Verordnung (EU) 2017/712 der Kommission vom 20. April 2017 zur Festlegung des Bezugsjahrs und des Programms der statistischen Daten und Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird das Programm der statistischen Daten und Metadaten für die Volks- und Wohnungszählungen festgelegt, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 übermittelt werden müssen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 und die Spezifikationen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen: 1. Die „Gesamtbevölkerung“ eines genau abgegrenzten geografischen Gebiets umfasst alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sich in diesem geografischen Gebiet befindet; 2. ein „Hyperwürfel“ ist eine mehrdimensionale Kreuztabelle von Untergliederungen, die einen Feldwert für die Messung jeder Kategorie jeder Untergliederung enthält, die mit jeder Kategorie jeder anderen Untergliederung in diesem Hyperwürfel kreuztabelliert wird; 3. ein „Feldwert“ ist die Information, die in einem Hyperwürfelfeld enthalten ist. Ein Feldwert kann entweder ein „numerischer Feldwert“ oder ein „spezieller Feldwert“ sein; 4. ein „numerischer Feldwert“ ist ein numerischer Wert, der in einem Feld übermittelt wird, um die statistischen Informationen über die Beobachtung für dieses Feld zu liefern; 5. ein „vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der nicht verbreitet werden darf, damit die statistische Vertraulichkeit der Daten gemäß den Schutzmaßnahmen der Mitgliedstaaten zur Offenlegungskontrolle statistischer Daten geschützt wird; 6. ein „nicht vertraulicher Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, bei dem es sich um keinen vertraulichen Feldwert handelt; 7. ein „unzuverlässiger Feldwert“ ist ein numerischer Feldwert, der gemäß der Qualitätskontrolle der Mitgliedstaaten unzuverlässig ist; 8. ein „spezieller Feldwert“ ist ein Symbol, das in einem Hyperwürfelfeld anstelle eines numerischen Feldwerts übermittelt wird; 9. eine „Markierung“ ist ein Kode, der einem bestimmten Feldwert hinzugefügt werden kann, um ein besonderes Merkmal dieses Feldwerts zu beschreiben.
Article 3 Stichtag
Jeder Mitgliedstaat legt für die an die Kommission (Eurostat) zu übermittelnden Daten über die Volks- und Wohnungszählung einen Stichtag fest, der in das Jahr 2021 fällt. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem 31. Dezember 2019 darüber, welchen Tag sie als Stichtag gewählt haben.
Article 4 Programm der statistischen Daten
1 Das Programm der statistischen Daten, die der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 zu übermitteln sind, besteht aus den in Anhang I aufgeführten Hyperwürfeln.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln den speziellen Feldwert „entfällt“ nur in folgenden Fällen: a) ein Feld bezieht sich auf die Kategorie „entfällt“ mindestens einer Untergliederung; oder b) ein Feld beschreibt eine Beobachtung, die es in dem Mitgliedstaat nicht gibt.
3 Die Mitgliedstaaten ersetzen jeden vertraulichen Feldwert durch den speziellen Feldwert „nicht verfügbar“.
4 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats verzichtet die Kommission (Eurostat) auf die Veröffentlichung unzuverlässiger Feldwerte, die von diesem Mitgliedstaat übermittelt wurden.
Article 5 Metadaten über die Feldwerte
1 Sofern zutreffend, versehen die Mitgliedstaaten ein Hyperwürfelfeld mit folgenden Markierungen: a) „vertraulich“; b) „unzuverlässig“; c) „nach der ersten Datenübermittlung revidiert“; d) „siehe beigefügte Informationen“.
2 Jedes Feld, dessen vertraulicher Feldwert durch den speziellen Wert „nicht verfügbar“ ersetzt wird, wird mit der Markierung „vertraulich“ gekennzeichnet.
3 Jedes Feld, dessen numerischer Feldwert unzuverlässig ist, wird mit der Markierung „unzuverlässig“ gekennzeichnet.
4 Für jede Zelle, die mit mindestens einer der Markierungen „unzuverlässig“, „nach der ersten Datenübermittlung revidiert“ oder „siehe beigefügte Informationen“ versehen ist, wird eine Erläuterung beigefügt.
Article 6 Metadaten über die Themen
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) die Metadaten über die Themen gemäß Anhang II vor.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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