Verordnung (EU) 2017/355 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo * andererseits
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Regeln und Verfahren für den Erlass der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits (im Folgenden „Abkommen“) festgelegt.
Article 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 31 des Abkommens betreffend die Zollkontingente für Fisch und Fischereierzeugnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 3 Zollsenkungen
1 Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
2 Der Präferenzzollsatz wird als vollständige Befreiung angesehen, wenn die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse führt: a) Wertzollsatz von 1 % oder weniger; b) spezifische Zollsätze mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger.
Article 4 Technische Anpassungen
Die Kommission erlässt Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Vorschriften, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der Unterpositionen des Integrierten Tarifs der Europäischen Gemeinschaften notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und dem Kosovo ergeben, im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 5 Allgemeine Schutzklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen, sofern in Artikel 43 des Abkommens nichts anderes bestimmt ist.
Article 6 Knappheitsklausel
Muss die Union eine Maßnahme nach Artikel 44 des Abkommens ergreifen, so erlässt die Kommission diese Maßnahme im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 7 Außergewöhnliche und kritische Umstände
Unter den außergewöhnlichen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 43 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 44 Absatz 4 des Abkommens kann die Kommission Sofortmaßnahmen nach Artikel 43 bzw. 44 des Abkommens gemäß dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren ergreifen.
Article 8 Schutzklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse
1 Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 34 oder Artikel 43 des Abkommens ergreifen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels dargelegten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
2 Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen a) innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder b) innerhalb von drei Arbeitstagen nach Ablauf der in Artikel 43 Absatz 5 Buchstabe a des Abkommens genannten Frist von dreißig Tagen, wenn das in Artikel 43 des Abkommens vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet. Die Kommission teilt dem Rat mit, welche Maßnahmen sie beschlossen hat.
Article 9 Dumping und Subventionen
Im Falle einer Praktik, die der Union Anlass geben könnte, die in Artikel 42 Absatz 2 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wird über die Einführung von Antidumping- oder Ausgleichsmaßnahmen bzw. beidem nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1036 bzw. der Verordnung (EU) 2016/1037 beschlossen.
Article 10 Wettbewerb
1 Im Falle einer Praktik, die nach Ansicht der Kommission nicht mit Artikel 75 des Abkommens vereinbar ist, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Falles von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats über eine angemessene Maßnahme nach Artikel 75 des Abkommens. Die in Artikel 75 Absatz 9 des Abkommens vorgesehenen Maßnahmen werden in Beihilfefällen nach den Verfahren der Verordnung (EU) 2016/1037 getroffen.
2 Im Falle einer Praktik, die dazu führen könnte, dass vom Kosovo auf der Grundlage des Artikels 75 des Abkommens Maßnahmen gegenüber der Union angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falles, ob die Praktik mit den im Abkommen festgelegten Grundsätzen vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst die Kommission geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus der Anwendung der Artikel 101, 102 und 107 des Vertrags ergeben.
Article 11 Betrug und Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit
1 Stellt die Kommission auf der Grundlage der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 48 des Abkommens erfüllt sind, so wird sie unverzüglich wie folgt tätig: a) Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber und b) sie notifiziert ihre Feststellungen zusammen mit den dazugehörigen objektiven Informationen dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss und nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss auf.
2 Bekanntmachungen nach Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
3 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die einschlägige Präferenzregelung für die betreffenden Waren nach Artikel 48 Absatz 4 des Abkommens vorübergehend aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 12 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Article 12 Ausschussverfahren
1 Für die Zwecke der Artikel 2, 4 und 11 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Für die Zwecke der Artikel 5 bis 8 dieser Verordnung wird die Kommission von dem Schutzmaßnahmenausschuss, der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Article 13 Notifikation
Ist nach dem Abkommen eine Notifikation an den Stabilitäts- und Assoziationsrat bzw. den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss erforderlich, so wird sie von der Kommission im Namen der Union vorgenommen.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. April 2016.
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