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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0656
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2016-12-19
In force since
2017-05-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (1) „einstellbare Kenngröße“ jede Vorrichtung, jedes System oder Konstruktionselement, die bzw. das (auch bei schwieriger Erreichbarkeit) verstellt werden kann und deren bzw. dessen Verstellung sich auf die Emissionen oder die Leistung des Motors während Emissionsprüfungen oder im praktischen Betrieb auswirkt. Hierzu gehören unter anderem Kenngrößen, die sich auf den Einspritzzeitpunkt und die Kraftstofffördermenge beziehen; (2) „Wandstrom-Partikelnachbehandlungssystem“ ein Partikelnachbehandlungssystem, in dem alle Abgase eine Wand durchströmen müssen, welche die festen Stoffe herausfiltert.

Article 2 Muster für die Beschreibungsmappe und den Beschreibungsbogen

1 Bei der Bereitstellung der Beschreibungsmappen und der Beschreibungsbogen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die Hersteller die Muster in Anhang I dieser Verordnung.

2 Gemäß der Richtlinie 97/68/EG ausgestellte vorhandene Beschreibungsbogen für Motoren der Klasse RLL oder der Beschreibungsbogen einer gleichwertigen Typgenehmigung im Sinne des Anhangs XII der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates können für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 eingereicht werden.

3 Gemäß der Richtlinie 97/68/EG ausgestellte vorhandene Beschreibungsbogen für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (Special Purpose Engines — SPE) oder der Beschreibungsbogen einer gleichwertigen Typgenehmigung laut Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG können für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 eingereicht werden.

4 Gemäß der Richtlinie 97/68/EG ausgestellte vorhandene Beschreibungsbogen für Motoren der Klasse NRSh oder der Beschreibungsbogen einer gleichwertigen Typgenehmigung laut Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG können für die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 eingereicht werden.

Article 3 Muster für die Konformitätserklärung

Bei der Ausstellung von Konformitätserklärungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die Hersteller die Muster in Anhang II dieser Verordnung.

Article 4 Muster für die Kennzeichnung von Motoren

Bei der Anbringung einer Kennzeichnung an einem Motor nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die Hersteller die Muster in Anhang III dieser Verordnung.

Article 5 Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen

Bei der Ausstellung der EU-Typgenehmigungsbogen nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die Hersteller die Muster in Anhang IV dieser Verordnung.

Article 6 Nummerierungsschema für den EU-Typgenehmigungsbogen

Bei der Nummerierung von EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die Genehmigungsbehörden das in Anhang V dieser Verordnung dargestellte vereinheitlichte Nummerierungsschema.

Article 7 Einheitliches Format des Prüfberichts

1 Bei der Erstellung der Prüfberichte nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g, Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die technischen Dienste das einheitliche, in Anhang VI dieser Verordnung dargestellte Format.

2 Nach der Richtlinie 97/68/EG erstellte vorhandene Prüfberichte für Motoren der Klasse RLL dürfen für die Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 unter der Bedingung eingereicht werden, dass sich seit der Durchführung der Prüfung weder die materiellen Anforderungen noch die Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Prüfung geändert haben. Der Unterschied zwischen der prozentualen Last und Leistung sowie zwischen dem Gewichtungsfaktor für die Phasennummer des Testzyklus in Anhang III Nummer 3.7.1.4 der Richtlinie 97/68/EG und der entsprechenden Phasennummer für den Prüfzyklus F in Anhang XVIII Anlage 1 der Delegierten Verordnung 2017/654 der Kommission wird hierfür nicht als wesentlich erachtet.

3 Nach der Richtlinie 97/68/EG erstellte vorhandene Prüfberichte für Motoren, die die Emissionsgrenzwerte für Motoren mit besonderer Zweckbestimmung (SPE) einhalten, oder der Prüfbericht einer gleichwertigen Typgenehmigung nach Anhang XII der Richtlinie 97/68/EG dürfen für die Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 unter der Bedingung eingereicht werden, dass sich seit der Durchführung der Prüfung weder die materiellen Anforderungen noch die Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Prüfung geändert haben.

4 Nach der Richtlinie 97/68/EG erstellte vorhandene Prüfberichte für Motoren, die die Emissionsgrenzwerte für Motoren der Klasse NRSh einhalten, dürfen für die Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 unter der Bedingung eingereicht werden, dass sich seit der Durchführung der Prüfung weder die materiellen Anforderungen noch die Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Prüfung geändert haben.

Article 8 Format der Motorenliste laut Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628

Bei der Einreichung der Motorenliste nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die Hersteller das Muster in Anhang VII dieser Verordnung.

Article 9 Muster und Datenstruktur für den Datenaustausch über das Binnenmarktinformationssystem

Für den Datenaustausch über das Binnenmarktinformationssystem gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1628 verwenden die Genehmigungsbehörden die Muster und die Datenstruktur, die in Anhang VIII dieser Verordnung festgelegt sind.

Article 10 Technische Anforderungen und Verfahren für die Verknüpfung des Binnenmarktinformationssystems mit bestehenden nationalen Datenbanken

1 Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1628 bietet das Binnenmarktinformationssystem einen Web-Dienst für die Übermittlung von Daten über Anträge auf EU-Typgenehmigungen von bestehenden nationalen Datenbanken zum Binnenmarktinformationssystem an.

2 Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1628 bietet das Binnenmarktinformationssystem einen Web-Dienst für die Übermittlung von Daten über erteilte, erweiterte, entzogene oder versagte EU-Typgenehmigungen von bestehenden nationalen Datenbanken zum Binnenmarktinformationssystem an. Absatz 1 gilt nur, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Übermittlung solcher Daten mithilfe des Web-Dienstes des Binnenmarktinformationssystems zugestimmt hat.

Article 11 Kenngrößen für die Definition der Motortypen und Motorenfamilien sowie deren Betriebsarten

Bei der Definition der Motortypen und Motorenfamilien sowie deren Betriebsarten verwenden die Hersteller für die Zwecke des Artikels 18 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1628 die Kenngrößen in Anhang IX dieser Verordnung.

Article 12 Technische Einzelbestimmungen zur Verhinderung von Manipulationen

Zur Verhinderung von Manipulationen verwenden die Hersteller für die Zwecke des Artikels 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1628 die technischen Einzelbestimmungen in Anhang X dieser Verordnung.

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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