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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/647 der Kommission vom 5. April 2017 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Polen in Bezug auf bestimmte Sauen und sonstige Schweine, die in der Zeit vom 1. August bis zum 30. November 2016 geschlachtet wurden

CELEX
32017R0647
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-05
In force since
2017-04-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Polen wird ermächtigt, eine Beihilfe an Erzeuger im Schweinefleischsektor zu gewähren, deren Betriebe tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterlagen, und deren Betriebe sich in denjenigen Gebieten Polens befinden, auf die in den im Anhang aufgelisteten Rechtsvorschriften der Union bzw. Polens Bezug genommen wird. Die Beihilfe wird nur für die Schlachtung der folgenden Tiere gewährt: a) Sauen des KN-Codes 01039211; b) sonstige Schweine des KN-Codes 01039219.

2 Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nur gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Tiere wurden in den Gebieten Polens gemäß Absatz 1 aufgezogen und für sie galten irgendwann zwischen dem 1. August 2016 und dem 18. November 2016 Vermarktungsbeschränkungen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest; b) die Tiere befanden sich in einem der Gebiete gemäß Absatz 1 an dem Tag, an dem für das betreffende Gebiet Beschränkungen eingeführt wurden, oder sie wurden nach jenem Datum im betreffenden Gebiet geboren und aufgezogen; c) die Tiere wurden zwischen dem 1. August 2016 und dem 30. November 2016 geschlachtet; d) der Erzeuger, der die Beihilfe beantragt (im Folgenden der „Antragsteller“), kommt für dieselben Tiere nicht in den Genuss von staatlichen Beihilfen, Versicherungsleistungen oder aus dem Unionsbeitrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 finanzierten Finanzhilfen.

Article 2

1 Für die Sauen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a beträgt die Beihilfe 0,34 EUR je Kilogramm Schlachtkörpergewicht.

2 Für sonstige Schweine gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ergibt sich der Beihilfebetrag je Kilogramm aus der Preisdifferenz zwischen dem Preis, den Polen für das Gebiet, in dem sich der Betrieb des Erzeugers befindet, für die Woche, in der die Schweine an einen Schlachthof geliefert wurden, gemeldet hat, und dem Preis, der tatsächlich, wie durch eine Rechnung nachzuweisen ist, an den Erzeuger gezahlt wurde. Die Beihilfe je Kilogramm darf die folgenden Beträge nicht übersteigen: a) 0,23 EUR je Kilogramm für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 93 kg; b) 0,34 EUR je Kilogramm für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 93 kg, aber höchstens 105 kg; c) 0,46 EUR je Kilogramm für Schweine mit einem Schlachtkörpergewicht von mehr als 105 kg.

Article 3

1 Polen trifft alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich umfassender Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , um die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Polen prüft insbesondere Folgendes: a) die Förderfähigkeit des Antragstellers; b) bei jedem förderfähigen Antragsteller: die Menge und die Preisdifferenz gemäß Artikel 2 Absatz 2; c) dass die förderfähigen Antragsteller nicht aus anderen Quellen eine Entschädigung für Verluste aufgrund der Schlachtung von Tieren erhalten haben; d) dass die Tiere, für die eine Beihilfe gewährt wird, mit den Bedingungen hinsichtlich der Beschränkungen im Einklang stehen, die für die Gebiete gemäß Artikel 1 Absatz 1 gelten.

2 Die Beihilfe kann an förderfähige Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Kontrollen, insbesondere bei den für Vor-Ort-Kontrollen ausgewählten Antragstellern, abgewartet werden muss.

3 Wird die Beihilfefähigkeit eines Antragstellers nicht bestätigt, so ist die Beihilfe wiedereinzuziehen und sind Sanktionen zu verhängen.

Article 4

1 Die Ausgaben kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht, wenn Polen sie bis spätestens 30. September 2017 an die Begünstigten ausgezahlt hat.

2 Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung.

Article 5

Die Union übernimmt die Kofinanzierung eines Betrags, der 50 % der Ausgaben Polens für die Beihilfe gemäß Artikel 1 entspricht, wobei die Beihilfe für höchstens 50000 Tiere gewährt werden darf.

Article 6

1 Polen unterrichtet die Kommission spätestens zehn Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die gemäß Artikel 3 durchgeführten Maßnahmen.

2 Polen übermittelt der Kommission bis spätestens 30. Oktober 2017 einen ausführlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung mit Angaben zur Durchführung der Maßnahmen und Kontrollen gemäß Artikel 3.

3 Polen übermittelt der Kommission den Rechnungsabschluss der Zahlungen.

Article 7

Für die Zwecke von Artikel 29 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 2 das Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 8

Die Beihilfe gemäß Artikel 1 gilt als außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahme im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Article 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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