Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Angebot von Vor- und Nachhandelstransparenzdaten
1 Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, legen die gemäß den Artikeln 3, 4 und 6 bis 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Informationen auf Anfrage offen, wobei sie disaggregierte Vorhandels- und Nachhandelsdaten nach den folgenden Kriterien ausweisen: a) Art der Anlageklasse: i) Aktien; ii) Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; iii) Schuldverschreibungen und strukturierte Finanzprodukte; iv) Emissionszertifikate; v) Derivate; b) Land, das die Aktien und öffentlichen Schuldtitel ausgibt; c) Währung, in der das Finanzinstrument gehandelt wird; d) geplante Tagesauktionen im Gegensatz zum kontinuierlichen Handel.
2 Derivate gemäß Buchstabe a Ziffer v werden nach folgenden Kriterien disaggregiert: a) Equity-Derivate; b) Zinsderivate; c) Kreditderivate; d) Devisenderivate; e) Rohstoff-Derivate und Derivate von Emissionszertifikaten; f) sonstige Derivate.
3 Marktbetreiber oder Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, bestimmen, welche Kriterien von einem Finanzinstrument oder von einer Art von Daten erfüllt werden müssen, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien für die Disaggregation nicht in eindeutiger Weise angewandt werden können.
4 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, wenden die Kriterien, auf die in den Absätzen 1 und 2 verwiesen wird, auf Anfrage in jeglicher Kombination an.
5 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können die im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 ausgewiesenen Daten zusätzlich gebündelt anbieten.
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.
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