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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/566 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Verträgen und Geschäften zur Verhinderung marktstörender Handelsbedingungen (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0566
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-18
In force since
2018-01-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Auftrag“ alle Eingangsmitteilungen, einschließlich Mitteilungen über Erteilungen, Änderungen und Stornierungen, die an das Handelssystem eines Handelsplatzes übermittelt werden und einen Auftrag oder ein Angebot betreffen, was jedoch keine Stornierungsmitteilungen einschließt, die im Anschluss an Folgendes übermittelt werden: i) einen Ausgleich in einer Auktion; ii) die Unterbrechung der Verbindung zum Handelsplatz; iii) die Verwendung einer Streichungsfunktion. b) „Geschäft“ einen ganz oder teilweise ausgeführten Auftrag. c) „Volumen“ die Anzahl der gehandelten Finanzinstrumente, ausgedrückt als i) Anzahl an Finanzinstrumenten für Aktien, Aktienzertifikate, ETFs, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente; ii) Nennwert für Anleihen und strukturierte Finanzprodukte; iii) Anzahl an Handelseinheiten, Positionsgrößen oder Kontrakten für Derivate; oder iv) Tonnen Kohlendioxid für Treibhausgasemissionszertifikate.

Article 2 Pflicht zur Berechnung des Verhältnisses zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften

Die Handelsplätze berechnen das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften, die von jedem ihrer Mitglieder und Teilnehmer wirksam in das System eingegeben werden, für jedes Finanzinstrument, das über ein Orderbuchhandelssystem basierend auf einer fortlaufenden Auktion oder ein quotierungsgetriebenes bzw. hybrides Handelssystem gehandelt wird.

Article 3 Methodik

1 Die Handelsplätze berechnen das Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften für jedes ihrer Mitglieder bzw. jeden ihrer Teilnehmer zumindest zum Ende jedes Handelstages auf die beiden folgenden Weisen: a)volumenmäßig(Gesamtvolumen an Aufträgen/Gesamtvolumen an Geschäften) – 1;b)anzahlmäßig(Gesamtanzahl an Aufträgen/Gesamtvolumen an Gesamtanzahl) – 1.

2 Das vom Handelsplatz berechnete maximale Verhältnis zwischen nicht ausgeführten Aufträgen und Geschäften gilt dann als von einem seiner Mitglieder oder Teilnehmer während eines Handelstages überschritten, wenn die Handelstätigkeit dieses Mitglieds bzw. Teilnehmers in Bezug auf ein bestimmtes Finanzinstrument unter Berücksichtigung aller Phasen des Handelstages sowie einschließlich der Auktionen eines oder beide der in Absatz 1 aufgeführten Verhältnisse übersteigt.

3 Die Handelsplätze berechnen die Anzahl der Aufträge, die sie von jedem Mitglied bzw. Teilnehmer erhalten, unter Zugrundelegung des im Anhang aufgeführten Zählverfahrens nach Auftragsart.

4 Setzt ein Handelsplatz eine Auftragsart ein, die im Anhang nicht ausdrücklich vorgesehen ist, zählt sie die Anzahl an Mitteilungen gemäß dem allgemeinen System, das hinter diesem Zählverfahren steckt, sowie auf Grundlage der am besten vergleichbaren Auftragsart, die im Anhang mit aufgeführt ist.

Article 4 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Datum, das in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU als Erstes genannt wird.

Relations

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