fangbeschränkungen durchqueren, sofern das grundberührende Fanggerät entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.
Article 5 Überprüfung
1 Die betroffenen Mitgliedstaaten bewerten bis zum 30. Juni 2017 die Umsetzung der in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Maßnahmen, einschließlich der Kontrolle der Einhaltung der Fangverbote.
2 Die betroffenen Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Juli 2017 einen zusammenfassenden Überprüfungsbericht vor.
Article 6 Aufhebung
Die Verordnung (EU) 2015/1778 wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung bzw. auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission .
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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