Durchführungsverordnung (EU) 2017/394 der Kommission vom 11. November 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für die Zulassung, Überprüfung und Bewertung von Zentralverwahrern, für die Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats, für die Anhörung der an der Zulassung für die Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen beteiligten Behörden, für den Zugang zu Zentralverwahrern oder für Zentralverwahrer und für das Format der von den Zentralverwahrern aufzubewahrenden Aufzeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Standardisierte Formulare, Muster und Verfahren für den Antrag
1 Ein Zentralverwahrer, der gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 einen Antrag auf Zulassung stellt („beantragender Zentralverwahrer“), übermittelt seinen Antrag auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission , indem er die in Anhang I enthaltenen Standardformulare und Muster ausfüllt.
2 Der beantragende Zentralverwahrer stellt der zuständigen Behörde eine Liste aller im Rahmen des Zulassungsantrages übermittelten Dokumente zur Verfügung, aus der die folgenden Informationen hervorgehen: a) Die einmalige Referenznummer jedes Dokuments. b) Der Titel jedes Dokuments. c) Das Kapitel, der Abschnitt oder die Seite jedes Dokumentes mit den betreffenden Informationen.
3 Alle Informationen werden in der von der zuständigen Behörde angegebenen Sprache übermittelt. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln.
4 Ein beantragender Zentralverwahrer, der in einer der Beziehungen im Sinne von Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 steht, legt der zuständigen Behörde eine Liste mit den anzuhörenden zuständigen Behörden vor, einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden.
Article 2 Standardformulare und Muster für die Bereitstellung von Informationen
1 Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung.
2 Von einem Zentralverwahrer vorgelegte Angaben werden gemäß den Standardformularen und Mustern in Anhang II und, falls relevant, gemäß dem Muster in Anhang I Tabelle 2 übermittelt. Wird das Muster in Anhang I Tabelle 2 verwendet, so verfügt er über eine zusätzliche Spalte mit dem Kapitel, Abschnitt oder der Seite des Dokumentes, in dem oder der während des Überprüfungszeitraums Änderungen vorgenommen wurden, sowie eine weitere zusätzliche Spalte für Erklärungen bezüglich der während des Überprüfungszeitraums vorgenommenen Änderungen.
Article 3 Informationsverfahren
1 Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer die folgenden Informationen: a) Die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. b) Das Beginn- und Enddatum des Überprüfungszeitraums nach Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392. c) Die Sprache, in der alle Informationen vorzulegen sind. Die zuständige Behörde kann den Zentralverwahrer ersuchen, dieselben Informationen in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zu übermitteln. Die zuständige Behörde übermittelt dem Zentralverwahrer unverzüglich alle Änderungen an Informationen nach Unterabsatz 1, einschließlich des Antrags auf häufigere Übermittlung bestimmter Informationen.
2 Der Zentralverwahrer stellt die Informationen nach Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Überprüfungszeitraums zur Verfügung.
Article 4 Übermittlung von Informationen an die Behörden laut Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
1 Nachdem die Überprüfung und Bewertung erfolgt ist, übermittelt die zuständige Behörde den in Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen die Ergebnisse wie in Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 aufgeführt.
2 Führt die Überprüfung und Bewertung zu Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen, informiert die zuständige Behörde die Behörden im Sinne von Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nachdem die Maßnahme ergriffen wurde.
3 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch, und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
Article 5 Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden
1 Im Rahmen der Beaufsichtigung eines Zentralverwahrers, der in den in Artikel 17 Absatz 6 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Beziehungen steht, aktualisiert die zuständige Behörde vor jeder Überprüfung und Bewertung die in Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Liste bezüglich anderer zuständiger Behörden, die in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen sind (einschließlich der Ansprechpartner dieser Behörden), und stellt diese Liste all diesen Behörden zur Verfügung.
2 Die zuständige Behörde stellt den zuständigen Behörden auf der Liste gemäß Absatz 1 die Informationen laut Artikel 45 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Verfügbarwerden dieser Informationen zur Verfügung.
3 Die zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 übermitteln der zuständigen Behörde, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Frist gemäß Absatz 2 ihre Beurteilung derselben.
4 Innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelt die zuständige Behörde den zuständigen Behörden, die auf der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, ihre Ergebnisse laut Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392, wie den zuständigen Behörden auf der Liste laut Absatz 1 von der zuständigen Behörde mitgeteilt.
5 Die Behörden laut den Absätzen 1 bis 4 einigen sich auf eine Arbeitssprache für den Informationsaustausch und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
Article 6 Allgemeine Anforderungen an Kooperationsvereinbarungen
1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates einigen sich auf eine Arbeitssprache für ihre Kooperation und falls es kein Übereinkommen gibt, ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
2 Jede zuständige Behörde bestimmt und übermittelt den anderen zuständigen Behörden die Kontaktinformationen eines Haupt- und eines weiteren Ansprechpartners sowie jegliche diesbezügliche Änderungen.
Article 7 Beaufsichtigung einer Zweigniederlassung
1 Hat ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Zentralverwahrer in einem anderen Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gegründet, so verwenden die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für den Informationsaustausch das Formular und den Mustertext in Anhang III Tabelle 1.
2 Ersucht eine zuständige Behörde eine andere zuständige Behörde um ergänzende Informationen, so weist sie die andere zuständige Behörde auf die Tätigkeiten des Zentralverwahrers hin, die ein solches Ersuchen rechtfertigen.
Article 8 Prüfungen vor Ort bei der Zweigniederlassung
1 Vor der Durchführung von Prüfungen vor Ort gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelangen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und des Aufnahmemitgliedstaates zu einem Einvernehmen bezüglich der Bedingungen und des Ausmaßes der Prüfung vor Ort, einschließlich folgender Punkte: a) Die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten. b) Die Gründe für die Prüfung vor Ort.
2 Die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates unterrichten einander über die Prüfung vor Ort bei der Zweigniederlassung eines Zentralverwahrers in einem Aufnahmemitgliedstaat in Einklang mit Absatz 1, wobei der Mustertext in Anhang III Tabelle 2 verwendet wird.
Article 9 Austausch von Informationen zu den Tätigkeiten des Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat
1 Das Auskunftsersuchen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird per Schreiben oder E-Mail an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates gerichtet und enthält eine Erklärung bezüglich der Bedeutung dieser Informationen für die Tätigkeiten dieses Zentralverwahrers im Aufnahmemitgliedstaat.
2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates übermittelt die Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich per Schreiben oder E-Mail und verwendet dazu den Mustertext in Anhang III Tabelle 3.
Article 10 Verletzung seiner Verpflichtungen durch einen Zentralverwahrer
1 Gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 teilt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA ihre Erkenntnisse bezüglich der Verletzung seiner Pflichten durch einen Zentralverwahrer mit, wobei sie den Mustertext in Anhang III Tabelle 4 verwendet.
2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates überprüft die von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates vorgelegten Erkenntnisse und unterrichtet diese Behörde über die Schritte, die sie zu setzen gedenkt, um gegen die ermittelten Verstöße vorzugehen.
3 Wird die Angelegenheit gemäß Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA verwiesen, so übermittelt die zuständige verweisende Behörde der ESMA sämtliche relevante Informationen.
Article 11 Format der Aufzeichnungen
1 Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 54 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für alle von ihm bearbeiteten Geschäfte, Abwicklungsanweisungen und Aufträge bezüglich Abwicklungsbeschränkungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Format.
2 Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die Positionen auf, die allen den von ihm geführten Depotkonten entsprechenden, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 2 aufgeführten Format.
3 Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für die von ihm erbrachten Nebendienstleistungen auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 3 aufgeführten Format.
4 Ein Zentralverwahrer bewahrt die Aufzeichnungen laut Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 für geschäftsbezogene und auf die interne Organisation bezogene Tätigkeiten auf, und zwar in dem in Anhang IV Tabelle 4 aufgeführten Format.
5 Für die Zwecke der Berichterstattung gegenüber Behörden verwendet ein Zentralverwahrer eine Kennziffer für juristische Personen (LEI), um in seinen Aufzeichnungen Folgendes zu kennzeichnen: a) Einen Zentralverwahrer. b) Teilnehmer am Zentralverwahrer. c) Verrechnungsbanken. d) Emittenten, für die der Zentralverwahrer die Kerndienstleistungen laut Abschnitt A Nummern 1 oder 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erbringt.
6 Ein Zentralverwahrer verwendet eine Kennziffer für juristische Personen (LEI) oder eine internationale Bankleitzahl (BIC), oder eine andere verfügbare Art der Kennung für juristische Personen, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden von Teilnehmern zu identifizieren, so sie dem Zentralverwahrer bekannt sind.
7 Ein Zentralverwahrer kann alle zur Verfügung stehenden Kennziffern, mithilfe derer die eindeutige Kennung von natürlichen Personen auf nationaler Ebene möglich ist, verwenden, um in seinen Aufzeichnungen die Kunden eines dem Zentralverwahrer bekannten Teilnehmers zu identifizieren.
8 Ein Zentralverwahrer verwendet in den von ihm geführten Aufzeichnungen die ISO-Codes laut Anhang IV.
9 Ein Zentralverwahrer darf ein proprietäres Format nur dann verwenden, wenn dieses Format zum Zweck der Bereitstellung seiner Aufzeichnungen für die Behörden gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich in ein offenes Format umgewandelt werden kann, das auf internationale offene Kommunikationsverfahren und Normen für den Datenaustausch und Referenzdaten gestützt ist.
10 Auf Anfrage stellt ein Zentralverwahrer der zuständigen Behörde Informationen gemäß den Artikeln 54 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 auf dem Wege einer direkten Dateneinspeisung zur Verfügung. Ein Zentralverwahrer hat ausreichend Zeit, um die für die Beantwortung der Anfrage erforderlichen Schritte zu ergreifen.
Article 12 Standardformulare und Muster für das Zugangsverfahren
1 Ein antragstellender Zentralverwahrer und alle anderen antragstellenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung, wenn sie einen Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 stellen.
2 Ein antragerhaltender Zentralverwahrer und alle anderen antragerhaltenden Parteien verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung, wenn sie eine Zugangsgenehmigung erteilen, nachdem ein Zugangsantrag gemäß Artikel 52 Absatz 1 oder Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gestellt wurde.
3 Verweigert ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 3 der vorliegenden Verordnung.
4 Verweigert eine zentrale Gegenpartei oder ein Handelsplatz gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 4 zur vorliegenden Verordnung.
5 Reicht eine antragstellende Partei Beschwerde bei der zuständigen Behörde für den Zentralverwahrer ein, der gemäß Artikel 33 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 4, Artikel 52 Absatz 2 oder Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zu ihm verweigert hat, so verwendet sie den Mustertext in Anhang V Tabelle 5 zur vorliegenden Verordnung.
6 Reicht ein Zentralverwahrer Beschwerde bei der zuständigen Behörde für die zentrale Gegenpartei oder den Handelsplatz ein, der oder die gemäß Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 den Zugang zur zentralen Gegenpartei oder zum Handelsplatz verweigert hat, so verwendet er den Mustertext in Anhang V Tabelle 6 zur vorliegenden Verordnung.
7 Die zuständigen Behörden laut den Absätzen 5 und 6 verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 7, wenn sie gegebenenfalls die folgenden Behörden bezüglich ihrer Bewertung der Beschwerde anhören: a) Die zuständige Behörde am Ort des Sitzes des antragstellenden Teilnehmers gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. b) Die zuständige Behörde am Ort des Sitzes des antragstellenden Emittenten gemäß Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. c) Die zuständige Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers und die entsprechende Behörde des antragstellenden Zentralverwahrers laut Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Einklang mit Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 dieser Verordnung. d) Die zuständige Behörde der antragstellenden zentralen Gegenpartei oder des antragstellenden Handelsplatzes gemäß Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014. Die unter den Buchstaben a bis d genannten Behörden verwenden das Muster aus Anhang V Tabelle 8, wenn sie die Anhörung gemäß diesem Absatz beantworten.
8 Die Behörden laut Absatz 7 Buchstaben a bis d verwenden den Mustertext in Anhang V Tabelle 8 zur vorliegenden Verordnung, falls sich eine von ihnen dazu entschließt, die Angelegenheit gemäß Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4, Artikel 49 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 5 oder Artikel 53 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 an die ESMA zu verweisen.
9 Die zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 5 und 6 lassen der antragstellenden Partei eine begründete Antwort in dem in Anhang V Tabelle 9 aufgeführten Format zukommen.
10 Die Behörden im Sinne der Absätze 7 und 8 und die ESMA einigen sich für die Zwecke von Absatz 9 auf die Arbeitssprache für die Kommunikation laut den Absätzen 7, 8 und 9. Gibt es kein Übereinkommen, so ist die Arbeitssprache eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache.
Article 13 Liste der Behörden
Nach Eingang eines Antrags auf die Zulassungen laut Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ermittelt die zuständige Behörde die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung und erstellt aus diesen eine Liste.
Article 14 Übermittlung von Angaben und Anforderung einer begründeten Stellungnahme
1 Die zuständige Behörde fordert bei den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete Stellungnahme laut Artikel 55 Absatz 5 derselben Verordnung an und verwendet dabei den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 1 zur vorliegenden Verordnung.
2 Für jede Übermittlung laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Anforderung laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels bestätigen alle Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 der übermittelnden zuständigen Behörde unmittelbar nach dem Erhalt per E-Mail, dass sie die betreffenden Informationen erhalten haben.
3 Wenn eine Bestätigung des Erhalts laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht erfolgt, so nimmt die zuständige Behörde selbst mit den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Kontakt auf, um sicherzustellen, dass letztere die Informationen laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhalten haben.
Article 15 Begründete Stellungnahme und begründete Entscheidung
1 Die Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermitteln der zuständigen Behörde die begründete Stellungnahme mithilfe des Mustertexts aus Anhang VI Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung.
2 Gibt mindestens eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 eine begründete ablehnende Stellungnahme ab und nimmt die zuständige Behörde, welche die Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, diesen Behörden gegenüber in der begründeten Entscheidung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Stellung, so verwendet die zuständige Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 3 zur vorliegenden Verordnung.
Article 16 Zulassung ungeachtet einer begründeten ablehnenden Stellungnahme
1 Entschließt sich eine der Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, die begründete Stellungnahme der zuständigen Behörde, welche die Genehmigung laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 3 dieser Verordnung zu erteilen beabsichtigt, der ESMA vorzulegen, so verwendet die vorlegende Behörde den Mustertext aus Anhang VI Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung.
2 Die vorlegende Behörde stellt der ESMA alle von der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten Informationen, die von den Behörden laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 übermittelten begründeten Stellungnahmen sowie die begründete Entscheidung der zuständigen Behörde laut Artikel 55 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verfügung.
3 Die vorlegende Behörde stellt den Behörden laut Artikel 55 Absatz 4 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unverzüglich eine Kopie aller Informationen laut Absatz 2 des vorliegenden Artikels zur Verfügung.
Article 17 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 11 Absatz 1 gilt ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.
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