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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0389
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-11-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Anweisung zur Abwicklung“ einen Zahlungs- bzw. Übertragungsauftrag im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 98/26/EG.

Article 2 Berechnung von Geldbußen

Die Höhe der Geldbußen nach Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 für gescheiterte Abwicklungen von Transaktionen mit einem bestimmten Finanzinstrument wird berechnet, indem der einschlägige im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegte Sanktionssatz auf den im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung bestimmten Referenzpreis der Transaktion angewandt wird.

Article 3 Referenzpreis der Transaktion

1 Der in Artikel 2 genannte Referenzpreis entspricht dem aggregierten Marktwert der Finanzinstrumente, der im Einklang mit Artikel 7 für jeden Geschäftstag, an dem die Transaktion nicht abgewickelt wird, berechnet wird.

2 Der Referenzpreis gemäß Absatz 1 wird für die Berechnung der Höhe der Geldbußen für alle gescheiterten Abwicklungen verwendet, unabhängig davon, ob die Abwicklung aufgrund fehlender Wertpapiere oder Barmittel gescheitert ist.

Article 4 Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung eines CSD

Die Tätigkeiten eines CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat werden als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn mindestens eines der in den Artikeln 5 und 6 spezifizierten Kriterien erfüllt ist.

Article 5 Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung notarieller Dienstleistungen und der zentralen Kontenführung

1 Die Erbringung notarieller Dienstleistungen und der zentralen Kontenführung gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch einen CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) der aggregierte Marktwert der Finanzinstrumente, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden und vom CSD erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten geführt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der von allen Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegebenen Finanzinstrumente, die von allen CSD mit Sitz in der Union erstmalig verbucht oder zentral auf Depotkonten dieser CSD geführt werden; b) der aggregierte Marktwert der Finanzinstrumente auf von CSD zentral geführten Depotkonten für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Finanzinstrumente auf von sämtlichen CSD mit Sitz in der Union zentral geführten Depotkonten für alle Teilnehmer und anderen Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Marktwert von Finanzinstrumenten im Einklang mit Artikel 7 bestimmt.

3 Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, werden die Tätigkeiten dieses CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem 30. April des Kalenderjahres, das auf die Erfüllung dieser Kriterien folgt, angesehen.

Article 6 Kriterien für die Feststellung der wesentlichen Bedeutung von Abwicklungsdiensten

1 Die Erbringung von Abwicklungsdiensten gemäß Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 durch einen CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat wird als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in dem Aufnahmemitgliedstaat angesehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) der jährliche Wert der von dem CSD abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden, entspricht mindestens 15 % des jährlichen Gesamtwerts aller von sämtlichen CSD mit Sitz in der Union abgewickelten Anweisungen zur Abwicklung im Zusammenhang mit Transaktionen mit Finanzinstrumenten, die von Emittenten aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgegeben wurden; b) der jährliche Wert der Anweisungen zur Abwicklung, die von dem CSD für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt werden, entspricht mindestens 15 % des Gesamtwerts der Anweisungen zur Abwicklung, die von allen CSD mit Sitz in der Union für Teilnehmer und andere Inhaber von Depotkonten aus dem Aufnahmemitgliedstaat abgewickelt wurden; c) der CSD betreibt ein Wertpapierabrechnungssystem, das dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats unterliegt und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) notifiziert wurde.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b entspricht der Wert einer Anweisung zur Abwicklung a) bei Anweisungen zur Abwicklung gegen Entgelt dem Wert der entsprechenden Transaktion mit Finanzinstrumenten gemäß der Verbuchung im Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem; b) bei Anweisungen zur Abwicklung ohne Gegenwertverrechnung dem im Einklang mit Artikel 7 bestimmten aggregierten Marktwert der einschlägigen Finanzinstrumente.

3 Ist eines der in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt, werden die Tätigkeiten dieses CSD in einem Aufnahmemitgliedstaat als von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wertpapiermärkte und den Anlegerschutz in diesem Aufnahmemitgliedstaat für einen verlängerbaren Zeitraum von drei Kalenderjahren ab dem 30. April des Kalenderjahres, das auf die Erfüllung dieser Kriterien folgt, angesehen.

Article 7 Ermittlung von Marktwerten

Der Marktwert von Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 3, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung wird wie folgt bestimmt: a) bei Finanzinstrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind, ist der Marktwert des einschlägigen Finanzinstruments der Schlusskurs an dem unter Liquiditätsaspekten relevantesten Markt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; b) bei Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem Handelsplatz innerhalb der Union zugelassen sind und nicht unter Buchstabe a fallen, ist der Marktwert der Schlusskurs an dem Handelsplatz in der Union mit dem höchsten Umsatz; c) bei Finanzinstrumenten, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, wird der Marktwert auf der Grundlage einer vorab festgelegten, von der zuständigen Behörde des betreffenden CSD genehmigten Methode bestimmt, die sich auf Kriterien im Zusammenhang mit verlässlichen Marktdaten, etwa auf verschiedenen Märkten oder bei Wertpapierfirmen verfügbare Marktpreise, stützt.

Article 8 Übergangsbestimmungen

1 Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Kriterien werden erstmals binnen vier Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung angewandt und stützen sich auf die Werte von Finanzinstrumenten, die vom CSD erstmalig verbucht oder zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zentral auf Depotkonten geführt wurden.

2 Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kriterien werden erstmals binnen vier Monaten ab dem Geltungsbeginn nach Artikel 9 Absatz 2 angewandt und stützen sich auf die Werte von Finanzinstrumenten, die vom CSD zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zentral auf Depotkonten geführt wurden.

3 Für den Zeitraum, der am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung beginnt und am Tag des Geltungsbeginns gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endet, gilt Folgendes: a) abweichend von Artikel 5 Absatz 2 entspricht der Marktwert von Finanzinstrumenten dem nominalen Wert dieser Instrumente; b) abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen die Marktwerte der einschlägigen Finanzinstrumente den nominalen Werten dieser Finanzinstrumente.

Article 9 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem 10. März 2019. Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes: a) Artikel 2 und 3 gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 angenommenen delegierten Rechtsakts der Kommission; b) Artikel 7 gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum; c) Artikel 8 gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Relations

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