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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/118 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Nordsee

CELEX
32017R0118
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-09-05
In force since
2017-02-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Mit dieser Verordnung werden zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG erforderliche Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen.

2 Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in der Nordsee.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) „grundberührendes Fanggerät“ jedes der nachstehenden Fanggeräte: Grundschleppnetz, Baumkurre, Grundscherbrettnetz, Scherbrett-Hosennetz, Zweischiffgrundschleppnetz, Kaisergranat-Schleppnetz, Garnelenschleppnetz, Wade, Snurrewade, Schottisches Wadennetz, Bootswade und Dredge; b) „Gebiete Nr. 1“ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; c) „Gebiete Nr. 2“ die geografischen Gebiete, die durch Loxodromen zwischen den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden; d) „Bratten-Gebiet“ das geografische Gebiet, das durch Loxodromen zwischen den in Anhang III dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt wird; e) „betroffene Mitgliedstaaten“ Dänemark, Deutschland und Schweden.

Article 3 Fangverbote

1 In den Gebieten Nr. 1 ist jegliche Fangtätigkeit mit grundberührendem Fanggerät untersagt. Schiffe, die grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen, dürfen in den Gebieten Nr. 1 Fangtätigkeiten mit anderem Fanggerät durchführen, sofern das grundberührende Fanggerät entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.

2 In den Gebieten Nr. 2 ist jegliche Fangtätigkeit untersagt.

Article 4 Durchqueren von Gebieten

1 Schiffe, die grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen, dürfen Gebiete Nr. 1 durchqueren, sofern das grundberührende Fanggerät entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.

2 Fischereifahrzeuge dürfen Gebiete Nr. 2 durchqueren, sofern sämtliches Fanggerät an Bord entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.

Article 5 Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

Alle Fischereifahrzeuge im Bratten-Gebiet müssen mit einem stets betriebsbereiten automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sein, das den Leistungsanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 entspricht.

Article 6 Überprüfung

1 Die betroffenen Mitgliedstaaten bewerten bis zum 30. Juni 2017 die Umsetzung der in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Maßnahmen, einschließlich der Kontrolle der Einhaltung der Fangverbote, die für folgende Gebiete gelten: a) Gebiete Nr. 1 und b) folgende Gebiete Nr. 2: i) Gebiet mit Bubbling Reefs in Herthas Flak und ii) Gebiet mit Bubbling Reefs in Læsø Trindel & Tønneberg Banke

2 Die betroffenen Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Juli 2017 einen zusammenfassenden Überprüfungsbericht vor.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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