Verordnung (EU) 2017/983 der Kommission vom 9. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tricyclazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR. )
Text
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Article 1
Die Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Für jeden Reis außer Basmatireis, der vor 30. Juni 2017 eingeführt oder in Verkehr gebracht wurde, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung. Für Basmatireis, der vor dem 30. Dezember 2017 eingeführt wurde, gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung.
Article 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für alle Erzeugnisse außer Basmatireis gilt sie ab dem 30. Juni 2017. Für Basmatireis gilt sie ab dem 30. Dezember 2017.
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