Delegierte Verordnung (EU) 2017/747 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie der Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung der 1. Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge zum Fonds nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014; 2. Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann; 3. Kriterien für die Festlegung der in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen jährlichen Beiträge; 4. Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Aufbauphase“ den in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebenen Zeitraum; 2. „Aufschubdauer“ einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
Article 3 Kriterien für die zeitliche Staffelung der im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase
1 Bei der Bewertung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Indikatoren: a) die im Anhang aufgeführten makroökonomischen Indikatoren zur Ermittlung der Konjunkturphase; b) die im Anhang aufgeführten Indikatoren zur Ermittlung der Finanzlage der beitragenden Institute.
2 Die vom Ausschuss berücksichtigten Indikatoren sind für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammengenommen zu bestimmen.
3 Jede Entscheidung des Ausschusses zugunsten der zeitlichen Staffelung der Beiträge ist in gleichem Maße auf alle zum Fonds beitragenden Institute anzuwenden.
4 In einem bestimmten Beitragszeitraum können die jährlichen Beiträge nur dann vergleichsweise niedriger sein als der Durchschnitt der nach Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechneten jährlichen Beiträge, wenn der Ausschuss bestätigt, dass die Zielausstattung auf der Grundlage konservativer Projektionen am Ende der Aufbauphase erreicht werden kann.
Article 4 Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase verlängert werden kann
1 Bei der Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann, berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Kriterien: a) die Mindestanzahl der Jahre, die erforderlich sind, um die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Zielausstattung zu erreichen, unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Beiträge nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die durchschnittlichen jährlichen Beiträge während der Aufbauphase; b) die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Indikatoren; c) alle vom Ausschuss nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) erwarteten zusätzlichen Auszahlungen aus dem Fonds im nächsten Vierjahreszeitraum.
2 Der Ausschuss verlängert die Aufbauphase unter keinen Umständen um mehr als vier Jahre.
Article 5 Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge nach der Aufbauphase
Bei der Berechnung der Beiträge nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berücksichtigt der Ausschuss die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Indikatoren.
Article 6 Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen
1 Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben — nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde — oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ganz oder teilweise auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist.
2 Der Ausschuss kann einen Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf Antrag eines Instituts gewähren. Das Institut legt dem Ausschuss alle Informationen vor, die dieser als notwendig erachtet, um die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Finanzlage des Instituts bewerten zu können. Der Ausschuss berücksichtigt alle den zuständigen nationalen Behörden vorliegenden Informationen, um festzustellen, ob das Institut die in Absatz 4 genannten Bedingungen für die Gewährung des Aufschubs erfüllt.
3 Bei der Entscheidung, ob ein Institut die Bedingungen für die Gewährung des Aufschubs erfüllt, bewertet der Ausschuss, welche Auswirkung die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz und die Liquiditätsposition des betreffenden Instituts hat. Wenn das Institut Teil einer Gruppe ist, muss in der Bewertung zudem die Auswirkung auf die Solvenz und die Liquidität der Gruppe als Ganzes berücksichtigt werden.
4 Der Ausschuss kann die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge aufschieben, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der folgenden Auswirkungen hat: a) eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen für das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate; b) eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission festgelegten Mindestliquiditätsdeckungsanforderung für das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate; c) eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten besonderen Liquiditätsanforderungen an das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate.
5 Der Ausschuss begrenzt den Aufschub auf eine Dauer, die notwendig ist, um Risiken in Bezug auf die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe, der das Institut angehört, zu verhindern. Der Ausschuss überprüft regelmäßig, ob die Bedingungen für den in Absatz 4 genannten Aufschub während der Aufschubdauer weiterhin gelten.
6 Auf Antrag des Instituts kann der Ausschuss die Aufschubdauer verlängern, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen für den in Absatz 4 genannten Aufschub weiterhin gelten. Die Aufschubdauer kann nicht um mehr als sechs Monate verlängert werden.
Article 7 Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Solvenz
1 Der Ausschuss — oder die nationale Abwicklungsbehörde — bewertet die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalposition des Instituts. Diese Bewertung muss eine Analyse umfassen, inwiefern sich die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Einhaltung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen seitens des Instituts auswirkt.
2 Zum Zweck dieser Bewertung wird der Betrag der nachträglich erhobenen Beiträge von der Eigenmittelposition des Instituts abgezogen.
3 Die in Absatz 1 genannte Analyse muss zumindest den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung der Eigenmittelanforderung umfassen, der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission festgesetzt ist.
Article 8 Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Liquidität
1 Der Ausschuss — oder die nationale Abwicklungsbehörde — bewertet die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Liquiditätsposition des Instituts. Diese Bewertung muss eine Analyse umfassen, inwiefern sich die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Fähigkeit des Instituts auswirkt, der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nachzukommen.
2 Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Analyse wird zur Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse nach Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ein Liquiditätsabfluss hinzuaddiert, der 100 % des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt der Fälligkeit der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge entspricht.
3 Der Ausschuss bewertet ferner die Auswirkung des in Absatz 2 genannten Liquiditätsabflusses auf die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angegebenen besonderen Liquiditätsanforderungen.
4 Die in Absatz 1 genannte Analyse muss zumindest den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung umfassen, der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgesetzt ist.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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