Verordnung (EU) 2017/540 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
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Article 1
„(1 Für Bananen der Position 08039010 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Ecuador, Kolumbien oder Peru, die unter der Abbaustufe ‚BA‘ des Stufenplans für den Zollabbau für Kolumbien und Peru bzw. unter der Abbaustufe ‚SP1‘ des Stufenplans für den Zollabbau für Ecuador unter der Position 08030019 aufgeführt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2019 ein Stabilisierungsmechanismus.
2 Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der zweiten, dritten und vierten Spalte der Tabelle im Anhang festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Ecuador, Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.
2a Erreichen die Einfuhrmengen bei einer oder mehreren der an dem Übereinkommen beteiligten Parteien 80 % der Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine förmliche Warnung in Schriftform. Gleichzeitig übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die einschlägigen Informationen über die Entwicklungen auf dem Bananenmarkt, die Statistiken zu den Einfuhren aus den dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern und die jeweiligen Schwellenwerte, damit die Entwicklung der Einfuhren für das restliche Kalenderjahr prognostiziert werden kann.“
Article 2
„(1 Für Bananen der Position 08039010 der Kombinierten Nomenklatur (Bananen, frisch, ohne Mehlbananen) mit Ursprung in Zentralamerika, die unter der Abbaustufe ‚ST‘ des Stufenplans für den Zollabbau unter der Position 08030019 aufgeführt sind, gilt bis zum 31. Dezember 2019 ein Stabilisierungsmechanismus.
2 Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle im Anhang festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang II (Bestimmung des Begriffs ‚Erzeugnisse mit Ursprung in‘ oder ‚Ursprungserzeugnisse‘ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge für ein zentralamerikanisches Land im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.
2a Erreichen die Einfuhrmengen bei einer oder mehreren der an dem Übereinkommen beteiligten Parteien 80 % der Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine förmliche Warnung in Schriftform. Gleichzeitig übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die einschlägigen Informationen über die Entwicklungen auf dem Bananenmarkt, die Statistiken zu den Einfuhren aus den dem Stabilisierungsmechanismus unterliegenden Ländern und die jeweiligen Schwellenwerte, damit die Entwicklung der Einfuhren für das restliche Kalenderjahr prognostiziert werden kann.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
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