Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Methoden für die Berechnung des Gewichts von in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, die Berechnung der Gesamtmenge, nach Gewicht, der in einem Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und, soweit relevant, die Berechnung der Sammelquoten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte festgelegt. Zu diesem Zweck ist ein auf jeden Mitgliedstaat zugeschnittenes Berechnungsinstrument für Elektro- und Elektronik-Altgeräte vorgesehen, das von der Kommission als integraler Bestandteil dieser Methoden entwickelt und bereitgestellt wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a)„Gewicht von Elektro- und Elektronikgeräten“das Bruttogewicht (Versandgewicht) eines Elektro- und Elektronikgeräts im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU, einschließlich aller elektrischen und elektronischen Zubehörteile, jedoch ausschließlich Verpackung, Batterien/Akkumulatoren, Gebrauchsanweisungen, Handbüchern, nichtelektrischen/nichtelektronischen Zubehörteilen und Verbrauchsmaterialien;b)„Menge angefallener Elektro- und Elektronik-Altgeräte“das Gesamtgewicht der in einem Mitgliedstaat vor der Durchführung von Tätigkeiten wie Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung, Verwertung, einschließlich Recycling, oder Ausfuhr angefallenen Altgeräte von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne der Richtlinie 2012/19/EU, die in diesem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden.
Article 3 Berechnung des Gewichts von in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten
1 Berechnet ein Mitgliedstaat die Sammelquote anhand des durchschnittlichen Gewichts von in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten, so berechnet er das Gewicht von auf seinem Markt in einem bestimmten Jahr in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten auf Basis der von den Herstellern dieser Elektro- und Elektronikgeräte oder ggf. ihren Bevollmächtigten gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang X Teil B der Richtlinie 2012/19/EU mitgeteilten Angaben.
2 Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, das Gewicht der auf seinem Markt in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte gemäß Absatz 1 zu berechnen, nimmt er stattdessen auf Basis von Daten über die Inlandsproduktion, die Einfuhr und die Ausfuhr von Elektro- und Elektronikgeräten in bzw. aus seinem Hoheitsgebiet fundierte Schätzungen des Gewichts der in dem betreffenden Jahr auf seinem Markt in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte vor. Er wendet dazu die Methode gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung an.
Article 4 Berechnung der Gesamtmenge der in einem Mitgliedstaat angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte
Berechnet ein Mitgliedstaat die Sammelquote anhand der Menge von in seinem Hoheitsgebiet angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräten, so berechnet er die Gesamtmenge der in seinem Hoheitsgebiet in einem bestimmten Jahr angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte nach der Methode gemäß Anhang II.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions