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Durchführungsverordnung (EU) 2017/717 der Kommission vom 10. April 2017 mit Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32017R0717
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-04-10
In force since
2018-11-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen für die in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/1012 vorgesehenen Tierzuchtbescheinigungen für Zuchttiere und deren Zuchtmaterial, die in der Union gehandelt oder in die Union verbracht werden.

Article 2 Tierzuchtbescheinigungen für den Handel mit reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial bzw. für den Handel mit Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial

1 Handel mit reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu verwenden: a) Abschnitt A für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe und -ziegen; b) Abschnitt B für Samen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden; c) Abschnitt C für Eizellen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden; d) Abschnitt D für Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden.

2 Handel mit Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden: a) Abschnitt A für Hybridzuchtschweine; b) Abschnitt B für Samen von Hybridzuchtschweinen; c) Abschnitt C für Eizellen von Hybridzuchtschweinen; d) Abschnitt D für Embryonen von Hybridzuchtschweinen.

Article 3 Tierzuchtbescheinigungen, die beim Verbringen von reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial bzw. beim Verbringen von Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial in die Union mitzuführen sind

1 Verbringen von reinrassigen Zuchttieren und ihrem Zuchtmaterial in die Union: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang III der vorliegenden Verordnung zu verwenden: a) Abschnitt A für reinrassige Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden; b) Abschnitt B für Samen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden; c) Abschnitt C für Eizellen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden; d) Abschnitt D für Embryonen reinrassiger Zuchtrinder, -schweine, -schafe, -ziegen und -equiden.

2 Verbringen von Hybridzuchtschweinen und ihrem Zuchtmaterial in die Union: Für die Angaben, die gemäß Anhang V Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 in den die Sendungen mit diesen Waren begleitenden Tierzuchtbescheinigungen enthalten sein müssen, sind die Muster in den folgenden Abschnitten in Anhang IV der vorliegenden Verordnung zu verwenden: a) Abschnitt A für Hybridzuchtschweine; b) Abschnitt B für Samen von Hybridzuchtschweinen; c) Abschnitt C für Eizellen von Hybridzuchtschweinen; d) Abschnitt D für Embryonen von Hybridzuchtschweinen.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. November 2018.

Relations

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