Delegierte Verordnung (EU) 2017/1165 der Kommission vom 20. April 2017 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Obstsorten
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung enthält Vorschriften über die finanzielle Unterstützung der Union (im Folgenden „finanzielle Unterstützung“) für befristete Stützungsmaßnahmen für gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Obst sowie für Erzeuger, die nicht Mitglied einer solchen Organisation sind. Diese befristeten Stützungsmaßnahmen werden für Marktrücknahme, Nichternten und Ernte vor der Reifung gewährt.
2 Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für folgende für den Direktverzehr bestimmte Erzeugnisse des Sektors Obst gewährt: a) Äpfel des KN-Codes 080810; b) Birnen des KN-Codes 080830; c) Pflaumen des KN-Codes 08094005; d) Süßorangen des KN-Codes 08051022, 08051024 und 08051028; e) Clementinen des KN-Codes 08052200, f) Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten der KN-Codes 08052110, 08052900 und 08052190; g) Zitronen des KN-Codes 08055010; h) Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 080930; i) Süßkirschen des KN-Codes 08092900; j) Kakifrüchte des KN-Codes 08107000.
3 Die Unterstützungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden für Tätigkeiten gewährt, die ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2018 durchgeführt werden, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
4 Falls sich die Situation für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland vor dem 30. Juni 2018 ändert, kann die Kommission die vorliegende Verordnung entsprechend ändern oder aufheben.
Article 2 Zuweisung der Höchstmengen an die Mitgliedstaaten
1 Die finanzielle Unterstützung für die Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die in Anhang I festgesetzten Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt. Die finanzielle Unterstützung steht den Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 2000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.
2 In Bezug auf die Gesamtmengen je Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten für jedes Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 2 Folgendes festlegen: a) die Mengen für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung; b) die Mengen für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung; c) die jeweilige Fläche für die Ernte vor der Reifung und das Nichternten.
3 Sofern die in einem Mitgliedstaat zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2017 gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/921 tatsächlich vom Markt genommene Menge für eine der in Anhang I der genannten Verordnung definierten Erzeugniskategorien weniger als 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat für die betreffende Erzeugniskategorie zugewiesenen Gesamtmenge beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die ihm für die betreffende Erzeugniskategorie in Anhang I zugewiesene Menge nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat der Kommission seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2017 mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat für diese Erzeugniskategorie durchgeführte Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung nicht in Betracht.
4 Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Menge von 2000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2017 der Kommission mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat die im Rahmen der Menge von 2000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 durchgeführten Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung für eine finanzielle Unterstützung nicht in Betracht.
Article 3 Zuweisung der Mengen an die Erzeuger
Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Erzeugerorganisationen und Erzeugern, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, nach dem Windhundverfahren zu. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einführung einer anderen Regelung für die Zuweisung der Mengen beschließen, sofern die eingeführte Regelung auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruht. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten berücksichtigen, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die betreffenden Erzeuger auswirkt.
Article 4 Gemeinsame Bestimmungen für Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen vorgenommen werden
1 Die Unterstützung für Marktrücknahmen sowie Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung, die von Erzeugerorganisationen gemäß dieser Verordnung vorgenommen werden, wird Erzeugerorganisationen auch dann gewährt, wenn ihre operationellen Programme und die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten keine solchen Maßnahmen vorsehen. Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 bleibt bei der Berechnung der Obergrenzen gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unberücksichtigt. Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 55 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gelten nicht für die finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung.
2 Die in Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben und der in Artikel 66 Absatz 3 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Höchstsatz von 25 % für die Anhebung des Betriebsfonds gelten nicht in Bezug auf Ausgaben, die für Marktrücknahmen, Nichternten und Ernte vor der Reifung gemäß der vorliegenden Verordnung getätigt werden.
3 Die gemäß den Artikeln 5 und 7 getätigten Ausgaben sind Teil des Betriebsfonds der Erzeugerorganisationen.
4 Ist die Anerkennung einer Erzeugerorganisation gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ausgesetzt, so gelten die Mitglieder dieser Erzeugerorganisation für die Zwecke der Artikel 6 und 8 als Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind.
Article 5 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für Marktrücknahmen
1 Der Höchstsatz von 5 % gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 79 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt nicht für Maßnahmen im Rahmen der vorliegenden Verordnung.
2 Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Marktrücknahmen der Erzeugerorganisationen sind in Anhang II festgesetzt.
3 Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beläuft sich die finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung auf 75 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Unterstützungshöchstbeträge für andere Bestimmungszwecke.
Article 6 Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen
1 Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung sind in Anhang II festgesetzt. Die Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung belaufen sich auf 50 % der in Anhang II festgesetzten Beträge.
2 Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, schließen mit einer solchen Organisation einen Vertrag über die gesamte zu liefernde Erzeugnismenge. Die Erzeugerorganisationen akzeptieren alle zumutbaren Anträge von Erzeugern, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen. Die finanzielle Unterstützung wird an Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, von der Erzeugerorganisation gezahlt, mit der sie einen solchen Vertrag geschlossen haben. Die Beträge, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Erzeugerorganisation bei der Marktrücknahme der jeweiligen Erzeugnisse entstanden sind, werden von dieser Organisation einbehalten. Diese Kosten sind anhand von Rechnungen nachzuweisen.
3 In hinreichend begründeten Fällen, etwa wenn der Organisationsgrad der Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat gering ist, können die Mitgliedstaaten auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, dass ein Erzeuger, der nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation ist, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die zu liefernde Menge mitteilt, anstatt den in Absatz 2 genannten Vertrag zu schließen. Für eine solche Mitteilung gilt Artikel 78 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß. Die Mengen, die von Erzeugern geliefert werden, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen den regionalen Erträgen und der betreffenden Fläche entsprechen. In diesen Fällen zahlt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
4 In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung sinngemäß.
Article 7 Finanzielle Unterstützung für Erzeugerorganisationen für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung
1 Abweichend von Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 setzen die Mitgliedstaaten den Unterstützungsbetrag, der sowohl die finanzielle Unterstützung der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung umfasst, als hektarbezogene Zahlung und in einer Höhe fest, die nicht mehr als 90 % der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung deckt. Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden und tatsächlich vor der Reifung geerntet werden. Abweichend von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entspricht die finanzielle Unterstützung der Union für das Nichternten und die Ernte vor der Reifung 75 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgesetzten Beträge.
2 Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 können Maßnahmen des Nichterntens gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung auch dann durchgeführt werden, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat. In solchen Fällen wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Unterstützungsbetrag nach Maßgabe der bereits geernteten Erzeugung anteilig gekürzt, die auf der Grundlage der Bestands- und Finanzbuchführung der betreffenden Erzeugerorganisationen festgestellt wird.
Article 8 Finanzielle Unterstützung für Erzeuger, die nicht Mitglied von Erzeugerorganisationen sind, für das Nichternten oder die Ernte vor der Reifung
1 Abweichend von Artikel 85 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 gilt Folgendes: a) Die Unterstützung für die Ernte vor der Reifung erstreckt sich nur auf die Erzeugnisse, die sich physisch auf den Feldern befinden, tatsächlich vor der Reifung geerntet werden und deren normale Ernte noch nicht begonnen hat; b) Maßnahmen des Nichterntens sind nicht durchzuführen, wenn eine gewerbliche Erzeugung bereits während des normalen Anbauzyklus auf der betreffenden Fläche stattgefunden hat; c) die Ernte vor der Reifung und das Nichternten dürfen in keinem Fall für das gleiche Erzeugnis und die gleiche Fläche angewendet werden.
2 Die Beträge der finanziellen Unterstützung für Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung entsprechen 50 % der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgesetzten Beträge.
3 Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind, richten an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats eine angemessene Mitteilung entsprechend eingehenden Bestimmungen, die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erlassen werden.
4 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zahlt die finanzielle Unterstützung direkt an den Erzeuger. Zu diesem Zweck erlassen die Mitgliedstaaten neue oder wenden bereits bestehende nationale Vorschriften oder Verfahren an.
5 In Bezug auf den vorliegenden Artikel gelten die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sinngemäß.
Article 9 Kontrollen der Maßnahmen der Marktrücknahme, des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung
1 Die Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß den Artikeln 5 und 6 unterliegen: a) Kontrollen der ersten Stufe gemäß Artikel 108 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Diese Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 10 % der Menge der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse und mindestens 10 % der Erzeugerorganisationen, denen die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung gewährt wird. Bei den Maßnahmen der Marktrücknahme gemäß Artikel 6 Absatz 3 erstrecken sich die Kontrollen der ersten Stufe jedoch auf 100 % der Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse. b) Kontrollen der zweiten Stufe gemäß Artikel 109 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011. Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 40 % der Einrichtungen, die den Kontrollen der ersten Stufe unterliegen, und mindestens 5 % der Menge der vom Markt genommenen Erzeugnisse.
2 Die Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß den Artikeln 7 und 8 unterliegen den Kontrollen und Bedingungen gemäß Artikel 110 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 — ausgenommen die Anforderung, dass keine teilweise Ernte erfolgte —, wenn die abweichende Regelung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung Anwendung findet. Die Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 25 % der betreffenden Anbauflächen. Bei den Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung gemäß Artikel 8 erstrecken sich die Kontrollen auf 100 % der betreffenden Anbauflächen.
Article 10 Beantragung und Zahlung der finanziellen Unterstützung
1 Die Erzeugerorganisationen müssen die Zahlung der in den Artikeln 5 und 7 genannten finanziellen Unterstützung bis zum 31. Juli 2018 beantragen.
2 Erzeuger, die nicht Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation sind und keinen Vertrag mit einer anerkannten Erzeugerorganisation geschlossen haben, wenden sich für die Zahlung der finanziellen Unterstützung gemäß den Artikeln 6 und 8 bis zum 31. Juli 2018 an die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden.
3 Den Zahlungsanträgen sind Belege zur Begründung der Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung sowie eine schriftliche Bestätigung beizufügen, der zufolge der Antragsteller eine Doppelfinanzierung aus EU- oder einzelstaatlichen Mitteln oder einen Doppelausgleich im Rahmen einer Versicherungspolice für die Maßnahmen, die für eine finanzielle Unterstützung gemäß der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen, weder erhalten hat noch erhalten wird.
Article 11 Mitteilungen
1 Am ersten Tag eines jeden Monats bis zum 1. Oktober 2018 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Erzeugnis Folgendes mit: a) die zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Mengen; b) die für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Mengen;. c) die jeweilige Fläche für Ernten vor der Reifung und Nichternten; d) die Gesamtausgaben für die Mengen und Flächen gemäß den Buchstaben a, b und c. In diese Mitteilungen sind nur bereits durchgeführte Maßnahmen aufzunehmen. Für diese Mitteilungen verwenden die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Muster in Anhang III.
2 Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie den Artikeln 5 bis 8 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.
Article 12 Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union
Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung in Betracht, wenn sie vor dem 30. September 2018 getätigt werden.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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