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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/949 der Kommission vom 2. Juni 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R0949
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-02
In force since
2017-06-23
End of validity
2021-04-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Vorschriften über die Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder festgelegt.

Article 2 Zusammensetzung des Kenncodes für Rinder

Der Kenncode für Rinder wird wie folgt auf den Kennzeichnungsmitteln ausgewiesen: a) bei dem ersten Element des Kenncodes muss es sich um den Ländercode des Mitgliedstaats, in dem das Kennzeichnungsmittel erstmalig angebracht wurde, handeln, der entweder aus dem Zwei-Buchstaben-Code oder dem dreistelligen Zahlencode besteht, wie im Anhang aufgeführt; b) bei dem zweiten Element des Kenncodes muss es sich um einen individuellen numerischen Tiercode mit höchstens 12 Ziffern handeln; für Irland, Spanien, Italien und Portugal gilt jedoch für bis zum 31. Dezember 1999 geborene Tiere und für das Vereinigte Königreich für bis zum 30. Juni 2000 geborene Tiere weiterhin das System, hinter dem Ländercode anstelle des zwölfstelligen Zahlencodes einen alphanumerischen Code zu verwenden.

Article 3 Elektronische Datenbank

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann in der elektronischen Datenbank für Rinder nach Maßgabe von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unabhängig von dem auf dem Kennzeichnungsmittel ausgewiesenen Ländercode als Kenncode entweder den Zwei-Buchstaben-Code oder den dreistelligen Zahlencode gemäß Artikel 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfassen, sofern die vollständige Zurückverfolgung eines Rindes gewährleistet ist.

Article 4 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 911/2004

„(2 Die Zeichen, aus denen der Kenncode auf den Ohrmarken besteht, sind in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/949 der Kommission festgelegt.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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