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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/207 der Kommission vom 3. Oktober 2016 über den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

CELEX
32017R0207
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-10-03
In force since
2017-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb der zuständigen Behörde einen Koordinator, der für das Monitoring und die Evaluierung zuständig ist, und legt dessen Aufgaben fest. Die Koordinatoren für Monitoring und Evaluierung haben die Aufgabe, über die von der Kommission unterstützten Netze a) Fachwissen zu bewährten Verfahren für das Monitoring und die Evaluierung auszutauschen; b) zur Umsetzung des gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 — die durch die vorliegende Verordnung ergänzt wird — beizutragen; c) die Evaluierung der Umsetzung der nationalen Programme gemäß den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 — die durch die vorliegende Verordnung ergänzt wird — zu erleichtern und d) in Zusammenarbeit mit der Kommission Leitlinien zur Evaluierung gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zu erarbeiten.

Article 2

1 Die Evaluierungsberichte gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sind auf der Grundlage des von der Kommission zu entwickelnden Musters zu erstellen, das den Evaluierungsfragen in den Anhängen I und II dieser Verordnung Rechnung trägt.

2 In dem Evaluierungsbericht sind die in den Anhängen III und IV aufgeführten Indikatoren zu verwenden. Die Kommission legt die Definition, Quelle und Bezugswerte der Indikatoren fest, die in den Anhängen III und IV der Leitlinien für die Durchführung der Evaluierungen gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 aufgeführt werden.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Evaluierungsberichte über das gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 802/2014 eingerichtete elektronische Datenaustauschsystem („SFC2014“).

4 Gemäß Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 konsultiert die zuständige Behörde den Monitoringausschuss zu den jährlichen Durchführungsberichten und den Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Evaluierungsberichte, bevor diese Dokumente an die Kommission übermittelt werden.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Relations

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