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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2017/1111 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

CELEX
32017R1111
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2017-06-22
In force since
2018-01-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Kontaktstellen

1 Jede zuständige Behörde benennt eine einzige Kontaktstelle für die Kommunikation über alle Fragen in Zusammenhang mit der Übermittlung der Informationen gemäß den Artikeln 2 bis 6. Die zuständigen Behörden melden die gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).

2 Die ESMA benennt eine einzige Kontaktstelle für den Empfang der in Absatz 1 genannten Informationen.

3 Die ESMA gibt die in Absatz 2 genannte Kontaktstelle auf ihrer Website bekannt.

Article 2 Meldeverfahren und -formulare

1 Die zuständigen Behörden übermitteln der ESMA die in Artikel 71 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 71 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Informationen unter Nutzung der Schnittstellen des IT-Systems, das von der ESMA für den Empfang, die Speicherung, die Veröffentlichung und den Austausch dieser Informationen eingerichtet wurde.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen werden der ESMA in einem Meldebericht in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format übermittelt.

Article 3 Ungültigkeitserklärung und Aktualisierung der Berichte

1 Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 2 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, für ungültig zu erklären, so annulliert sie den bestehenden Bericht und übermittelt einen neuen Bericht.

2 Beabsichtigt eine zuständige Behörde, einen bestehenden Meldebericht, den sie der ESMA im Einklang mit Artikel 2 zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt hat, zu aktualisieren, so übermittelt sie den Bericht mit aktualisierten Daten erneut.

Article 4 Zeitlicher Rahmen

1 Die zuständigen Behörden melden der ESMA verhängte, aber nicht bekannt gemachte administrative Sanktionen einschließlich gegebenenfalls eingelegter Rechtsmittel und deren Ausgang; zu diesem Zweck übermitteln sie den entsprechenden Meldebericht innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen nach der Entscheidung über die Nichtbekanntmachung der Sanktion.

2 Die zuständigen Behörden melden der ESMA jegliche Informationen im Zusammenhang mit etwaigen strafrechtlichen Sanktionen, einschließlich des rechtskräftigen Urteils; zu diesem Zweck übermitteln sie den entsprechenden Bericht innerhalb von höchstens 10 Arbeitstagen nach Erhalt der betreffenden Information.

Article 5 Jährliche Übermittlung einer Zusammenfassung von Informationen über Sanktionen und Maßnahmen

Die zuständigen Behörden stellen der ESMA die in Artikel 71 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Informationen unter Verwendung des Formulars in Anhang II der vorliegenden Verordnung bereit. Das Formular enthält Angaben zu allen von der zuständigen Behörde im vorhergehenden Kalenderjahr verhängten Sanktionen und Maßnahmen gemäß Artikel 71 der Richtlinie 2014/65/EU. Das in Unterabsatz 1 genannte Formular wird elektronisch ausgefüllt und der ESMA alljährlich bis spätestens 31. März per E-Mail übermittelt.

Article 6 Jährliche Übermittlung anonymisierter und aggregierter Daten über strafrechtliche Ermittlungen und Sanktionen

Haben die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 70 der Richtlinie 2014/65/EU strafrechtliche Sanktionen für die in dem genannten Artikel erwähnten Verstöße festgelegt, so stellen die zuständigen Behörden der ESMA die in Artikel 71 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Daten unter Verwendung des Formulars in Anhang III der vorliegenden Verordnung bereit. Dieses Formular enthält Angaben zu allen von der zuständigen Behörde im vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten strafrechtlichen Sanktionen für die in Artikel 71 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Verstöße. Das in Unterabsatz 1 genannte Formular wird elektronisch ausgefüllt und der ESMA alljährlich bis spätestens 31. März per E-Mail übermittelt.

Article 7 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.

Relations

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