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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union

CELEX
32017R0218
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-02-06
In force since
2017-02-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die Verpflichtungen der Kommission zur Einrichtung und Pflege des Fischereiflottenregisters der Union; b) die Pflichten der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Sammlung und der Validierung der Daten in ihren nationalen Flottenregistern sowie der Übermittlung dieser Daten an die Kommission; c) die Mindestangaben über Schiffsdaten und Tätigkeiten in den nationalen Fischereiflottenregistern.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Fischereifahrzeug“ ein Schiff im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) „Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; c) „Fischereiflotte der Union“ alle Fischereifahrzeuge der Union, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Union registriert sind; d) „Aquakulturschiff“ ein Schiff, das ausschließlich für die Ernte, den Transport, die Handhabung und/oder Anlandung von Erzeugnissen der Aquakultur ausgestattet ist; e) „Vorgang“ jeden Flottenzugang oder Flottenabgang oder die Veränderung eines der Merkmale gemäß Anhang I; f) „Übertragung“ den elektronischen Transfer eines oder mehrerer Vorgänge zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission; g) „Übertragungsmittel“ das elektronische Netz für den Austausch von Fischereidaten, das die Kommission allen Mitgliedstaten und der von ihr benannten Stelle für den standardisierten Datenaustausch zur Verfügung stellt; h) „Zählung“ den Zeitpunkt, zu dem der erste Vorgang der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Anhang II mitgeteilt wurde; i) „Bestandsaufnahme“ die Liste der gespeicherten Vorgänge für Schiffe im Fischereiflottenregister eines Mitgliedstaats in einem bestimmten Zeitraum; j) „rechtlicher Eigentümer“ jede natürliche oder juristische Person, die auf den Registrierungsdokumenten des Schiff als rechtlicher Eigentümer eingetragen ist; k) „Betreiber“ eine natürliche oder juristische Person im Sinne von Artikel 4 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates ; l) „Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister“ die eindeutige Kennnummer des Schiffes im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern; m) „personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 45/2001; n) „nationales Fischereiflottenregister“ das Register, das jeder Mitgliedstaat für die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge führt; o) „Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission geführte Register mit Informationen über alle Fischereifahrzeuge der Union.

Article 3 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Fischereifahrzeuge der Union mit Ausnahme von Aquakulturschiffen und Tonnaren für Roten Thun.

Article 4 Verwendung des Fischereiflottenregisters der Union

Die Daten aus dem Fischereiflottenregister der Union werden für die Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik genutzt.

Article 5 Datensammlung in den nationalen Fischereiflottenregistern

Jeder Mitgliedstaat erhebt, validiert und erfasst zeitnah im nationalen Flottenregister die Daten gemäß Anhang I.

Article 6 Datenübermittlung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jeden in das nationale Flottenregister eingegebenen Vorgang in Bezug auf Fischereifahrzeuge spätestens am Ende des Arbeitstages, an dem der Vorgang vollständig erfasst wurde.

2 Betrifft der betreffende Vorgang eine Korrektur früherer Daten, werden der Kommission alle dieses Schiff betreffenden Vorgänge seit der Zählung oder seiner ersten Erfassung im nationalen Fischereiflottenregister übermittelt.

3 Die Daten über Vorgänge werden der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt.

4 Die Kommission überprüft die Richtigkeit der Angaben und erfasst die Vorgänge im Fischereiflottenregister der Union, wenn die Übermittlung den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. Andernfalls wird die Datenübermittlung abgelehnt. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Anmerkungen dem betreffenden Mitgliedstaat mit, welcher die notwendigen Änderungen im nationalen Fischereiflottenregister spätestens drei nationale Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission durchführt.

Article 7 Bestandsaufnahmen

1 Die Kommission von jedem Mitgliedstaat jederzeit eine Bestandaufnahme verlangen.

2 Die Schaffung einer Bestandsaufnahme erfolgt vollständig automatisiert.

3 Die Daten werden der Kommission gemäß Artikel 9 übermittelt.

4 Die Kommission überprüft die Richtigkeit der erhaltenen Bestandsaufnahme und ändert die Schiffsdaten im Fischereiflottenregister der Union, wenn die Übermittlung den Anforderungen des Artikels 9 entspricht. Andernfalls wird die Bestandsaufnahme abgelehnt. In diesem Fall teilt die Kommission ihre Anmerkungen dem betreffenden Mitgliedstaat mit, welcher die notwendigen Änderungen im nationalen Fischereiflottenregister spätestens fünf nationale Arbeitstage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung durch die Kommission durchführt.

Article 8 Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister

1 Die Mitgliedstaaten teilen jedem Fischereifahrzeug, das zum ersten Mal zur Fischereiflotte der Union hinzukommt, eine Kennnummer des gemeinsamen Flottenregisters (CFR-Nummer) zu.

2 Die CFR-Nummer darf während des Zeitraums, in dem das Schiff der Fischereiflotte der Union angehört, nicht geändert werden, auch wenn das Schiff in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wird.

3 Die CFR-Nummer darf keinem anderen Fischereifahrzeug zugeteilt werden. Wenn ein Fischereifahrzeug aus der Union ausgeführt und wieder zurück in einen Mitgliedstaat eingeführt wird, so wird ihm wieder die gleiche Kennnummer zugewiesen.

4 Die CFR-Nummer wird bei jeder Übermittlung von Daten zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission über das Fischereifahrzeug verwendet.

Article 9 Standards für den Datenaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

1 Die Übermittlung von Daten zwischen der Kommission und der Mitgliedstaaten erfolgt auf den Grundlage des Standards des Zentrums der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronische Geschäftsprozesse (UN/CEFACT), der auf der Master Data Register-Seite der Fischerei-Website der Europäischen Kommission verfügbar ist.

2 Alle Übermittlungen erfolgen vollautomatisch und ohne Zeitverzögerung unter Nutzung des Übertragungsmittels.

3 Für den Austausch von Meldungen verwenden die Mitgliedstaaten das auf der Fischerei-Website der Europäischen Kommission bereitgestellte Durchführungsdokument FLUX Vessel.

4 Änderungen der Standards oder des Durchführungsdokuments werden von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Article 10 Zugang zu Schiffsdaten

1 Die Mitgliedstaaten haben Zugang zu den Informationen im Fischereiflottenregister der Union. Ein solcher Zugang kann mithilfe einer Benutzeroberfläche einer Anwendung gewährt werden, die die Kommission oder ein Webdienst bereitstellen.

2 Die Öffentlichkeit hat Zugang zu einer eingeschränkten Fassung des Fischereiflottenregisters der Union, die keine personenbezogenen Daten enthält.

Article 11 Personenbezogene Daten

Bei der Verarbeitung, Verwaltung und Nutzung von im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten, die personenbezogene Daten enthalten, müssen die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beachtet werden.

Article 12 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 26/2004 wird aufgehoben.

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2018 in Kraft.

Relations

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