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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/570 der Kommission vom 26. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung des in Bezug auf die Liquidität maßgeblichen Markts hinsichtlich Benachrichtigungen über vorübergehende Handelseinstellungen (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0570
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-05-26
In force since
2017-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 In Bezug auf die Liquidität maßgeblicher Markt

Für die Zwecke von Artikel 48 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU gilt folgender Markt als maßgeblich in Bezug auf die Liquidität: a) für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und ähnliche Finanzinstrumente der für das betreffende Finanzinstrument unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt, wie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vorgesehen; b) im Hinblick auf andere als unter Buchstabe a beschriebene Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, der geregelte Markt, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen wurde; c) im Hinblick auf andere als unter Buchstabe a beschriebene Finanzinstrumente, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, der Handelsplatz, an dem das Finanzinstrument erstmals gehandelt wurde;

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU erstgenannten Datum.

Relations

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