Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Transaktionspaket“ entweder a) ein Geschäft mit einem Derivatekontrakt oder einem anderen Finanzinstrument unter der Bedingung der gleichzeitigen Ausführung eines Geschäfts mit einem zugrunde liegenden physischen Vermögenswert in entsprechendem Umfang („Exchange for Physical“ oder „EFP“) oder b) ein Geschäft, das die Ausführung von zwei oder mehr Teilgeschäften mit Finanzinstrumenten umfasst und i) das von zwei oder mehr Gegenparteien getätigt wird; ii) bei dem jedes Teilgeschäft bedeutende wirtschaftliche oder finanzielle Risiken in Bezug auf alle anderen Teilgeschäfte umfasst; iii) bei dem die Ausführung jedes Teilgeschäfts zeitgleich und unter der Bedingung der Ausführung aller übrigen Teilgeschäfte erfolgt; 2. „Preisanfrage-Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, das den folgenden Bedingungen entspricht: a) eine Kursofferte oder Kursofferten werden als Antwort auf eine diesbezügliche Anfrage eines oder mehrerer Mitglieder oder Teilnehmer abgegeben; b) die Kursofferte ist ausschließlich von dem anfragenden Mitglied oder Teilnehmer ausführbar; c) das anfragende Mitglied oder der anfragende Teilnehmer kann ein Geschäft durch Annahme der Kursofferte oder der Kursofferten, die ihm auf Anfrage unterbreitet wurden, abschließen. 3. „Sprachbasiertes Handelssystem“ bezeichnet ein Handelssystem, bei dem Geschäfte zwischen Mitgliedern durch eine sprachbasierte Verhandlung vereinbart werden.
Article 2 Vorhandelstransparenzpflichten(Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Bandbreite der Geld- und Briefkurse oder Kursofferten sowie die Markttiefe des Handelsinteresses zu diesen Kursen in Übereinstimmung mit dem betriebenen Handelssystem und den Informationsanforderungen gemäß Anhang I.
Article 3 Aufträge mit großem Volumen(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Auftrag ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang zu betrachten, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung größer oder gleich der Mindestauftragsgröße ist, die nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird.
Article 4 Art und Mindestgröße von Aufträgen, die mit einem Auftragsverwaltungssystem getätigt werden(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
1 Die Art von Auftrag, die mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigt wird, bei der von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, ist ein Auftrag, der: a) zur Veröffentlichung im Orderbuch des Handelsplatzes unter der Voraussetzung objektiver Bedingungen bestimmt ist, die im Voraus durch die Regeln des Systems definiert werden; b) keine Wechselwirkung auf andere Handelsinteressen vor Offenlegung im Orderbuch des Handelsplatzes hat; c) dessen Wechselwirkungen mit anderen Aufträgen nach der Offenlegung im Orderbuch den auf Aufträge dieser Art zum Zeitpunkt der Veröffentlichung anwendbaren Vorschriften entsprechen.
2 Der Mindestumfang von mit einem Auftragsverwaltungssystem eines Handelsplatzes getätigten Aufträgen, bei denen von der Veröffentlichung von Vorhandelsinformationen abgesehen werden kann, entspricht zum Zeitpunkt des Eingangs und nach etwaigen Änderungen folgenden Werten: a) im Falle eines Reserveauftrags: größer oder gleich 10000 EUR; b) für alle anderen Aufträge: ein Umfang, der größer oder gleich der handelbaren Mindestmenge ist, die vom Systembetreiber gemäß eigenen Vorschriften und Regeln vorab festgelegt wurde.
3 Ein Reserveauftrag gemäß Absatz 2 Buchstabe a gilt als Limitauftrag, bestehend aus einem veröffentlichten Auftrag, der sich auf einen Teil der Menge bezieht, und einem nichtveröffentlichten Auftrag, der sich auf den Rest der Menge bezieht, wobei die nichtveröffentlichte Menge erst dann ausgeführt werden kann, wenn sie im Orderbuch als neuer öffentlicher Auftrag freigegeben wird.
Article 5 Typischer Umfang des Finanzinstruments(Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
1 Eine verbindliche Interessenbekundung übersteigt dann den typischen Umfang des Finanzinstruments, wenn sie zum Zeitpunkt des Eingangs oder aufgrund etwaiger Änderungen größer oder gleich dem Mindestumfang der verbindlichen Interessenbekundung ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
2 Ein indikativer Vorhandelskurs für eine verbindliche Interessenbekundung, die das gemäß Absatz 1 bestimmte typische Volumen des Finanzinstruments übersteigt und das kleiner als das zutreffende große Volumen gemäß Artikel 3 ist, gilt als dem Kurs der Handelsinteressen nahe, sofern die Handelsplätze Folgendes veröffentlichen: a) den bestmöglichen Kurs; b) den einfachen Durchschnittskurs; c) den ausgehend vom Volumen, dem Kurs, dem Zeitpunkt oder der Anzahl von verbindlichen Interessenbekundungen gewichteten Kurs.
3 Die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Methode zur Berechnung der Vorhandelskurse und den Zeitpunkt der Veröffentlichung bei der Eingabe und Aktualisierung indikativer Vorhandelskurse.
Article 6 Die Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Für ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten besteht kein liquider Markt, wenn dies in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 enthaltenen Methode festgestellt wird.
Article 7 Nachhandelstransparenzpflichten(Artikel 10 Absätze 1 und Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
1 Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen in Bezug auf jedes Geschäft die in Anhang II Tabellen 1 und 2 genannten Einzelheiten und verwenden jedes der in Anhang II Tabelle 3 enthaltenen Kennzeichen.
2 Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht storniert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und die Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält.
3 Wird ein zuvor veröffentlichter Handelsbericht geändert, veröffentlichen die Wertpapierfirmen, die außerhalb eines geregelten Handelsplatzes handeln, und die Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, folgende Informationen: a) einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält; b) einen neuen Handelsbericht, der alle Einzelheiten des ursprünglichen Handelsberichts mit allen erforderlichen korrigierten Einzelheiten und das Storno-Kennzeichen gemäß Anhang II Tabelle 3 enthält;
4 Die Nachhandelsinformationen werden soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung gestellt und in jedem Fall: a) für die ersten drei Jahre der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 innerhalb von 15 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts; b) danach innerhalb von 5 Minuten nach Ausführung des betroffenen Geschäfts.
5 Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen außerhalb eines geregelten Handelsplatzes auf eigene Rechnung oder im Namen von Kunden getätigt, veröffentlicht nur die Wertpapierfirma, die das betreffende Finanzinstrument verkauft, das Geschäft durch ein APA.
6 Abweichend von Absatz 5 veröffentlicht eine Wertpapierfirma das Geschäft durch ein APA und unterrichtet den Verkäufer von der ergriffenen Maßnahme, wenn nur eine der am Geschäft beteiligten Wertpapierfirmen ein systematischer Internalisierer des gegebenen Finanzinstruments ist und als die kaufende Firma auftritt.
7 Die Wertpapierfirmen müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.
8 Informationen über eine Pakettransaktion sind für jedes zugehörige Geschäft so rasch wie technisch möglich in Echtzeit zur Verfügung zu stellen, wobei der Notwendigkeit der Zuweisung von Preisen zu bestimmten Finanzinstrumenten Rechnung zu tragen ist und das Kennzeichen für Pakettransaktionen oder für EFP gemäß Anhang II Tabelle 3 zu verwenden ist. Besteht in Bezug auf die Pakettransaktion Anspruch auf Aufschub der Veröffentlichung gemäß Artikel 8, sind alle Informationen über die zugehörigen Geschäfte nach Ablauf des Zeitraums des Aufschubs für das Geschäft zur Verfügung zu stellen.
Article 8 Spätere Veröffentlichung von Geschäften(Artikel 11 Absätze 1 und 3 und Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
1 Genehmigt eine zuständige Behörde die spätere Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, veröffentlichen Wertpapierfirmen, die Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes tätigen, und Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, jedes Geschäft spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, vorausgesetzt eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt: a) das Geschäft weist im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 auf; b) das Geschäft betrifft ein Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht, was nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode bestimmt wird; c) das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und übersteigt den typischen Umfang des Instruments, wie in Artikel 10 bestimmt; d) das Geschäft ist ein Transaktionspaket, das eines der folgenden Kriterien erfüllt: i) ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt besteht; ii) ein oder mehrere Bestandteile sind Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Vergleich zum marktüblichen Volumen ein großes Volumen im Sinne von Artikel 9 aufweisen; iii) das Geschäft wird zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung außer bei Zusammenführung sich deckender Kundenaufträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 38 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, und einer anderen Gegenpartei abgeschlossen und einer oder mehrere Bestandteile übersteigen den typischen Umfang des Instruments im Sinne von Artikel 10;
2 Nach Ablauf des Abschubs gemäß Absatz 1 werden alle Einzelheiten des Geschäfts veröffentlicht, sofern kein verlängerter oder unbefristeter Aufschub in Übereinstimmung mit Artikel 11 gewährt wird.
3 Wird ein Geschäft zwischen zwei Wertpapierfirmen entweder in eigener Rechnung oder im Namen von Kunden außerhalb eines geregelten Handelsplatzes getätigt, ist die zuständige Behörde zu Zwecken der Bestimmung der anwendbaren Aufschubregelung die zuständige Behörde der Wertpapierfirma, die dafür verantwortlich ist, den Handel über ein APA in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absätze 5, 6 und 7 zu veröffentlichen.
Article 9 Geschäfte mit großem Volumen(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft ist als großvolumig im Vergleich zum marktüblichen Volumen zu betrachten, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
Article 10 Typischer Umfang des Finanzinstruments(Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft übersteigt dann den typischen Umfang des Finanzinstruments, wenn es größer oder gleich dem Mindestgeschäftsumfang ist, der nach der in Artikel 13 enthaltenen Methode berechnet wird.
Article 11 Transparenzanforderungen in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
1 Üben die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Verbindung mit einer Genehmigung zur späteren Veröffentlichung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 aus, gilt Folgendes: a) ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, fordern die zuständigen Behörden die Veröffentlichung einer der folgenden Informationen während des gesamten Zeitraums des gewährten Aufschubs gemäß Artikel 8: i) alle Einzelheiten eines Geschäfts gemäß Anhang II Tabellen 1 und 2 mit Ausnahme von Einzelheiten bezüglich des Volumens; ii) Geschäfte in einer täglich aggregierten Form für eine Mindestanzahl von fünf Geschäften, die am selben Tag getätigt werden, sind am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit zu veröffentlichen. b) ist Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar, gestatten die zuständigen Behörden die Nichtveröffentlichung des Volumens eines einzelnen Geschäfts während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen; c) in Bezug auf Nicht-Eigenkapitalinstrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines verlängerten Aufschubs von vier Wochen die Veröffentlichung der Daten der im Verlauf einer Kalenderwoche getätigten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit; d) in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente und sofern Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 anwendbar ist, gestatten die zuständigen Behörden während eines unbestimmten Aufschubs die Veröffentlichung der Daten verschiedener Geschäfte in aggregierter Form, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, am folgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.
2 Nach Ablauf des verlängerten Aufschubs gemäß Absatz 1 Buchstabe b finden folgende Anforderungen Anwendung: a) in Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, erfolgt die Veröffentlichung aller Einzelheiten aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit; b) in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Optionen nicht in Folge zu nutzen, erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die Veröffentlichung aller einzelnen Geschäfte am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit; c) in Bezug auf öffentliche Schuldinstrumente, sofern die zuständigen Behörden beschließen, die Optionen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Folge in Anspruch zu nehmen, erfolgt — in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 — die Veröffentlichung verschiedener Geschäfte, die in derselben Kalenderwoche getätigt wurden, in einer aggregierten Form am Dienstag nach Ablauf des verlängerten Aufschubs von vier Wochen ab dem letzten Tag der Kalenderwoche vor 9.00 Uhr Ortszeit.
3 In Bezug auf alle Instrumente, die keine öffentlichen Schuldinstrumente sind, werden alle Einzelheiten der Geschäfte einzeln vier Wochen nach der Veröffentlichung der aggregierten Einzelheiten in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe c vor 9.00 Uhr Ortszeit veröffentlicht.
4 Die aggregierten täglichen oder wöchentlichen Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten folgende Informationen für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Derivate und Emissionszertifikate in Bezug auf jeden Tag oder jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums: a) den gewichteten Durchschnittspreis; b) das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4; c) die Gesamtzahl der Geschäfte.
5 Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. Ist kein ISIN-Code verfügbar, werden die Geschäfte auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.
6 Ist der in Absatz 1 Buchstaben c und d und den Absätzen 2 und 3 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.
Article 12 Anwendung der Nachhandelstransparenz auf bestimmte Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes getätigt werden(Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Die Pflicht zur Offenlegung des Volumens und des Preises von Geschäften und des Zeitpunkts ihres Abschlusses, wie in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgegeben, gilt nicht für Folgendes: a) Geschäfte, die in Artikel 2 Absatz 5 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/590 aufgeführt sind; b) Geschäfte, die von einer Verwaltungsgesellschaft, wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates definiert, oder dem Verwalter eines alternativen Investmentfonds gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates getätigt werden, bei denen das wirtschaftliche Eigentum an Finanzinstrumenten von einem Organismus für gemeinsame Anlagen auf einen anderen übertragen wird und bei denen eine Wertpapierfirma am Geschäft beteiligt ist; c) „Give-up-Geschäft“ oder „Give-in-Geschäft“, wobei es sich um ein Geschäft handelt, bei dem eine Wertpapierfirma einen Kunden an eine andere Wertpapierfirma weiterleitet oder von einer anderen Wertpapierfirma zu Zwecken der Nachhandelsverarbeitung übernimmt; d) Übertragungen von Finanzinstrumenten, wie eine Sicherheit in bilateralen Geschäften oder im Kontext einer zentralen Gegenparteimarge (CCP) oder Anforderungen an die Besicherung oder als Teil des Default-Management-Prozesses einer CCP.
Article 13 Methode zur Durchführung der Transparenzberechnungen(Artikel 9 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
1 Wenn für die Zwecke von Artikel 6 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b bestimmt wird, für welche Finanzinstrumente oder Klassen von Finanzinstrumenten kein liquider Markt besteht, werden für die einzelnen Anlageklassen folgende Methoden angewandt: a) Statische Bestimmung der Liquidität für: i) die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.1 definiert; ii) die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Börsenindexoptionen, Börsenindex-Futures/Forwards, Aktienoptionen, Aktien-Futures/Forwards, Aktiendividendenoptionen, Aktiendividenden-Futures/Forwards, Dividendenindexoptionen, Dividendenindex-Futures/Forwards, Volatilitätsindexoptionen, Volatilitätsindex-Futures/Forwards, ETF-Optionen, ETF-Futures/Forwards und andere Eigenkapitalderivate, wie in Tabelle 6.1 von Anhang III definiert; iii) die Anlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.1 definiert; iv) die Unteranlageklassen anderer Zinsderivate, anderer Warenderivate, anderer Kreditderivate, anderer C10-Derivate, anderer Differenzkontrakte (CFD), anderer Emissionszertifikate und anderer Emissionsderivate, wie in den Tabellen 5.1, 7.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1 und 13.1 des Anhangs III definiert. b) Periodische Bewertung, basierend auf quantitativen und gegebenenfalls qualitativen Liquiditätskriterien für: i) alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.1 definiert und in Artikel 17 Absatz 1 näher ausgeführt; ii) die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.4 definiert; iii) die Anlageklasse der Zinsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Zinsderivate, wie in Anhang III Tabelle 5.1 definiert; iv) die folgenden Unteranlageklassen von Eigenkapitalderivaten: Swaps und Portfolio Swaps, wie in Anhang III Tabelle 6.1 definiert; v) die Anlageklasse der Warenderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Warenderivate, wie in Anhang III Tabelle 7.1 definiert; vi) die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: Index Credit Default Swaps und Single Name Credit Default Swaps, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert; vii) die Anlageklasse der C10-Derivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer C10-Derivate, wie in Anhang III Tabelle 10.1 definiert; viii) die folgenden Unteranlageklassen der Differenzkontrakte (CF): Währungs-CFD und Waren-CFD, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert; ix) die Anlageklasse der Emissionszertifikate mit Ausnahme der Unteranlageklasse anderer Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 12.1 definiert; x) die Anlageklasse der Emissionsderivate mit Ausnahme der Unteranlageklasse der anderen Emissionszertifikate, wie in Anhang III Tabelle 13.1 definiert; c) Periodische Bewertung, basierend auf qualitativen Liquiditätskriterien für: i) die folgenden Unteranlageklassen von Kreditderivaten: CDX-Indexoptionen und Single Name CDS-Optionen, wie in Anhang III Tabelle 9.1 definiert; ii) die folgenden Unteranlageklassen von Differenzkontrakten (CFDs): Eigenkapital-CFD, Anleihen-CFD, CFD auf Eigenkapital-Future/Forward und CFD auf eine Eigenkapitaloption, wie in Anhang III Tabelle 11.1 definiert. a) Periodische Bewertung, basierend auf zwei Test-Methoden für strukturierte Finanzprodukte, wie in Anhang III Tabelle 3.1 definiert.
2 Zur Bestimmung des typischen Umfangs der Finanzinstrumente gemäß Artikel 5 und der Aufträge, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 sind, werden folgende Methoden angewandt: a) Der Schwellenwert für: i) die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert; ii) die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert; iii) jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert; iv) jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert; v) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert; vi) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert; vii) jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert; viii) jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert; b) Der größere der nachstehenden Umfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte entsprechend den Handelsperzentil liegt, wie weiter in Artikel 17 Absatz 3 angegeben, und der Schwellenwert für: i) alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert; ii) jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in den Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 des Anhangs III definiert; iii) jede Unteranlageklasse, für die ein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert; iv) jedes strukturierte Finanzprodukt, für das ein liquider Markt besteht, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.
3 Zur Bestimmung des spezifischen Umfangs der Finanzinstrumente gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Geschäfte, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, werden folgende Methoden angewandt: a) Der Schwellenwert für: i) die Anleihetypen ETC und ETN, wie in Anhang III Tabelle 2.5 definiert; ii) die Anlageklasse der verbrieften Derivate, wie in Anhang III Tabelle 4.2 definiert; iii) jede Unteranlageklasse der Eigenkapitalderivate, wie in Anhang III Tabelle 6.2 und Tabelle 6.3 definiert; iv) jede Unteranlageklasse der Fremdwährungsderivate, wie in Anhang III Tabelle 8.2 definiert; v) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und Differenzkontrakte (CFD), wie in den Tabellen 5.3, 7.3, 9.3, 10.3 und 11.3 des Anhangs III definiert; vi) jede Unteranlageklasse, für die kein liquider Markt besteht, für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.3 und 13.3 definiert; vii) jedes strukturierte Finanzprodukt, sofern der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d nicht bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.2 definiert; viii) jedes strukturierte Finanzprodukt, für das kein liquider Markt besteht, sofern nur der Test-1 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden wird, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert; b) der Handelsumfang, der den Prozentsatz der Geschäfte bestimmt, die den Handelsperzentilen für jeden Anlagentyp außer ETC und ETN entsprechen, wie in Anhang III Tabelle 2.3 definiert; c) der größte Umfang der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, der Handelsumfang, unter dem der Prozentsatz des Volumens liegt, das dem Handelsperzentil entspricht, und der Schwellenwert für jede Unterklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Zinsderivate, Warenderivate, Kreditderivate, C10-Derivate und CFD, wie in Anhang III Tabellen 5.2, 7.2, 9.2, 10.2 und 11.2 vorgesehen; d) der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil entsprechen, und der Schwellenwert für: i) jede Unteranlageklasse mit liquidem Markt für die Anlageklassen der Emissionszertifikate und Emissionsderivate, wie in Anhang III Tabellen 12.2 und 13.2 definiert; ii) jedes strukturierte Finanzprodukt mit liquidem Markt, sofern der Test-1 und der Test-2 gemäß Absatz 1 Buchstabe d bestanden werden, wie in Anhang III Tabelle 3.3 definiert.
4 Zu Zwecken von Absatz 3 Buchstabe c wird — sofern der Handelsumfang, der dem Volumenperzentil für die Bestimmung eines Geschäfts von großem Volumen entspricht, im Vergleich zum marktüblichen Volumen über dem Handelsperzentil 97,5 liegt — das Handelsvolumen nicht berücksichtigt und der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Geschäften mit großem Umfang im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a werden bestimmt als der größere der Handelsumfänge, unter dem der Prozentsatz der Geschäfte liegt, die dem Handelsperzentil und dem Schwellenwert entsprechen.
5 In Übereinstimmung mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 2017/590 und (EU) Nr. 2017/577 erfassen die zuständigen Behörden täglich die Daten von den Handelsplätzen, APA und CTP, die zur Durchführung der Berechnungen zur Bestimmung folgender Aspekte erforderlich sind: a) die Finanzinstrumente und Klassen von Finanzinstrumenten, für die kein liquider Markt gemäß Absatz 1 besteht; b) die Größe eines Volumens, das größer ist als das marktübliche Volumen und die Größe des typischen Volumens des Instruments gemäß den Absätzen 2 und 3.
6 Die zuständigen Behörden, die die Berechnungen für eine Klasse von Finanzinstrumenten durchführen, richten untereinander Verfahren der Zusammenarbeit ein, um die für die Berechnungen erforderliche Aggregation von Daten in der ganzen Union sicherzustellen.
7 Zu Zwecken von Absatz 1 Buchstaben b und d, Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d berücksichtigen die zuständigen Behörden Geschäfte, die in der Union zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des Vorjahres getätigt wurden.
8 Das Handelsvolumen zu Zwecken von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d wird in Übereinstimmung mit der Volumenmessung gemäß Anhang II Tabelle 4 bestimmt. Sofern das zu Zwecken der Absätze 2 und 3 gemessene Handelsvolumen in einem Geldwert ausgedrückt ist und das Finanzinstrument nicht auf Euro lautet, wird das Handelsvolumen in die Währung umgerechnet, auf welche das Finanzinstrument lautet, indem der offizielle Wechselkurs der Europäischen Zentralbank zum 31. Dezember des Vorjahres angewandt wird.
9 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können den im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 bestimmten Handelsumfang in die entsprechende Anzahl von Losen umrechnen, wie vorab durch den Handelsplatz für die entsprechende Unterklasse oder Unteranlageklasse definiert. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, können diesen Handelsumfang beibehalten bis zur Anwendung der Ergebnisse der nächsten Berechnungen, die gemäß Absatz 17 durchgeführt wurden.
10 Die in Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Absatz 3 Buchstabe b genannten Berechnungen schließen Geschäfte mit einer Größe von kleiner oder gleich 100000 EUR aus.
11 Zu Zwecken der Bestimmungen gemäß den Absätzen 2 und 3 finden Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d keine Anwendung, sofern die Anzahl der für die Berechnungen berücksichtigten Geschäfte kleiner als 1000 ist, wobei die folgenden Schwellenwerte Anwendung finden: a) 100000 EUR für alle Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN; b) die in Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe a für alle Finanzinstrumente definierten Schwellenwerte fallen nicht unter Buchstabe a dieses Absatzes.
12 Außer wenn sie sich auf Emissionszertifikate oder Emissionsderivate beziehen, werden die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Berechnungen gerundet auf die nächsten: a) 100000, sofern der Schwellenwert kleiner als 1 Million ist; b) 500000, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 1 Million, aber kleiner als 10 Millionen ist; c) 5 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 10 Millionen, aber kleiner als 100 Millionen ist; d) 25 Millionen, sofern der Schwellenwert größer oder gleich 100 Millionen ist.
13 Zu Zwecken von Absatz 1 werden die quantitativen Liquiditätskriterien für jede Anlageklasse in Anhang III gemäß Anhang III Abschnitt 1 bestimmt.
14 Für Eigenkapitalderivate, die zum Handel zugelassen werden oder erstmals auf einem Handelsplatz gehandelt werden und die nicht zu einer Unterklasse gehören, für welche der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und das Volumen von Aufträgen und Geschäften, die größer als der marktübliche Umfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sind, nicht veröffentlicht wurden, und die zu einer der Unteranlageklassen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zählen, sind der typische Umfang des Finanzinstruments und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, der im Vergleich zum marktüblichen Umfang groß ist, diejenigen, die für das Band des kleinsten durchschnittlichen täglichen Nennbetrags (ADNA) der Unteranlagenklasse anwendbar sind, zu der das Aktienderivat zählt.
15 Finanzinstrumente, die erstmals zum Handel zugelassen werden oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt werden und die nicht zu einer der Unterklassen zählen, für welche der typische Umfang des Finanzinstruments gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, der im Vergleich zum marktüblichen Umfang gemäß Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a groß ist, veröffentlicht wurden, gelten bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 17 als Finanzinstrumente, für die kein liquider Markt besteht. Der auf das Finanzinstrument anwendbare typische Umfang gemäß Artikel 5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und der Umfang von Aufträgen und Geschäften, die groß sind im Vergleich zum marktüblichen Umfang, wie in Artikel 3 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a definiert, sind diejenigen der zur selben Unteranlageklasse zählenden Unterklassen, für welche kein liquider Markt besteht.
16 Nach Ende des Handelstags, aber vor Tagesende übermitteln die Handelsplätze den zuständigen Behörden die Einzelheiten gemäß Anhang IV zur Durchführung der Berechnungen gemäß Absatz 5, wenn das Finanzinstrument zum Handel auf diesem Handelsplatz zugelassen ist oder erstmals gehandelt wird oder wenn sich die zuvor übermittelten Daten geändert haben.
17 Die zuständigen Behörden stellen die Veröffentlichung der Ergebnisse der Berechnungen gemäß Absatz 5 für jedes Finanzinstrument und jede Klasse von Finanzinstrumenten bis zum 30. April des Jahres nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. April eines jeden Jahres danach sicher. Die Ergebnisse der Berechnungen gelten vom 1. Juni eines jeden Jahres nach der Veröffentlichung.
18 Zu Zwecken der Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und abweichend von den Absätzen 7, 15 und 17 stellen die zuständigen Behörden in Bezug auf Anleihen außer ETC und ETN die Veröffentlichung der Berechnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe a auf Quartalsbasis am ersten Tag des Monats Februar, Mai, August und November nach dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und am ersten Tag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres danach sicher. Die Berechnungen umfassen Geschäfte, die in der Union während der vorherigen Kalenderquartale getätigt wurden, und finden Anwendung auf den Dreimonatszeitraum, der am 16. Tag des Monats Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres beginnt.
19 Anleihen außer ETC und ETN, die während der ersten beiden Monate eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des Kalenderquartals.
20 Anleihen außer ETC und ETN, die während des letzten Monats eines Quartals auf einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt werden, gelten als Anleihen mit einem liquiden Markt gemäß Anhang III Tabelle 2.2 bis zur Anwendung der Ergebnisse der Berechnung des folgenden Kalenderquartals.
Article 14 Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme Anwendung findet(Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Ein Geschäft gilt als von einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) in Ausführung der Geld-, Devisen- und Finanzstabilitätspolitik abgeschlossen, wenn das Geschäft die folgenden Anforderungen erfüllt: a) das Geschäft wird zu Zwecken der Geldpolitik getätigt, einschließlich Geschäften, die in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 20 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank getätigt werden, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, oder Geschäften, die im Rahmen gleichwertiger nationaler Bestimmungen für Mitglieder des ESZB in Mitgliedstaaten durchgeführt werden, deren Währung nicht der Euro ist; b) das Geschäft ist eine Devisentransaktion, einschließlich Transaktionen, die getätigt werden zur Unterhaltung und Verwaltung von Devisenreserven der Mitgliedstaaten oder die Reservenverwaltungsdienste eines Mitglieds des ESZB für Zentralbanken anderer Länder, für welche die Ausnahme in Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erweitert wurde. c) das Geschäft wird zu Zwecken der Finanzstabilitätspolitik getätigt.
Article 15 Geschäfte, auf welche die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 definierte Ausnahme keine Anwendung findet(Artikel 1 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gilt nicht für die nachstehend genannten Arten von Geschäften, die von einem Mitglied des ESZB zur Durchführung einer Wertpapiertransaktion getätigt werden, die nicht mit der Wahrnehmung einer der in Artikel 14 genannten Aufgaben dieses Mitglieds in Verbindung steht: a) Geschäfte, die zur Verwaltung eigener Fonds abgeschlossen werden; b) Geschäfte, die zu Verwaltungszwecken oder für das Personal des Mitglieds der ESZB abgeschlossen werden, einschließlich Geschäften, die in der Eigenschaft als Verwalter eines Altersvorsorgesystems für das Personal abgeschlossen werden; c) Geschäfte, die für das eigene Investitionsportfolio gemäß Verpflichtungen des einzelstaatlichen Rechts abgeschlossen werden.
Article 16 Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten(Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
1 Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode ein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.
2 Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 13 enthaltenen Methode kein liquider Markt besteht, kann eine zuständige Behörde die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertag berechnete Gesamtvolumen, wie in Anhang II der Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.
3 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die Berechnungen werden auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aggregiert, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 13 Anwendung findet.
4 Bevor die zuständigen Behörden über eine Aussetzung der Transparenzpflichten entscheiden, stellen sie sicher, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.
Article 17 Bestimmungen zur Liquiditätsbewertung für Anleihen und zur Bestimmung des für die Schwellenwerte typischen Vorhandelsumfangs, basierend auf Handelsperzentilen
1 Zur Bestimmung der Anleihen, für welche zu Zwecken von Artikel 6 und gemäß der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Methode kein liquider Markt besteht, sieht der Ansatz für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl von Geschäften“ vor, dass sich diese „tägliche Anzahl von Geschäften“ auf die Phase S1 bezieht (15 tägliche Geschäfte).
2 Bei Unternehmensanleihen und gedeckten Schuldverschreibungen, die zum Handel zugelassen sind oder erstmals auf einem Handelsplatz gehandelt werden, wird bis zur Anwendung der Ergebnisse der ersten Quartalsbestimmung der Liquidität gemäß Artikel 13 Absatz 18 davon ausgegangen, dass sie einen liquiden Markt haben, wenn a) das Emissionsvolumen in den Phasen S1 und S2 bei über 1000000000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt; b) das Emissionsvolumen in den Phasen S3 und S4 bei über 500000000 EUR liegt, wie in Übereinstimmung mit Absatz 6 bestimmt.
3 Zur Bestimmung des typischen Volumens des Finanzinstruments für die Zwecke von Artikel 5 und in Übereinstimmung mit der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b genannten Methode wird der für das anzuwendende Handelsperzentil verwendete Ansatz unter Anwendung des Perzentils für Phase S1 angewandt (30. Perzentil).
4 Bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und bis zum 30. Juli eines jeden darauffolgenden Jahres legt die ESMA der Kommission eine Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte“ bei Anleihen festgelegten Schwellenwerte sowie eine Bewertung der unter Absatz 8 fallenden Handelsperzentile, die die für das Finanzinstrument typische Größe bestimmen, vor. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Funktionsweise der für das Liquiditätskriterium für Anleihen festgelegten Schwellenwerte erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 6 S4 erreicht ist. Die Pflicht zur Vorlage der Bewertung der Handelsperzentile erlischt, sobald in der Reihenfolge des Absatzes 8 S4 erreicht ist.
5 Bei der in Absatz 4 genannten Bewertung sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) die Entwicklung der Handelsvolumina von Nichteigenkapitalinstrumenten, die unter die Vorhandelstransparenzpflichten gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 fallen; b) die Auswirkungen auf die Liquiditätsanbieter der perzentilen Schwellenwerte, die zur Bestimmung des typischen Umfangs des Finanzinstruments verwendet werden und c) sonstige sachdienliche Faktoren.
6 Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, in der der Schwellenwert für das Liquiditätskriterium „durchschnittliche tägliche Anzahl an Geschäften“ für Anleihen in der folgenden Reihenfolge angepasst wird: a) S2 (10 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; b) S3 (7 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und c) S4 (2 tägliche Geschäfte) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.
7 Legt die ESMA keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 6 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMA gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.
8 Die ESMA wird ausgehend von der gemäß den Absätzen 4 und 5 durchgeführten Bewertung der Kommission eine geänderte Version des technischen Regulierungsstandards vorlegen, um den Schwellenwert für die Handelsperzentile in der folgenden Reihenfolge zu berichtigen: a) S2 (40. Perzentil) bis zum 30. Juli des Jahres nach Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014; b) S3 (50. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres und c) S4 (60. Perzentil) bis zum 30. Juli des darauffolgenden Jahres.
9 Legt die ESMA keinen geänderten technischen Regulierungsstandard vor, mit dem der Schwellenwert der nächsten Phase in Übereinstimmung mit der Reihenfolge gemäß Absatz 8 geändert wird, erklärt die Bewertung der ESMA gemäß den Absätzen 4 und 5, warum die Berichtigung des Schwellenwerts der betreffenden nächsten Phase nicht erforderlich ist. In diesem Fall wird der Übergang zur nächsten Phase um ein Jahr verzögert.
Article 18 Übergangsbestimmungen
1 Die zuständigen Behörden erfassen spätestens sechs Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 die erforderlichen Daten und berechnen und stellen die Veröffentlichung der Einzelheiten gemäß Artikel 13 Absatz 5 sicher.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 a) basieren die Berechnungen auf einem sechsmonatigen Bezugszeitraum, der 18 Monate vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt; b) werden die Ergebnisse der Berechnungen, die in der ersten Veröffentlichung enthalten sind, solange verwendet, bis die ersten regulären Berechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 17 anwendbar sind.
3 Abweichend von Absatz 1 bemühen sich die zuständigen Behörden für alle Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN nach Kräften, die Veröffentlichung der Ergebnisse der Transparenzberechnungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i spätestens am ersten Tag des Monats vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zur Verfügung zu stellen, die auf einem Bezugszeitraum von drei Monaten ab dem Beginn des ersten Tags des fünften Monats vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 basiert.
4 Die zuständigen Behörden, Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, einschließlich Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, verwenden die im Einklang mit Absatz 3 veröffentlichten Informationen, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.
5 Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN, die in dem Dreimonatszeitraum vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zum Handel zugelassen oder erstmals an einem Handelsplatz gehandelt werden, gelten als Anleihen ohne liquiden Markt gemäß Tabelle 2.2 des Anhangs III, bis die Ergebnisse der ersten regulären Berechnung gemäß Artikel 13 Absatz 18 Anwendung finden.
Article 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018. Artikel 18 gilt jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
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