Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union

CELEX
32017R0989
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-08
In force since
2017-06-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

„(4 Wird ein Land oder Gebiet aus der Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates gestrichen, so gelten die in Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Regeln und Verfahren und die in den Artikeln 72, 80 und 108 der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen für dieses Land oder Gebiet für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Streichung aus dem Anhang fort.

Article 87 System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website das Datum, an dem begünstigte Länder beginnen, das REX-System anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.“

Article 214 Erzeugnisse der Seefischerei und daraus gewonnene oder hergestellte Waren, die umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert werden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört(Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

1 In den Fällen, in denen die in Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Erzeugnisse oder Waren vor ihrer Ankunft im Zollgebiet der Union umgeladen und durch ein Land oder Gebiet befördert wurden, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, ist für diese Erzeugnisse und Waren beim Eingang in das Zollgebiet der Union eine von der Zollbehörde dieses Landes oder Gebiets ausgestellte Bescheinigung vorzulegen, dass die Erzeugnisse und Waren in diesem Land oder Gebiet unter zollamtlicher Überwachung standen und keiner anderen Behandlung unterzogen wurden als zu ihrer Erhaltung erforderlich.

2 Die gemäß Absatz 1 erforderliche Bescheinigung erfolgt auf einem Ausdruck des Fischereilogbuchs gemäß Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446, dem gegebenenfalls ein Ausdruck der Umladeerklärung beigefügt wird.“

Article 2 Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

1 Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen sind in Anhang A der vorliegenden Verordnung enthalten.

2 Die Formate und Codes für die gemeinsamen Datenanforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex und nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status sind in Anhang B der vorliegenden Verordnung enthalten.

3 Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Anfangsdatum der ersten Phase der Anpassung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (im Folgenden „vZTA“) und des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten Überwachungs-2-Systems nicht die Formate und Codes des Anhangs A der vorliegenden Verordnung in Bezug auf vZTA-Anträge und -Entscheidungen, sondern die in den Anhängen 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission festgelegten Formate und Codes Anwendung. Abweichend von Absatz 1 finden bis zum Zeitpunkt der Anpassung des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten Systems des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (im Folgenden „AEO“) nicht die Formate und Codes des Anhangs A der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die Beantragung und Bewilligung des Status eines AEO, sondern die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegten Formate und Codes Anwendung.

4 Abweichend von Absatz 2 finden bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme oder der Anpassung der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten IT-Systeme die Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B der vorliegenden Verordnung in Bezug auf die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme keine Anwendung. Für die in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 genannten IT-Systeme gelten bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme oder der Anpassung der betreffenden IT-Systeme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, die Formate und Codes gemäß Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341.

5 Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 für die folgenden Anträge und Bewilligungen andere als die in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Codes gelten: a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind; b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten; c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung; d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex; e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr; f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller; g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen; h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle; i) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren; j) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand; k) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand; l) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse; m) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz; n) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

6 Die Zollbehörden können zulassen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Zollentscheidungen für die folgenden Anträge und Bewilligungen statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Formate und Codes der Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 verwendet werden: a) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung; b) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung; c) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders; d) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung; e) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung; f) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung; g) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung; h) Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

7 Unbeschadet des Absatzes 6 finden bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des EU-ZK Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) oder der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 in den Fällen, in denen ein Antrag auf eine Bewilligung in Form einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gestellt wurde, in Bezug auf die für diesen Antrag erforderlichen zusätzlichen Datenelemente die Formate und Codes gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 Anwendung.

Article 62 Langzeit-Lieferantenerklärung(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

1 Liefert ein Lieferant einem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten regelmäßig Warensendungen und ist die Ursprungseigenschaft all dieser Waren voraussichtlich gleich, so kann der Lieferant für mehrere Sendungen dieser Waren eine einzige Erklärung zur Verfügung stellen (Langzeit-Lieferantenerklärung).

2 Eine Langzeit-Lieferantenerklärung wird für Sendungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums befördert werden, ausgefertigt und enthält folgende drei Daten: a) Datum der Ausfertigung der Erklärung (Ausfertigungsdatum); b) Datum des Beginns der Geltungsdauer (Anfangsdatum), das nicht mehr als zwölf Monate vor und nicht mehr als sechs Monate nach dem Ausfertigungsdatum liegen darf; c) Datum des Ablaufs der Geltungsdauer (Ablaufdatum), das nicht mehr als 24 Monate nach dem Anfangsdatum liegen darf.

3 Der Lieferant informiert den Ausführer oder den Wirtschaftsbeteiligten unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für einige oder alle gelieferten oder zu liefernden Warensendungen ungültig ist.“

Article 68 Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

1 Hat die Union eine Präferenzregelung, nach der ein Ursprungsdokument von einem Ausführer gemäß den Rechtsvorschriften der Union ausgefüllt werden muss, kann ein solches Dokument nur von einem zu diesem Zweck bei den Zollbehörden eines Mitgliedstaats registrierten Ausführer ausgefüllt werden. Die Identität eines solchen Ausführers wird im System des registrierten Ausführers (REX) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 registriert. Die Unterabschnitte 2 bis 9 dieses Abschnitts gelten entsprechend.

2 Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d und die Artikel 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 mit den Bedingungen für die Annahme von Anträgen und die Aussetzung von Entscheidungen sowie die Artikel 10 und 15 der vorliegenden Verordnung gelten nicht für die Anwendung dieses Artikels. Anträge und Entscheidungen in Bezug auf diesen Artikel werden nicht in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem gemäß Artikel 10 ausgetauscht und gespeichert.

3 Die Kommission teilt dem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Überprüfung eines Ursprungsdokuments zuständig sind, das von einem registrierten Ausführer in der Union gemäß diesem Artikel ausgefüllt wurde.

4 Unbeschadet des Absatzes 1 beträgt der Höchstwert pro Sendung 6000 EUR, wenn in der betreffenden Präferenzregelung kein Höchstwert festgelegt ist, bis zu dem ein Ausführer, der kein registrierter Ausführer ist, ein Ursprungsdokument ausfüllen darf.

5 Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein Ursprungsdokument bis zum 31. Dezember 2017 von einem Ausführer ausgefüllt werden, der nicht registriert worden ist, aber ein ermächtigter Ausführer in der Union ist. Artikel 77 Absatz 7 findet entsprechend Anwendung.“

Article 158 Höhe der Gesamtsicherheit(Artikel 95 Absätze 2 und 3 des Zollkodex)

1 Gemäß den in Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannten Bedingungen reduziert sich der in Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit auf 50 %, 30 % oder 0 % des Teils des gemäß Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe b festgesetzten Referenzbetrags.

2 Der in Artikel 95 Absatz 3 des Zollkodex genannte Betrag der Gesamtsicherheit reduziert sich auf 30 % der Teile des gemäß Artikel 155 Absatz 2 und Artikel 155 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Referenzbetrags.“

Article 163 Haftung der bürgenden Verbände bei TIR-Verfahren(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)

Für die Zwecke des Artikels 8 Absätze 3 und 4 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) in seiner gültigen Fassung und sofern ein TIR-Verfahren im Zollgebiet der Union durchgeführt wird, kann jeder bürgende Verband mit Sitz im Zollgebiet der Union bis zu einem Betrag von 100000 EUR je Carnet TIR oder dem entsprechenden in der Landeswährung ausgedrückten Betrag für die Zahlung des gesicherten Betrags für die Waren, die Gegenstand des TIR-Verfahrens sind, haftbar gemacht werden.“

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions