Durchführungsverordnung (EU) 2017/461 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für gemeinsame Verfahren, Formulare und Muster für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei dem geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand
In der vorliegenden Verordnung werden die gemeinsamen Verfahren, Formulare und Muster für den in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozess zwischen folgenden Parteien festgelegt: a) der für ein bestehendes Kreditinstitut, an dem eine qualifizierte Beteiligung erworben oder erhöht werden soll, bzw. für die Erteilung der Zulassung für die Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts zuständigen Behörde (der „ersuchenden Behörde“); b) der jeweils für den interessierten Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter zuständigen Behörde, wenn dieser interessierte Erwerber, Anteilseigner oder Gesellschafter unter eine der Kategorien gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c der Richtlinie 2013/36/EU fällt (der „ersuchten Behörde“).
Article 2 Benannte Kontaktstelle
Für die Zwecke des in Artikel 24 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen Konsultationsprozesses benennen die zuständigen Behörden Kontaktstellen — in Form einer einzigen Anschrift einer zuständigen Abteilung oder eines Postfachs — für die Übermittlung von Konsultationsersuchen und anderen Korrespondenzen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung und veröffentlichen diese Kontaktstellen auf ihren Websites.
Article 3 Konsultationsersuchen
1 Die ersuchende Behörde richtet so bald wie möglich nach Eingang einer gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU übermittelten Anzeige, spätestens aber 10 Arbeitstage nach Beginn des in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie vorgesehenen Beurteilungszeitraums, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.
2 Wird die in Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Beurteilung im Rahmen der Bewertung von Anträgen auf Zulassung der Aufnahme der Tätigkeit von Kreditinstituten vorgenommen, richtet die ersuchende Behörde sobald wie möglich nach Erhalt eines solchen Antrags, spätestens aber 10 Arbeitstage nach Erhalt der in Artikel 15 der Richtlinie 2013/36/EU genannten vollständigen Informationen, ein Konsultationsersuchen an die ersuchte Behörde.
3 Die ersuchende Behörde übermittelt die in Absatz 1 und 2 genannten Konsultationsersuchen in schriftlicher Form per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal an die von der ersuchten Behörde benannte Kontaktstelle.
4 Zur Übermittlung der in Absatz 1 und 2 genannten Konsultationsersuchen füllt die ersuchende Behörde das Muster in Anhang I aus und führt dabei die Einzelheiten der geplanten Beteiligung und der bei der ersuchten Behörde angeforderten einschlägigen Informationen auf.
Article 4 Bestätigung des Empfangs eines Konsultationsersuchens
Die ersuchte Behörde übermittelt der ersuchenden Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang eines in Artikel 3 genannten Konsultationsersuchens eine Empfangsbestätigung.
Article 5 Antwort einer ersuchten Behörde
1 Ein Konsultationsersuchen ist schriftlich unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats per Post, per Telefax oder über einen sicheren elektronischen Kanal zu beantworten. Die Antwort ist an die benannten Kontaktstellen der ersuchenden Behörde gemäß Artikel 2 zu richten, es sei denn, die ersuchende Behörde hat etwas anderes angegeben.
2 Die ersuchte Behörde liefert der ersuchenden Behörde so schnell wie möglich, spätestens jedoch 20 Arbeitstage nach Erhalt des Konsultationsersuchens, Folgendes: a) alle in dem Konsultationsersuchen angeforderten einschlägigen Informationen, einschließlich etwaiger Kommentare oder Vorbehalte hinsichtlich des Erwerbs durch den interessierten Erwerber; b) von sich aus alle sonstigen wesentlichen Informationen.
3 Kann die ersuchte Behörde die in Absatz 2 genannte Frist nicht einhalten, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich unter Angabe triftiger Gründe für die Verzögerung mit und nennt den voraussichtlichen Antwortzeitpunkt. Die ersuchte Behörde hält die ersuchende Behörde auf deren Antrag hin oder von sich aus über die Fortschritte auf dem Laufenden.
4 Kann die ersuchte Behörde in begründeten Fällen nicht alle nötigen Informationen innerhalb der in Absatz 2 festgelegten Frist liefern, so a) liefert sie die bereits verfügbaren Informationen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unter Verwendung des in Anhang II festgelegten Formats; b) liefert sie alle fehlenden Informationen, sobald diese verfügbar sind, in einer Weise — auch mündlich —, dass alle notwendigen Maßnahmen zügig eingeleitet werden können.
5 Werden die beantragten Informationen im Einklang mit Absatz 4 Buchstabe b mündlich geliefert, sind sie nachträglich gemäß Absatz 1 in schriftlicher Form zu bestätigen, sofern die beteiligten zuständigen Behörden nichts anderes vereinbaren.
Article 6 Konsultationsverfahren
1 Ersuchende und ersuchte Behörde tauschen sich über ein Konsultationsersuchen und die darauf erteilte Antwort aus und nutzen hierfür eines der in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Verfahren, je nachdem, welches das zweckdienlichste ist, wobei sie Vertraulichkeitserwägungen, Korrespondenzzeiten, dem Umfang des zu übermittelnden Materials und den Möglichkeiten des Zugriffs der ersuchenden Behörde auf die Informationen gebührend Rechnung tragen.
2 Die von der ersuchten Behörde bereitgestellten Informationen sind nach ihrem besten Wissen vollständig, richtig und aktuell.
3 Nach Eingang eines Konsultationsersuchens teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde rechtzeitig mit, ob sie in Bezug auf die beantragten Informationen Klarstellungen benötigt. Die ersuchende Behörde beantwortet jedes Klarstellungsersuchen der ersuchten Behörde umgehend.
4 Wenn sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der ersuchten Behörde, sondern einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die keine für die Zwecke des Artikels 24 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde ist, befinden, so trägt die ersuchte Behörde dafür Sorge, die Informationen umgehend zu beschaffen und sie gemäß Artikel 5 an die ersuchende Behörde weiterzuleiten. Wenn sich die angeforderten Informationen nicht im Besitz der ersuchten Behörde, sondern einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Behörde desselben Mitgliedstaats, die eine für die Zwecke des Artikels 24 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde ist, befinden, so teilt die ersuchte Behörde dies der ersuchenden Behörde umgehend mit.
5 Die ersuchte und die ersuchende Behörde arbeiten zusammen, um sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Beantwortung eines Ersuchens entstehen können, aus dem Weg zu räumen.
6 Ersuchte und ersuchende Behörde unterrichten einander über den Ausgang der Beurteilung, die zu dem Konsultationsprozess Anlass gegeben hat, sowie gegebenenfalls über den Nutzen der empfangenen Informationen oder sonstigen Hilfe und alle Probleme, die bei der Bereitstellung dieser Hilfe oder Informationen aufgetreten sind.
7 Wenn sich während des Beurteilungszeitraums neue Informationen oder neuer Informationsbedarf ergeben, so stellen ersuchende und ersuchte Behörde den Austausch aller wesentlichen und relevanten Informationen sicher. Zu diesem Zweck sind gegebenenfalls die in den Anhängen I und II enthaltenen Muster zu nutzen.
8 Die zuständigen Behörden verwenden im Konsultationsprozess eine im Bereich der internationalen Aufsichtszusammenarbeit übliche Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats und veröffentlichen die Sprachwahl auf ihren Websites. Falls die Mitgliedstaaten der zuständigen Behörden eine gemeinsame Amtssprache haben oder sich die zuständigen Behörden auf die Verwendung einer anderen Amtssprache eines EU-Mitgliedstaats geeinigt haben, steht es ihnen frei, diese Sprache zu verwenden.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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