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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2017/582 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Clearingpflicht für über geregelte Märkte gehandelte Derivate und Zeitrahmen für die Annahme zum Clearing (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0582
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2016-06-29
In force since
2017-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Vorkehrungen zur verbesserten Informationsübermittlung

1 In den Regeln eines Handelsplatzes muss im Einzelnen festgelegt sein, welche Informationen der Handelsplatz von den Gegenparteien eines Geschäfts mit geclearten Derivaten benötigt, damit er dieses Geschäft bei einer zentralen Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) zum Clearing einreichen kann, und in welchem Format diese Informationen zu übermitteln sind.

2 In den Regeln einer CCP muss im Einzelnen festgelegt sein, welche Informationen die CCP von den Gegenparteien eines Geschäfts mit geclearten Derivaten und von den Handelsplätzen benötigt, damit dieses Geschäft zum Clearing angenommen werden kann, und in welchem Format diese Informationen zu übermitteln sind.

Article 2 Kontrolle von an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften mit geclearten Derivaten in der Vorhandelsphase

1 Bei der Bearbeitung von Aufträgen für den Abschluss von Geschäften mit geclearten Derivaten an einem Handelsplatz halten Handelsplätze und Clearingmitglieder die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Vorgaben ein, es sei denn, dass alle unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes aufgeführten Bedingungen erfüllt sind: a) In den Regeln des Handelsplatzes ist vorgeschrieben, dass alle Mitglieder oder Teilnehmer des Handelsplatzes, die nicht Clearingmitglieder einer das Clearing des Geschäfts mit geclearten Derivaten durchführenden CCP sind, mit einem Clearingmitglied der CCP vertraglich vereinbaren, dass dieses Clearingmitglied bei Geschäften mit geclearten Derivaten automatisch zur Gegenpartei wird. b) In den Regeln der CCP ist vorgeschrieben, dass an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten automatisch und unverzüglich gecleart werden und dabei das unter Buchstabe a genannte Clearingmitglied zur Gegenpartei der CCP wird. c) In den Regeln des Handelsplatzes ist vorgeschrieben, dass das Mitglied oder der Teilnehmer des Handelsplatzes bzw. dessen Kunde nach dem Clearing des Geschäfts mit geclearten Derivaten aufgrund direkter oder indirekter Clearing-Vereinbarungen mit dem Clearingmitglied zur Gegenpartei dieses Geschäfts wird.

2 Ein Handelsplatz stellt Tools bereit, mit denen gewährleistet werden kann, dass jedes Clearingmitglied bei jedem Auftrag vor Geschäftsabschluss kontrolliert, ob die Obergrenzen eingehalten werden, die es gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission für den jeweiligen Kunden festgelegt hat.

3 Ein Handelsplatz hat vor Ausführung des Auftrags sicherzustellen, dass der Auftrag des Kunden unterhalb der Obergrenzen liegt, die gemäß Absatz 2 für diesen Kunden anwendbar sind, und zwar a) innerhalb von 60 Sekunden nach Eingang des Auftrags, wenn dieser elektronisch eingeht; b) innerhalb von 10 Minuten nach Eingang des Auftrags, wenn dieser nicht elektronisch eingeht.

4 Wenn der Auftrag nicht unterhalb der Obergrenzen liegt, die gemäß Absatz 2 für den betreffenden Kunden anwendbar sind, unterrichtet der Handelsplatz den Kunden und das Clearingmitglied innerhalb folgender Fristen darüber, dass der Auftrag nicht ausgeführt werden kann: a) in Echtzeit, wenn der Auftrag elektronisch eingeht; b) innerhalb von fünf Minuten nach Abgleich mit den anwendbaren Obergrenzen, wenn der Auftrag nicht elektronisch eingeht.

Article 3 Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über an einem Handelsplatz abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten

1 Der Handelsplatz, die CCP und das Clearingmitglied unterliegen den in den Absätzen 2 bis 5 niedergelegten Vorschriften, es sei denn, die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c niedergelegten Bedingungen sind ausnahmslos erfüllt.

2 Der Handelsplatz schickt die Informationen über jedes einzelne Geschäft mit geclearten Derivaten, das elektronisch am Handelsplatz abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Sekunden nach Abschluss an die CCP.

3 Der Handelsplatz schickt die Informationen über jedes einzelne Geschäft mit geclearten Derivaten, das nicht elektronisch am Handelsplatz abgeschlossen wird, innerhalb von zehn Minuten nach Abschluss an die CCP.

4 Die CCP entscheidet innerhalb von 10 Sekunden nach Eingang der Informationen vom Handelsplatz, ob sie ein am Handelsplatz abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten zum Clearing annimmt, und informiert im Falle der Nichtannahme in Echtzeit das Clearingmitglied und den Handelsplatz.

5 Das Clearingmitglied und der Handelsplatz informieren die Gegenpartei, die das Geschäft mit geclearten Derivaten am Handelsplatz abgeschlossen hat, umgehend über jede Nichtannahme, die ihnen die CCP zur Kenntnis gebracht hat.

Article 4 Zeitrahmen für die Übermittlung von Informationen über auf bilateraler Basis abgeschlossene Geschäfte mit geclearten Derivaten

1 Bei Geschäften mit geclearten Derivaten, die von Gegenparteien auf bilateraler Basis abgeschlossen wurden, geht das Clearingmitglied folgendermaßen vor: a) Es holt von seinem Kunden Angaben darüber ein, in welchem Zeitrahmen das zum Clearing eingereichte Geschäft abgeschlossen werden soll. b) Es stellt sicher, dass die Gegenparteien innerhalb von 30 Minuten nach Geschäftsabschluss die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen an die CCP übermitteln.

2 Die CCP leitet die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen über das Geschäft innerhalb von 60 Sekunden nach deren Eingang von den Gegenparteien an ihr Clearingmitglied weiter. Das Clearingmitglied entscheidet innerhalb von 60 Sekunden nach Eingang der Informationen von der CCP über die Annahme des Geschäfts.

3 Die CCP entscheidet innerhalb von zehn Sekunden nach Eingang der Meldung über die Annahme oder Nichtannahme durch das Clearingmitglied über die Annahme oder Nichtannahme des Clearings eines auf bilateraler Basis abgeschlossenen Geschäfts mit geclearten Derivaten.

4 Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar, wenn folgende Bedingungen ausnahmslos erfüllt sind: a) Die Regeln der CCP gewährleisten die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der Obergrenzen, die das Clearingmitglied für seinen Kunden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 festgelegt hat. b) In den Regeln der CCP ist vorgeschrieben, dass ein Geschäft mit geclearten Derivaten, das unterhalb der unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes beschriebenen Obergrenzen liegt, nach Erhalt der betreffenden Informationen von den Gegenparteien automatisch innerhalb von 60 Sekunden von der CCP gecleart wird.

5 Wenn die CCP ein auf bilateraler Basis abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten nicht zum Clearing annimmt, informiert sie das Clearingmitglied in Echtzeit über die Nichtannahme. Sobald das Clearingmitglied von der CCP über die Nichtannahme informiert wurde, unterrichtet sie umgehend die Gegenpartei, die das Geschäft abgeschlossen hat.

Article 5 Behandlung von Geschäften mit geclearten Derivaten, die nicht zum Clearing angenommen wurden

1 Wenn ein an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossenes Geschäft mit geclearten Derivaten von der CCP nicht zum Clearing angenommen wird, hebt der Handelsplatz den betreffenden Kontrakt auf.

2 Wenn ein Geschäft mit geclearten Derivaten, das nicht an einem Handelsplatz elektronisch abgeschlossen wurde, von der CCP nicht zum Clearing angenommen wird, unterliegt die Behandlung dieses Geschäfts folgenden Bestimmungen: a) den Regeln des Handelsplatzes, an dem der Kontrakt zum Clearing gemäß diesen Regeln eingereicht wird; b) im Übrigen den Vereinbarungen zwischen den Gegenparteien.

3 Wenn die Nichtannahme auf ein technisches oder verwaltungstechnisches Problem zurückzuführen ist, kann das Geschäft mit geclearten Derivaten innerhalb einer Stunde nach der vorherigen Einreichung in Form eines neuen Geschäfts, aber mit unveränderten Bedingungen erneut zum Clearing eingereicht werden, sofern sich die beiden Gegenparteien auf eine zweite Einreichung geeinigt haben. Der Handelsplatz, an dem das Geschäft mit geclearten Derivaten ursprünglich abgeschlossen worden war, unterliegt bei einer solchen zweiten Einreichung nicht den in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 niedergelegten Anforderungen.

Article 6 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.

Relations

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