Delegierte Verordnung (EU) 2017/208 der Kommission vom 31. Oktober 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf zusätzliche Liquiditätsabflüsse für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Wesentlichkeit der Derivatgeschäfte eines Instituts
1 Die Derivatgeschäfte eines Instituts gelten für die Zwecke von Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als wesentlich, wenn die Summe der Nominalbeträge dieser Geschäfte 10 % der Netto-Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem beliebigen Zeitpunkt während der letzten zwei Jahre überschritten hat.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 werden die Netto-Liquiditätsabflüsse ohne Berücksichtigung des in Artikel 423 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlichen Liquiditätsabflusses berechnet.
Article 2 Berechnung des zusätzlichen Liquiditätsabflusses für aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf die Derivatgeschäfte eines Instituts benötigte Sicherheiten
1 Der zusätzliche Liquiditätsabfluss für Sicherheiten, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf diejenigen Derivatgeschäfte eines Instituts benötigt werden, die nach Maßgabe von Artikel 1 als wesentlich gelten, entspricht dem höchsten absoluten Netto-Fluss für Sicherheiten innerhalb eines 30 Tage-Zeitraums während der 24 Monate vor dem Datum der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013..
2 Institute dürfen Zu- und Abflüsse von Geschäften nur dann auf Nettobasis behandeln, wenn sie auf der Grundlage derselben Netting-Rahmenvereinbarung ausgeführt werden. Der absolute Netto-Fluss für Sicherheiten wird auf der Grundlage der realisierten Zu- und Abflüsse unter Netting auf Portfolio-Ebene des Instituts berechnet.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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