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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/881 der Kommission vom 23. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0881
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-05-23
In force since
2017-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Modalitäten und die Struktur der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Berichte über die Qualität ihrer Volks- und Wohnungszählungsdaten, die sie der Kommission (Eurostat) für das Bezugsjahr 2021 übermitteln, sowie das technische Format der Datenübermittlung festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen und technischen Spezifikationen, die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 der Kommission und der Verordnung (EU) 2017/712 festgelegt sind. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Statistische Einheit“ ist die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, eine Familie, eine Unterkunft oder eine herkömmliche Wohnung; 2. „individuelle Zählung“ bedeutet, dass Informationen über die einzelnen statistischen Einheiten in einer Weise gewonnen werden, die es ermöglicht, ihre Merkmale getrennt zu erfassen und Kreuzklassifizierungen mit anderen Merkmalen vorzunehmen; 3. „Gleichzeitigkeit“ bedeutet, dass die in einer Zählung gewonnenen Informationen sich auf denselben Zeitpunkt (Stichtag) beziehen; 4. „Universalität in einem festgelegten Gebiet“ ist die Bereitstellung von Daten für alle statistischen Einheiten innerhalb eines klar festgelegten Gebiets. Handelt es sich bei den statistischen Einheiten um Personen, so bedeutet „Universalität in einem festgelegten Gebiet“ die Bereitstellung von Daten, die auf Informationen über sämtliche Personen basieren, die ihren üblichen Aufenthaltsort im betreffenden Gebiet haben (Gesamtbevölkerung); 5. „Verfügbarkeit kleinräumiger Daten“ ist die Verfügbarkeit von Daten für kleine geografische Gebiete und kleine Gruppen statistischer Einheiten; 6. „festgelegte Periodizität“ bezeichnet die regelmäßige Durchführung von Zählungen zu Beginn eines jeden Jahrzehnts, einschließlich der Pflege von Registern; 7. „Datenquelle“ bezeichnet die Gesamtheit aller Datensätze für statistische Einheiten und/oder sie betreffende Ereignisse, die eine Grundlage für die Gewinnung von Zählungsdaten zu einem oder mehreren bestimmten Themen für eine bestimmte Zielpopulation bildet; 8. „Zielpopulation“ bezeichnet alle innerhalb eines festgelegten geografischen Gebiets am Stichtag vorhandenen statistischen Einheiten, die für eine Erhebung zu einem oder mehreren bestimmten Themen in Betracht kommen. Jede gültige statistische Einheit ist genau einmal vertreten; 9. „geschätzte Zielpopulation“ ist die beste zur Verfügung stehende Schätzung für die Zielpopulation. Sie umfasst die Erhebungspopulation plus Untererfassungen minus Übererfassungen; 10. „Erhebungspopulation“ sind die statistischen Einheiten, die in den Ergebnissen einer für eine bestimmte Zielpopulation durchgeführten Erhebung zu einem oder mehreren bestimmten Themen tatsächlich repräsentiert sind. Die Datensätze der Erhebungspopulation sind die in der Datenquelle über die betreffende Zielpopulation vorhandenen, einschließlich aller imputierten und mit Ausnahme aller gelöschten Einträge. Enthält eine Datenquelle, bedingt durch methodische Gründe, lediglich Datensätze einer Stichprobe der statistischen Einheiten einer geschätzten Zielpopulation, so sind in der Erhebungspopulation neben den statistischen Einheiten der Stichprobe auch die komplementären statistischen Einheiten enthalten; 11. „komplementäre statistische Einheiten“ sind die statistischen Einheiten, die einer geschätzten Zielpopulation angehören, zu denen die Datenquelle aber wegen des verwendeten Stichprobenverfahrens keine Datensätze enthält; 12. „Erfassungsbewertung“ ist eine Untersuchung der Abweichung zwischen einer bestimmten Zielpopulation und der entsprechenden Erhebungspopulation; 13. „nachbereitende Erhebung“ ist eine kurz nach der Zählung zum Zwecke einer Erfassungs- und Inhaltsbewertung durchgeführte Erhebung; 14. „Untererfassung“ bezeichnet alle statistischen Einheiten, die einer bestimmten Zielpopulation angehören, jedoch nicht in der entsprechenden Erhebungspopulation vertreten sind; 15. „Übererfassung“ bezeichnet alle statistischen Einheiten, die bei einer Erhebung über eine bestimmte Zielpopulation in der Erhebungspopulation enthalten sind, ohne jener Zielpopulation anzugehören; 16. „Datenimputation“ ist die Zuordnung eines künstlichen, aber plausiblen Datensatzes zu genau einem geografischen Gebiet auf der tiefsten geografischen Ebene, auf der Zählungsdaten gewonnen werden, und die Vervollständigung einer Datenquelle durch einen solchen Datensatz; 17. „Datenlöschung“ ist die Löschung oder Nichtberücksichtigung eines Datensatzes, der in einer Datenquelle für eine bestimmte Zielpopulation enthalten ist, aber keine aussagekräftigen Informationen über statistische Einheiten dieser Zielpopulation enthält; 18. „Imputation von Merkmalen“ ist die Ergänzung eines in einer Datenquelle bereits vorhandenen Datensatzes durch künstliche, aber plausible Angaben, wenn in dem betreffenden Datensatz die Angaben nicht enthalten sind oder vorhandene Angaben als nicht plausibel gelten; 19. „fragebogengestützte Daten“ sind Daten, die ursprünglich von Auskunftspersonen mittels Fragebogen im Rahmen der Erhebung auf einen bestimmten Zeitpunkt bezogener statistischer Daten gewonnen wurden; 20. „Datenzusammenführung“ ist die Zusammenführung von Informationen verschiedener Datenquellen, indem die Einträge zu den einzelnen statistischen Einheiten miteinander verglichen und die zugehörigen Informationen zusammengeführt werden, wenn sich die Einträge auf dieselbe Einheit beziehen; 21. „eindeutiger Kennzeichner“ bezeichnet eine in den Datensätzen einer Datenquelle oder einer Liste statistischer Einheiten enthaltene Variable oder Variablenreihe, die für folgende Zwecke verwendet wird: um festzustellen, ob die Datenquelle (oder die Liste statistischer Einheiten) für jede statistische Einheit jeweils nur einen Datensatz enthält, und/oder für die Datenzusammenführung; 22. „Register“ ist ein Informationsspeicher über statistische Einheiten, der bei Ereignissen, welche die statistischen Einheiten betreffen, direkt aktualisiert wird; 23. „registergestützte Daten“ sind in Registern enthaltene oder aus Registern stammende Daten; 24. „Registerabgleich“ ist eine Datenzusammenführung, bei der alle abgeglichenen Datenquellen aus Registern stammen; 25. „Datenextraktion“ ist die Abfrage von Zensusdaten aus Informationsbeständen, die in Registern enthalten sind und sich auf einzelne statistische Einheiten beziehen; 26. „Kodierung“ ist die Umwandlung von Informationen in Kodes, die Klassen innerhalb eines Klassifikationssystems darstellen; 27. „Erfassung“ ist das Verfahren zum Import gesammelter Daten in ein Format, das die Weiterverarbeitung ermöglicht; 28. „Datenaufbereitung“ ist die Plausibilisierung von Datensätzen durch ihre Überprüfung und Änderung, wobei wesentliche Teile von ihnen erhalten bleiben; 29. „Haushaltegenerierung“ ist die Ermittlung privater Haushalte nach dem Begriff des gemeinsamen Wohnens gemäß der Definition im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 unter dem Thema „Stellung im Haushalt“; 30. „Familiengenerierung“ ist die Ermittlung von Familien anhand von Informationen darüber, ob Personen in demselben Haushalt leben, jedoch mit unvollständigen oder keinen Angaben über die familiären Beziehungen zwischen ihnen. Der Begriff „Familie“ ist im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 unter dem Thema „Stellung in der Familie“ als „Kernfamilie“ definiert; 31. „auf die statistische Einheit bezogener Antwortausfall“ bezeichnet den Umstand, dass über eine zur Erhebungspopulation zählende statistische Einheit keine Daten erhoben werden können; 32. „Offenlegungskontrolle statistischer Daten“ sind die Methoden und Verfahren, die angewandt werden, um bei der Freigabe statistischer Informationen das Risiko der Offenlegung von Informationen über einzelne statistische Einheiten zu minimieren; 33. „Schätzung“ ist die Berechnung von statistischen Schätzwerten, wobei auf die verfügbaren Daten eine mathematische Formel und/oder ein Algorithmus angewandt wird; 34. „Datenstrukturdefinition“ sind den Daten zugeordnete strukturelle Metadaten, die Informationen über die Zuordnungen zwischen Themen und den Maßnahmen, Dimensionen und Attributen eines Hyperwürfels sowie über Untergliederungen, die Darstellung von Daten und zugehörigen deskriptiven Metadaten enthalten.

Article 3 Metadaten und Qualitätsberichte

In Bezug auf ihre Volks- und Wohnungszählungen für das Bezugsjahr 2021 sowie die der Kommission (Eurostat) aufgrund der Verordnung (EU) 2017/712 übermittelten Daten und Metadaten teilen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis 31. März 2024 die Hintergrundinformationen sowie die qualitätsbezogenen Daten und Metadaten gemäß dem Anhang dieser Verordnung mit.

Article 4 Datenquellen

Die Mitgliedstaaten berichten über jede Datenquelle, die für Erhebung von Daten verwendet wird, die für Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 notwendig sind, insbesondere um: a) den wesentlichen Merkmalen zu entsprechen, die in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 aufgeführt sind, b) die Zielpopulation zu repräsentieren, c) die einschlägigen technischen Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/543 zu erfüllen und d) zur Bereitstellung von Daten für das Programm der statistischen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2017/712 beizutragen.

Article 5 Zugang zu zweckdienlichen Informationen

1 Die Mitgliedstaaten gewähren der Kommission (Eurostat) auf deren Aufforderung Zugang zu allen sachdienlichen Informationen für die Beurteilung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2017/712 übermittelten Daten und Metadaten.

2 Bei der Einhaltung von Absatz 1 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, der Kommission (Eurostat) Mikrodaten oder vertrauliche Daten zu übermitteln.

Article 6 Technisches Format für die Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2021 ist das Format für den Austausch statistischer Daten und Metadaten (Statistical Data and Metadata eXchange, SDMX) zu verwenden, das im Rahmen des Census Hub angewendet wurde. Die Mitgliedstaaten übermitteln die erforderlichen Daten im Einklang mit den Datenstrukturdefinitionen und zugehörigen technischen Spezifikationen der Kommission (Eurostat). Die Mitgliedstaaten speichern die erforderlichen Daten und Metadaten bis zum 1. Januar 2035 für etwaige spätere Übermittlungsersuchen der Kommission (Eurostat).

Article 7 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010

In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 erhält der dritte Satz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten speichern die Daten und Metadaten für das Bezugsjahr 2011 bis zum 1. Januar 2035. Die Mitgliedstaaten sind nach dem 1. Januar 2025 nicht verpflichtet, diese Daten zu ändern oder zu überarbeiten. Sollten sich Mitgliedstaaten für Änderungen oder Überarbeitungen entscheiden, so müssen sie die Kommission (Eurostat) vor deren Durchführung unterrichten.“

Article 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

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