Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Inhalt, Standards, Form und Format der Referenzdaten
Handelsplätze und systematische Internalisierer stellen den zuständigen Behörden Referenzdaten für Finanzinstrumente (im Folgenden „Referenzdaten“) zur Verfügung, die sämtliche in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Angaben für das betreffende Finanzinstrument enthalten. Alle bereitgestellten Angaben werden in den in Tabelle 3 des Anhangs angegebenen Formaten und nach den dort genannten Standards in elektronischer und maschinenlesbarer Form sowie in einer einheitlichen XML-Vorlage nach der Methodik von ISO 20022 übermittelt.
Article 2 Zeitpunkt der Bereitstellung von Referenzdaten für die zuständigen Behörden
1 Handelsplätze und systematische Internalisierer melden ihren zuständigen Behörden an jedem ihrer Handelstage bis 21:00 Uhr MEZ die Referenzdaten für alle Finanzinstrumente, die vor 18:00 Uhr MEZ an dem betreffenden Tag zum Handel zugelassen sind oder gehandelt werden, einschließlich der über ihr System eingegangenen Aufträge oder Kursofferten.
2 Für Finanzinstrumente, die nach 18:00 Uhr MEZ an einem Handelstag, an dem der Handelsplatz oder systematische Internalisierer für den Handel geöffnet ist, zum Handel zugelassen oder gehandelt werden, einschließlich in Fällen, in denen ein Auftrag oder eine Kursofferte zum ersten Mal eingeht, melden die Handelsplätze und systematischen Internalisierer die Referenzdaten für das betreffende Finanzinstrument bis 21:00 Uhr MEZ des nächsten Tages, an dem der Handelsplatz oder systematische Internalisierer für den Handel geöffnet ist.
Article 3 Kennung von Finanzinstrumenten und Rechtsträgern
1 Vor Beginn des Handels mit einem Finanzinstrument an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer bezieht der betreffende Handelsplatz oder systematische Internalisierer die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer („ISIN“) nach ISO 6166 für das Finanzinstrument.
2 Handelsplätze und systematische Internalisierer stellen sicher, dass die in den gemeldeten Referenzdaten enthaltene Rechtsträger-Kennung der Norm ISO 17442:2012 entspricht, dem betreffenden Emittenten zuzuordnen ist und in der Datenbank der globalen Rechtsträgerkennungen aufgelistet ist, die von der vom Ausschuss für die Regulierungsaufsicht über das globale Unternehmungskennungssystem ernannten zentralen operativen Einheit gepflegt wird.
Article 4 Vorkehrungen zur Gewährleistung des tatsächlichen Eingangs der Referenzdaten
1 Die zuständigen Behörden überwachen und bewerten, ob die Referenzdaten, die sie von einem Handelsplatz oder systematischen Internalisierer erhalten, vollständig sind, und ob die Daten den in Tabelle 3 des Anhangs spezifizierten Standards und Formaten entsprechen.
2 Nach Erhalt der Referenzdaten für jeden Tag, an dem die Handelsplätze und systematischen Internalisierer für den Handel geöffnet sind, informieren die zuständigen Behörden die Handelsplätze und systematischen Internalisierer, falls die Daten unvollständig sind oder die Referenzdaten nicht innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Fristen geliefert worden sind.
3 Die ESMA überwacht und bewertet, ob die Referenzdaten, die sie von den zuständigen Behörden erhält, vollständig sind und den in Tabelle 3 des Anhangs spezifizierten Standards und Formaten entsprechen.
4 Nach Erhalt der Referenzdaten von den zuständigen Behörden informiert die ESMA diese, falls die Daten unvollständig sind oder die Referenzdaten nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Fristen geliefert worden sind.
Article 5 Vorkehrungen zur Gewährleistung der Qualität der Referenzdaten
Die zuständigen Behörden prüfen die Qualität hinsichtlich des Inhalts und der Richtigkeit der gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erhaltenen Referenzdaten mindestens vierteljährlich.
Article 6 Methoden und Regelungen für die Lieferung von Referenzdaten
1 Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer stellen sicher, dass sie den zuständigen Behörden vollständige und genaue Referenzdaten gemäß den Artikeln 1 und 3 bereitstellen.
2 Die Handelsplätze und systematischen Internalisierer verfügen über Verfahren und Vorkehrungen, um zu ermitteln, ob früher übermittelte Referenzdaten unvollständig oder unrichtig sind. Stellt ein Handelsplatz oder systematischer Internalisierer fest, dass übermittelte Referenzdaten unvollständig oder unrichtig sind, so informiert er umgehend die zuständige Behörde und übermittelt ihr unverzüglich die vollständigen und richtigen Referenzdaten.
Article 7 Vorkehrungen für einen effizienten Austausch und die Veröffentlichung von Referenzdaten
1 Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA täglich bis spätestens 23:59 Uhr MEZ vollständige und genaue Referenzdaten über den sicheren elektronischen Kommunikationskanal, der zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden und der ESMA eingerichtet wurde.
2 Am Tag nach dem Eingang der Referenzdaten gemäß Absatz 1 konsolidiert die ESMA die von sämtlichen zuständigen Behörden erhaltenen Daten.
3 Die ESMA stellt die konsolidierten Daten allen zuständigen Behörden bis 8:00 Uhr MEZ am Tag nach dem Eingang der Daten über sichere elektronische Kommunikationskanäle im Sinne von Absatz 1 zur Verfügung.
4 Die zuständigen Behörden nutzen die konsolidierten Daten für einen bestimmten Tag zur Validierung der Meldungen über Geschäfte im Zusammenhang mit Geschäften, die an diesem Tag ausgeführt und nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldet wurden.
5 Die zuständigen Behörden nutzen die konsolidierten Daten für einen bestimmten Tag zum Austausch von Meldungen über Geschäfte, die an diesem Tag im Einklang mit Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 übermittelt wurden.
6 Die ESMA veröffentlicht die Referenzdaten in elektronischer, herunterladbarer und maschinenlesbarer Form.
Article 8 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem in Artikel 55 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Datum.
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