Delegierte Verordnung (EU) 2017/867 der Kommission vom 7. Februar 2017 über die bei partiellen Vermögensübertragungen nach Artikel 76 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützenden Kategorien von Vereinbarungen (Text von Bedeutung für den EWR. )
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.„Verbriefung“eine Verbriefung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .2.„Vertragliche Nettingvereinbarungen“vertragliche Nettingvereinbarungen im Sinne von Artikel 295 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Article 2 Bedingungen für Sicherungsvereinbarungen, einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Sicherungsvereinbarungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU umfassen: 1. Vereinbarungen über Bürgschaften, persönliche Sicherheiten und Garantien; 2. Pfandrechte und andere dingliche Sicherungsrechte; 3. Wertpapierleihgeschäfte, bei denen es nicht zu einer vollständigen Übertragung des Eigentums an der Sicherheit kommt und bei denen eine Partei (der Darlehensgeber) der anderen (dem Darlehensnehmer) gegen Zahlung von Gebühren oder Zinsen Wertpapiere leiht und der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber die Sicherheiten während der Laufzeit des Darlehens überlässt. Sicherungsvereinbarungen gelten nur dann als Sicherungsvereinbarung im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU, wenn die Rechte oder Vermögenswerte, an die das Sicherungsrecht geknüpft ist bzw. im Falle eines Durchsetzungsereignisses geknüpft wäre, nach den Vereinbarungsbedingungen und dem geltenden nationalen Recht hinreichend identifiziert oder identifizierbar sind.
Article 3 Bedingungen für Aufrechnungsvereinbarungen
1 Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei gelten als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die sich aus Finanzkontrakten oder Derivaten ergeben.
2 Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien gelten als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) Die Vereinbarungen sind mit der Tätigkeit der Gegenpartei als zentrale Gegenpartei verbunden, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen eines Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; b) die Vereinbarungen betreffen Rechte und Pflichten gegenüber Systemen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG oder anderen Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und sind mit ihrer Tätigkeit als Zahlungs-, Wertpapierliefer- oder -abrechnungssystem verbunden.
3 Die Abwicklungsbehörden können im Einzelfall beschließen, dass Aufrechnungsvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien, die nicht die in Absatz 1 und 2 genannten Arten von Rechten und Verbindlichkeiten betreffen, als Aufrechnungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU gelten können, wenn die Vereinbarungen nach den geltenden Aufsichtsvorschriften zu Risikominderungszwecken anerkannt sind und der Schutz, insbesondere durch Nichttrennbarkeit, eine Voraussetzung für diese Anerkennung darstellt.
Article 4 Bedingungen für Nettingvereinbarungen
1 Vertragliche Nettingvereinbarungen zwischen einem Institut und einer einzigen Gegenpartei gelten als Nettingvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU, wenn sie Rechte oder Verbindlichkeiten betreffen, die sich aus Finanzkontrakten oder Derivaten ergeben.
2 Vertragliche Nettingvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien gelten als Nettingvereinbarungen im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt: a) Die Vereinbarungen sind mit der Tätigkeit der Gegenpartei als zentrale Gegenpartei verbunden, insbesondere in Bezug auf die Tätigkeit im Rahmen eines Ausfallfonds nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012; b) die Vereinbarungen betreffen Rechte und Pflichten gegenüber Systemen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG oder anderen Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen und sind mit ihrer Tätigkeit als Zahlungs-, Wertpapierliefer- oder -abrechnungssystem verbunden.
3 Die Abwicklungsbehörden können im Einzelfall beschließen, dass Nettingvereinbarungen zwischen einem Institut und einer oder mehreren Gegenparteien als Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2014/59/EU gelten können, wenn sie nach den geltenden Aufsichtsvorschriften zu Risikominderungszwecken anerkannt sind und der Schutz, insbesondere durch Nichttrennbarkeit, eine Voraussetzung für diese Anerkennung darstellt.
Article 5 Allgemeine Bedingungen für Sicherungsvereinbarungen, Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen sowie für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen
1 Von den Artikeln 2, 3 und 4 unberührt bleiben die folgenden Befugnisse der Abwicklungsbehörden: a) die Befugnis zum Schutz jeder Art von Vereinbarung, die einer der in Artikel 76 Absatz 2 Buchstaben a, c, d und f der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kategorien zugeordnet werden kann und nach dem nationalen Insolvenzrecht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG, in einem normalen Insolvenzverfahren vor einem befristeten oder unbefristeten Trennen, Aussetzen oder Löschen der unter sie fallenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten geschützt ist, b) die Befugnis zum Schutz jeder Art von Vereinbarung, die nicht unter Artikel 76 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU fällt und nach dem nationalen Insolvenzrecht, einschließlich der Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2001/24/EG, in einem normalen Insolvenzverfahren vor einem befristeten oder unbefristeten Trennen, Aussetzen oder Löschen der unter sie fallenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten geschützt ist.
2 Sicherungsvereinbarungen oder Aufrechnungs- und Nettingvereinbarungen für Verträge mit einer Klausel, die es einer nicht ausfallenden Gegenpartei ermöglicht, bei Ausfall einer anderen Gegenpartei selbst dann nur begrenzte oder gar keine Zahlungen in die Konkursmasse der ausfallenden Partei zu leisten, wenn diese ein Nettogläubiger ist, können die Abwicklungsbehörden im Einzelfall von dem durch Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU begründeten Schutz ausnehmen.
Article 6 Bedingungen für strukturierte Finanzierungsvereinbarungen, einschließlich Verbriefungen und Instrumenten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden
1 Strukturierte Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU umfassen: a) Verbriefungen, bei denen die zugrunde liegenden Risikopositionen in Tranchen unterteilt und mittels einer Vollrechtsübertragung aus der Bilanz des Originators auf das in Abwicklung befindliche Institut/Unternehmen übertragen wurden („True-Sale“-Verbriefungen); b) Verbriefungen mittels vertraglicher Instrumente, bei denen die zugrunde liegenden Vermögenswerte in der Bilanz des in Abwicklung befindlichen Instituts/Unternehmens verbleiben (synthetische Verbriefungen). Bei „True-Sale“-Verbriefungen wird jede Funktion des Originators in der Struktur, worunter auch die Bedienung der Darlehen sowie jede Art der Risikoabsicherung oder Liquiditätsbereitstellung fällt, als Verbindlichkeit betrachtet, die Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung ist. Bei synthetischen Verbriefungen wird das Sicherungsrecht nur dann als Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung betrachtet, wenn es nach den Vereinbarungsbedingungen und dem geltenden nationalen Recht an spezifische und hinreichend identifizierte oder identifizierbare Vermögenswerte geknüpft ist.
2 Vereinbarungen, die eine Verbriefungsstruktur bilden, die wechselseitige Beziehungen zwischen Originatoren, Emittenten, Treuhändern, Forderungsverwaltern, Cash Managern und Gegenparteien zur Swap- und Kreditabsicherung umfasst, werden als Teil der strukturierten Finanzierungsvereinbarung betrachtet, wenn diese wechselseitigen Beziehungen unmittelbar mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten und den Zahlungen verbunden sind, die aus den durch diese Vermögenswerte generierten Erträgen an die Inhaber der strukturierten Instrumente geleistet werden müssen. Diese wechselseitigen Beziehungen umfassen unter anderem Verbindlichkeiten und Rechte im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten, Verbindlichkeiten aus den emittierten Instrumenten sowie Sicherungsvereinbarungen — einschließlich Derivatgeschäften — die für die Aufrechterhaltung des Zahlungsflusses aus diesen Verbindlichkeiten erforderlich sind.
3 Von Absatz 2 unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde, im Einzelfall und mit Rücksicht auf die spezifische Struktur der strukturierten Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe f der Richtlinie 2014/59/EU zu beschließen, dass andere, in Absatz 2 genannte Vereinbarungen zwischen den Parteien (wie Vereinbarungen zur Darlehensbedienung), die nicht unmittelbar mit den zugrunde liegenden Vermögenswerten und den zu leistenden Zahlungen zusammenhängen, Teil einer solchen strukturierten Finanzierungsvereinbarung sind.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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